STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS STMTSMWSTERRJM KLRTUS 01079 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DlE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17430 Thema: Flexible Schuleingangsphase/Flexibler Schulanfang Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „1997 hat die Kultusministerkonferenz (KMK) in einem Beschluss festgestellt, dass ein Altersstichtag für den Schulanfang nicht unbedingt zweckmäßig ist. Sie verwies auf die Möglichkeit der Länder, zusätzlich Einschulungsmöglichkeiten während eines Schuljahres vorzusehen. Von dieser Möglichkeit macht z.B. Hessen Gebrauch. In Sachsen wurde die Regelungen zur Schuleingangsphase (Schulordnung Grundschule, Schulordnung Förderschule u. a.) in den vergangenen Jahren mehrfach geändert" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und in welcher Hinsicht wurde die Schuleingangsphase in Sachsen in den vergangenen fünfzehn Jahren flexibler gestal- Mit der Änderung des Schulgesetzes zum 01.08.2004 wurden Flexibilisierungen für den Schuleintritt entsprechend den Empfehlungen zum Schulanfang (Beschluss der KMK vom 24.10.1997) getroffen. Neben dem Stichtag 30. Juni wurde eine Kann-Regelung für Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollenden, eingeführt. Der Stichtag 31. Dezember for vorzeitige Einschulungen wurde aufgehoben. Darüber hinaus wird seit 2004 eine flexible Verweildauer im Anfangsunterricht ermöglicht. Bei der Gestaltung der Schuleingangsphase misst die Staatsregierung vor allem der Qualitätssicherung einen hohen Stellenwert bei. Dabei spielen folgende Aspekte eine wesentliche Rolle: Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Ihre Nachricht 15. Apre 2019 Geschäftszeichen (bitte Antwort z-1053/17,79 MACH WAS WICHTIGES hrift: tut Kunu• Caro-aplatz 01097 Zu mit den 3.7.8 Zuwng signierte t" Sie umer STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule als Verzahnung von Schulvorbereitungsjahr und Schuleingangsphase, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes, die Gestaltung des Anfangsunterrichts, • der Umgang mit Heterogenität und die präventive Förderung. Frage 2: Ist eine Flexibilisierung der Schuleingangsphase dahingehend geplant, dass die Schulanfängerinnen die ersten beiden Klassenstufen in einem, zwei Oder drei Jahren durchlaufen zu können? Wenn nein, warum nicht? Diese Flexibilisierung, welche eine Verweildauer im Anfangsunterricht von einem bis Zu drei Jahren ermöglicht, ist bereits geltende Rechtslage der Schulordnung Grundschulen (SOGS). Verwiesen wird auf S 5 Absatz 5 in Verbindung mit S 25 Absatz 2, S 26 Absatz 3 und S 27 der SOGS. Diese Regelungen erlauben sehr flexible und pädagogisch individuell angepasste Lösungen. Frage 3: Ist eine Flexibilisierung des Schulanfangs dahingehend geplant, dass es unterjährig (z.B. zum Schulhalbjahr) einen zweiten Einschulungstermin gibt? Wenn nein, warum nicht? Ein zweiter Einschulungstermin ist nicht vorgesehen, da die bestehende Regelung bereits ein hohes Maß an Flexibilität ermöglicht. Außerdem wird im Freistaat Sachsen der feierlichen Schuleinführung am Sonnabend vor dem ersten Schultag traditionell eine besondere Bedeutung beigemessen. Die gemeinsame Einschulung und die ersten gemeinsamen Schulwochen prägen das Lernen und den Schulerfolg nachhaltig. Die Kinder lernen sich untereinander kennen, Regeln und Routinen werden eingeübt und der Schulalltag gemeinsam erlebt. Damit werden wichtige Voraussetzungen für soziales Miteinander gelegt. Frage 4: Inwieweit könnte eine solche Flexibilisierung (wie in den Fragen 2 bzw. 3 beschrieben ) im Rahmen eines Schulversuchs an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft Oder an einer Schule in freier Trägerschaft erprobt werden? Die Regelungen des Sächsischen Schulgesetzes über Schulversuche gelten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Für einen Schulversuch müssen die in 5 15 SächsSchulG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Sächsische Staatsregierung sieht aber aus den oben dargelegten Gründen keinen Bedarf fur eine weitere Flexibilisierung der Verweildauer in der Schuleingangsphase. Im Zentrum stehen vielmehr die in der Antwort zu Frage 1 dargelegten Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Schuleingangsphase. Schulen in freier Trägerschaft können aufgrund ihrer aus der Privatschulautonomie folgenden größeren Organisationsfreiheit im Rahmen ihres genehmigten Schulkonzeptes grundsätzlich freier agieren. Mit der staatlichen Anerkennung gelten jedoch auch für Schulen in freier Trägerschaft die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geregelten Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen . Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FOR KULTUS Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Voraussetzungen bzw. Bedingungen müssten für eine Erprobung gegeben bzw. erfüllt sein? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen ristian Seite 3 von 3