STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/17439 Thema: Situation in der Kinderonkologie am Klinikum Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Nach einem Bericht der Freien Presse vom 27.03.2019 müssen auf Grund von Personalproblemen Patienten zur stationären Chemotherapie in die Uniklinik Dresden gebracht werden. Das Problem bestehe seit Mai 2018." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Patienten mussten 2018 und bis dato 2019 wegen Personalproblemen zur stationären Chemotherapie in die Uniklinik Dresden gebracht werden (Bitte nach Monaten getrennt auflisten)? Zu dieser Fragestellung liegen dem SMS keine Kenntnisse vor. Frage 2: Kann derzeit noch von einem bedarfsgerechten Leistungsangebot im o. g. Bereich des Klinikums ausgegangen werden? Von einer Bewertung durch die Staatsregierung wird abgesehen. Die gestellte Frage unterfällt nicht der verfassungsrechtlich vorgesehen Informations - und Auskunftspflicht, sondern ist auf eine Bewertung ausgerichtet. Sie entzieht sich daher einer Beantwortung. Frage 3: Laut genanntem Artikel bestätigte das Sozialministerium die eingangs geschilderte Situation. In welchen Rahmen beteiligt sich das Sozialministerium an einer Lösung? Das SMS befindet sich in einem engen Austausch mit dem Klinikum Chemnitz. Sollte seitens des Klinikums Chemnitz Unterstützung durch das SMS gewünscht werden, wird diese vom SMS im Rahmen seiner Möglichkeiten gewährt . Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-19/308 2resden, r(-"Mai 2019 J Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Das SMS hat keine Fachaufsicht über die Krankenhäuser im Freistaat Sachsen. Die Krankenhäuser sind selbstständig und eigenverantwortlich wirtschaftende Einrichtungen und für ihre internen Angelegenheiten grundsätzlich selbst zuständig. Frage 4: Welches und wie viel Personal wären nötig, um einen uneingeschränkten Betrieb in der Abteilung Kinderonkologie der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums Chemnitz zu gewährleisten? Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato -onkologischen Krankheiten müssen einem kinderonkologischen Zentrum eine fachlich leitende Ärztin/ein fachlich leitender Arzt und mindestens zwei weitere in Vollzeit tätige Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin angehören, die über die Anerkennung für den Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie" verfügen. Der Pflegedienst besteht in der Regel aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/ Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern. Davon müssen mindestens zwei eine Fachweiterbildung in der Onkologie haben. In jeder Schicht ist gemäß der o.g. Richtlinie die Besetzung von mindestens zwei ausgebildeten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen /Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern zu gewährleisten. Weitere personelle und fachliche Anforderung an den Visitendienst, Rufdienst, das multiprofessionelle Team sowie den Psychosozialdienst sind der genannten Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu entnehmen, welche als Anlage beigefügt ist. Frage 5: In welchen weiteren Fachabteilungen sächsischer Krankenhäuser können geplante Bedarfe nicht oder nicht vollständig gedeckt werden? Zu dieser Fragestellung liegen dem SMS keine Kenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen J (/ V, !c41 ._ -·· Barbara Klepsch Anlage Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Richtlinie Gemeinsamer Bundesausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach§ 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser {Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL) in der Fassung vom 1. Mai 2006 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006 (S. 4 997) in Kraft getreten am 1. Januar 2007 zuletzt geändert am 7. November 2018 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.12.2018 B1) in Kraft getreten am 1. Januar 2019 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 Anlage zu Drs.-Nr. 6/17439 Inhalt § 1 Zweck der Richtlinie ................................................................................................. 3 § 2 Ziele ......................................................................................................................... 3 § 3 Konzeptioneller Rahmen .......................................................................................... 3 § 4 Personelle und fachliche Anforderungen ................................................................. 4 § 5 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur .................................................... 4 § 6 Teilnahme an Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität.. ............................. 6 § 7 Nachweisverfahren .................................................................................................. 6 § 8 Jährliche ICD-10-GM-Anpassung ............................................................................ 6 Anlage 1 Diagnosen der pädiatrischen Onkologie und Hämatologie nach ICD-10- ... . GM Version 2019 ............................................................................................ 7 Onkologisch-hämatologische Hauptdiagnosen (Liste 1) ........................................................ 7 Nicht onkologisch-hämatologische Hauptdiagnosen (Liste 2) ................................................ 7 Anlage 2 Checkliste zur Abfrage der Qualitätskriterien ............................................ 12 2 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 § 1 Zweck der Richtlinie (1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V beschließt diese Richtlinie als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung auf der Grundlage von § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V, mit der die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gesichert und verbessert werden soll. 2Diese Richtlinie betrifft die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Alter von O bis einschließlich 17 Jahren mit einer pädiatrisch-hämatoonkologischen Krankheit. (2) Zu diesem Zweck definiert diese Richtlinie Zentren für die pädiatrisch-hämatoonkologische Versorgung (im Folgenden Zentrum) und regelt die Anforderungen an diese Zentren. § 2 Ziele Die Ziele der Richtlinie umfassen: 1. die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit pädiatrisch-hämato-onkologischen Krankheiten, 2. die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung für alle Kinder mit hämatoonkologischen Krankheiten unabhängig von Wohnort oder sozioökonomischer Situation, sowie 3. die Verbesserung der Überlebenswahrscheinlichkeit und Lebensqualität von Kindern mit hämato-onkologischen Krankheiten. § 3 Konzeptioneller Rahmen (1) Die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten mit pädiatrisch-hämatoonkologischen Krankheiten erfolgt in einem Zentrum, welches die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und an Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität gemäß § 6 teilnimmt. (2) Pädiatrisch-hämato-onkologische Krankheiten im Sinne von Absatz 1 sind in der Anlage 1 in Liste 1 zu dieser Richtlinie festgelegt. (3) 1Als Zentrum kann jeweils nur ein zugelassenes Krankenhaus i. S. v. § 108 SGB V gelten; die Erfüllung der Voraussetzungen durch Kooperation mit anderen Leistungserbringern ist deshalb nur in dem in der Richtlinie ausdrücklich geregelten Umfang möglich. 2Jedes Zentrum hat darüber hinaus Sorge zu tragen, dass die Organisation der Leistungen nach dieser Richtlinie sowie die räumliche Verteilung der erforderlichen Apparate in einer Weise erfolgen, die die hohe Qualität sicherstellt. (4) 1Ergibt sich bei der stationären Aufnahme einer pädiatrischen Patientin oder eines pädiatrischen Patienten in einem Krankenhaus eine unerwartete Diagnose aus dem Bereich der pädiatrisch-hämato-onkologischen Krankheiten (gemäß Anlage 1 Liste 1 und 2), muss unmittelbar während oder nach der Einleitung der Sofortmaßnahmen Kontakt mit den rufbereiten Ärztinnen oder Ärzten eines möglichst nahe gelegenen Zentrums aufgenommen werden und eine Verlegung der Patientin oder des Patienten dorthin zum geeigneten Zeitpunkt unter Beachtung der Transportfähigkeit durchgeführt werden. 2Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, soweit dies§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V vorsieht. (5) 1Wird eine pädiatrische Patientin oder ein pädiatrischer Patient notfallmäßig in einem Krankenhaus aufgenommen und steht die Notfallbehandlung im Zusammenhang mit einer pädiatrisch-hämato-onkologischen Krankheit (gemäß Anlage 1 Liste 1 und 2), so muss 3 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 unmittelbar während oder nach der Einleitung der Sofortmaßnahmen Kontakt mit den rufbereiten Ärztinnen oder Ärzten des bisher betreuenden oder eines nahe gelegenen Zentrums oder der entsprechenden Studienzentrale aufgenommen werden und eine Verlegung der Patientin oder des Patienten dorthin zum geeigneten Zeitpunkt unter Beachtung der Transportfähigkeit durchgeführt werden. 2Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten, soweit dies§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V vorsieht. § 4 Personelle und fachliche Anforderungen (1) 1Einem Zentrum müssen die fachlich leitende Ärztin oder der fachlich leitende Arzt und mindestens zwei weitere vollzeitig tätige Fachärztinnen oder zwei weitere vollzeitig tätige Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin angehören, die über die Anerkennung für den Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie" verfügen. 2Bis zum jeweiligen Inkrafttreten der Musterweiterbildungsordnung des Jahres 2004 der BÄK im Bereich der für das Zentrum zuständigen Ärztekammer genügt anstelle der Schwerpunktanerkennung der Nachweis einer ganztägigen, zweijährigen ärztlichen Tätigkeit nach Erhalt der Facharztanerkennung in einer Einrichtung mit pädiatrisch-hämato-onkologischem Schwerpunkt. (2) Täglich ist zumindest ein Visitendienst durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt „Kinder- Hämatologie und -Onkologie" durchzuführen. (3) 1Das Zentrum muss über einen eigenständigen Rufdienst verfügen, der für die Kinderonkologie zuständig ist. 2Zu jeder Zeit muss dieser Rufdienst mindestens durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und -Onkologie" sichergestellt sein. 3Die oder der Rufdiensthabende muss spätestens innerhalb einer Stunde in der Krankenversorgung tätig sein können. (4) 1Der Pflegedienst des Zentrums besteht in der Regel aus Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern. 2Davon müssen mindestens zwei eine Fachweiterbildung in der Onkologie haben. 31n jeder Schicht ist im Zentrum die Besetzung von mindestens zwei ausgebildeten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder zwei ausgebildeten Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern zu gewährleisten. (5) 1Das multiprofessionelle Team ist zu einer engen und strukturierten Zusammenarbeit verpflichtet, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. 2Es besteht mindestens aus dem Ärztlichen Dienst, Pflegedienst und Psychosozialdienst und soweit erforderlich, Diät-/ Ernährungsdienst und Physio-/Ergotherapeutinnen oder Physio/Ergotherapeuten. (6) 1Das Zentrum hat einen angemessenen Psychosozialdienst für eine spezifisch pädiatrisch-hämato-onkologische und quantitativ angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten und ihrer Familien zu gewährleisten. 2Er besteht aus Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern aus dem psychologisch-psychotherapeutischen und sozialpädagogischsozialarbeiterischen Bereich. § 5 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur (1) 1Jede Patientin und jeder Patient ist in einer abteilungsinternen Besprechung im multiprofessionellen Team vorzustellen. 2Dort ist die Behandlung strategisch festzulegen. 3Falls die Patientin oder der Patient von mehreren medizinischen Fachdisziplinen betreut werden muss, ist sie oder er auch in einer interdisziplinären Tumorkonferenz vorzustellen. 4Das Ergebnis der interdisziplinären Tumorkonferenz ist zu dokumentieren. 4 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 (2) 1Das Zentrum hat zu gewährleisten, dass der hausärztliche Vertragsarzt regelmäßig über die Behandlung seiner Patientinnen und Patienten informiert wird. 2Nach Abschluss der tumorspezifischen Therapie im Zentrum erhält die hausärztliche Vertragsärztin oder der hausärztliche Vertragsarzt einen patientenbezogenen Nachsorgeplan, der alle notwendigen Aspekte der Betreuung berücksichtigt. (3) folgende Anforderungen an Ausstattung, Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste sind zu erfüllen: Die nachfolgenden Einrichtungen müssen jederzeit für die Versorgung dienstbereit sein: • Einrichtung zur lntensivbehandlung für pädiatrische Patientinnen und Patienten, die ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes erreichbar ist (mit Möglichkeit zur maschinellen Beatmung und akuten Nierenersatzverfahren; sowie Blutaustausch oder Leukapherese) • Dem technischen Fortschritt entsprechende bildgebende Diagnostik mit Möglichkeit zu Untersuchungen unter Narkose/Sedierung (erreichbar ohne Patiententransport außerhalb des klinikeigenen Geländes) • Labormedizin bzw. Klinisch-Chemisches Labor • Transfusionsmedizin • Kinderchirurgie • Chirurgie • Neurochirurgie Die nachfolgenden Einrichtungen müssen täglich dienstbereit sein: • Apotheke mit zentraler, bei Bedarf täglich verfügbarer Zytostatika-Zubereitung • Institut für Mikrobiologie • Kardiologie • Nephrologie mit Dialyse • lnternistische Hämatologie und Onkologie Die nachfolgenden Einrichtungen müssen werktäglich verfügbar sein: . Hämatologisches Labor, einschließlich der Möglichkeit zu zytologischen Blut- und Knochenmarkuntersuchungen mit zytochemischen Spezialfärbungen . Institut für Pathologie • Krankenhaushygiene . Radiotherapie mit dem technischen Fortschritt entsprechenden radioonkologischen Verfahren . Orthopädie • Klinik für Nuklearmedizin (4) 11m Zentrum sind die für die Notfallversorgung erforderlichen Einrichtungen (lntensivbehandlung, Notfalllabor, Transfusionsmedizin, konventionelle Röntgendiagnostik und Sonographie; CT oder MRT) vorzuhalten. 2Die weiteren Anforderungen unter Absatz 3 können auch durch Kooperationen mit für die Versorgung von GKV-Patientinnen und GKV- Patienten zugelassenen Institutionen oder Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten nachgewiesen werden, sofern die in Absatz 3 definierten Anforderungen an die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt werden. 3Für jede kooperierende Einrichtung ist eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner zu benennen. (5) Das Zentrum ist zur Teilnahme an der Referenzdiagnostik und zum Versand von Untersuchungsmaterial entsprechend den Vorgaben in den Studienprotokollen gemäß § 6 Abs. 1 verpflichtet, sofern die Patientin oder der Patient an den entsprechenden Studien teilnimmt. (6) 1Das Zentrum bietet die Möglichkeit zur Weiterbildung im Schwerpunkt für Kinder- Hämatologie und -Onkologie an. 2Die Fortbildungsverpflichtung für Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus bleibt davon unberührt. 3Das Zentrum ermöglicht regelmäßige 5 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 Treffen der Studiengruppen der entsprechenden Therapieoptimierungsstudien. 4Das Zentrum muss für Treffen der Studiengruppen, an denen es beteiligt ist, Ärztinnen und Ärzte zur Teilnahme freistellen. 5Daraus resultierende finanzielle Mehraufwendungen sind gemäß § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu berücksichtigen. § 6 Teilnahme an Maßnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität (1) 1Wenn immer möglich, ist der Patientin oder dem Patienten bzw. ihren oder seinen Erziehungsberechtigten die Behandlung unter Teilnahme an einer Therapieoptimierungsstudie zu empfehlen, die auf Beschluss einer deutschen pädiatrischhämato -onkologischen Fachgesellschaft, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ist, unterstützt wird. 2Das Zentrum ist im Rahmen der Therapieoptimierungsstudien zur regelmäßigen Dokumentation und Berichterstattung der Diagnostik und Therapie an die Studienleitung angehalten. (2) Die Zentren sind zur regelmäßigen Meldung neu erkrankter Patientinnen und Patienten mit pädiatrisch-hämato-onkologischen Diagnosen entsprechend Anlage 1 Liste 1 an das Kinderkrebsregister am Institut für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik (IMBEI) des Universitätsklinikums Mainz verpflichtet. (3) 1Um die Dokumentation für Therapieoptimierungsstudien und Qualitätssicherung, das protokollgerechte Management der Biomaterial- und Bilddatenlogistik sowie die Kodierung amtlicher Diagnosen und Prozeduren zeitgerecht zu gewährleisten, ist qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang vorzuhalten. 2Daraus resultierende finanzielle Mehraufwendungen sind gemäߧ 17b KHG zu berücksichtigen. § 7 Nachweisverfahren (1) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 4, 5 und 6 ist gegenüber den Krankenkassen vor Ort im Rahmen der jährlichen Pflegesatzverhandlungen in Form der Checkliste gemäß Anlage 2 dieser Richtlinie - bis spätestens 30.09. eines Jahres - zu führen. (2) Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der Angaben in der Checkliste beurteilen zu können, sind bei Prüfungen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor Ort vorzulegen. (3) Erfüllt eine Einrichtung die Anforderungen gemäß §§ 4, 5 und 6 nicht, so ist sie verpflichtet, diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie zu erfüllen und glaubhaft nachzuweisen. (4) Fachliche Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Richtlinie sind gegebenenfalls durch Vorlage der Urkunde bzw. sonstiger Nachweise über die Berechtigung zum Führen der genannten Bezeichnungen nachzuweisen. § 8 Jährliche ICD-10-GM-Anpassung Der Unterausschuss Qualitätssicherung nimmt die durch die jährliche Aktualisierung der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information erforderlichen ICD-10-GM-Anpassungen in der Anlage 1 der Richtlinie vor, soweit gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung der Kerngehalt der Richtlinie nicht berührt wird. 6 Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL, Stand: 7. November 2018 2019-05-15T09:35:05+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes