STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17452 Thema: Änderung des sächsischen Heilberufekammergesetzes Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Wie der MDR Sachsen (http://www.mdr.de/sachsen/leipzig-leipzigland /tierarztpraxis-kosten-100.html) berichtete, könnte es durch die Änderung des sächsischen Heilberufekammergesetzes zur Übernahme von Tierarzt-Praxen durch Großinvestoren und somit zu Erhöhungen der Behandlungsgebühren kommen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie schätzt die sächsische Staatsregierung diesen Sachverhalt ein? Eine Beteiligung von Investoren an Tierarztpraxen in Sachsen ist nicht zulässig . Tierarztpraxen dürfen zwar in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben werden. Gesellschafter dürfen nur Tierärzte bzw. Angehörige der in § 16 Abs. 4 Satz 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) genannten Berufe sein, die selbst in der Gesellschaft beruflich tätig sein müssen(§ 16 Abs. 4 Satz 3 SächsHKaG. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden (§ 16 Abs. 4 Satz 4 SächsHKaG). Frage 2: Ist es möglich, dass durch die Änderung des sächsischen Heilberufekammergesetzes Unternehmen, die keiner Kammer- oder nächtlichen Notdienstpflicht unterliegen, Tierarztpraxen übernehmen könnten? Alle Tierärzte, die in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung, tätig sind, haben am Notfall- und Bereitschaftsdient teilzunehmen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 SächsHKaG). Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen zulässig (§ 16 Abs. 3 SächsHKaG in Verbindung mit § 12 Abs. 11 Satz 5 der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SR-0141.51-19/299 Dresden, CMai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ In einer Heilberufekammer können nur natürliche Personen Mitglied sein. Alle Tierärzte, die in Sachsen ihren Beruf ausüben, sind Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer (§ 2 Abs. 1 SächsHKaG). Änderungen dieser Vorschriften sind nicht beabsichtigt. Frage 3: Was gedenkt die sächsische Staatsregierung zu unternehmen, um die Tierärzte in Sachsen vor solchen Übernahmen zu schützen? Auf die Beantwortung von Frage 1 wird verwiesen. Frage 4: Was wird die Staatsregierung unternehmen, um Tierhalter in einem solchen Fall vor Erhöhungen der Behandlungsgebühren zu schützen? Die Höhe der Gebühren für die tierärztliche Behandlung ist in der Gebührenordnung für Tierärzte, einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, geregelt. Eine Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes wirkt sich nicht auf die Höhe der Gebühren aus. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-05-07T10:51:06+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes