STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I17483 Thema: Einsatzleitung Rettungsdienst u.a. bei Großschadenslagen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage1: In welchen Rettungsdienstbereichen (Landkreise, Kreisfreie Städte) existiert ein besonderer Einsatzplan nach § 10 Abs. 1 SächsLRettDPVO? Alle Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Landkreise, Kreisfreie Städte, Rettungszweckverbände) haben einen Maßnahmeplan nach § 10 Abs. 1 SächsLRettDPVO aufgestellt. Frage 2: Bei welchem Schadensausmaß (§ 49 Abs. 5 SächsBRKG) wird der Organisatorische Leiter (OrgL) Rettungsdienst alarmiert? (Bitte nach Rettungsdienstbereichen aufgeschlüsselt.) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten und bei Großschadensereignissen veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung vor Ort, die aus dem Leitenden Notarzt, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal besteht, vgl. § 49 Abs. 5 SächsBRKG. In den Maßnahmeplänen nach § 10 Abs.1 SächsLRettDPVO ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten zur Alarmierung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst in den einzelnen Rettungsdienstbereichen Folgendes geregelt: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/77/137 Dresden. 22. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWlheim-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Rettungsdienstbereich Alarmierung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst Rettungszweckverband ab zehn bis 14 Verletzten/Erkrankten (Stadt Chemnitz-Erzgebirge Chemnitz), ab sieben bis zehn Verletzten/Erkrankten (Erzgebirgskreis ) Rettungszweckverband ab zehn Verletzten/Erkrankten Südwestsachsen Landkreis Mittelsachsen ab fünf bis neun Verletzten/Erkrankten Landkreis Meißen ab fünf bis zehn Verletzten/Erkrankten Landkreis Bautzen ab fünf Verletzten/Erkrankten Stadt Dresden ab sechs bis zehn Verletzten/Erkrankten Landkreis Leipzig ab drei bis zehn Verletzten/Erkrankten optional, ab zehn Verletzten/Erkrankten verpflichtend Die Maßnahmepläne der Landkreise Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Görlitz und Nordsachsen sowie der Stadt Leipzig enthalten keine konkreten Angaben zur Alarmierung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Für diese Bereiche wird von einer Beantwortung abgesehen. Der Staatsregierung liegen hierzu keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes als SelbstvenNaitungs— aufgabe wahrgenommen werden. SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachauf— sicht. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Alarmierung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst handelt es sich um ein reines Auskunftsverlangen, das vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt ist. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 3: Zu wie vielen Einsätzen wurde eine Rettungsdienst-Einsatzleitung in den Jahren 2017 bzw. 2018 alarmiert? (Bitte nach Rettungsdienstbereichen aufgeschlüsselt.) In der Jahresstatistik für den Rettungsdienst werden Großschadensereignisse nach § 35 SächsBRKG, bei denen gem. § 49 Abs. 5 SächsBRKG die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung zu veranlassen ist, erfasst. Die Träger des Rettungsdienstes haben für die Jahre 2017 und 2018 die folgende Anzahl von Großschadensereignissen mitgeteilt: FreistaatSACHSEN Rettungsdienstbereich Anzahl Großschadensereignisse nach § 35 S'a'chsBRKG 2017 2018 ALandkreis Görlitz Landkreis Bautzen 31 00 0)Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Landkreis Meißen Stadt Dresden Landkreis Leipzig* Landkreis Nordsachsen Stadt Leipzig Landkreis Mittelsachsen** Rettungszweckverband Chemnitz-Erzgebirge ( D A N O D C O Q O U O ) oo oo oo co ov —x oo o Rettungszweckverband Südwestsachsen * bis zum 31. Dezember 2017 Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln ** für das Jahr 2017 ohne Bereich Döbeln Frage 4: Welche Vorsichtungssysteme werden in Sachsen verwendet? (Bitte nach Rettungsdienstbereichen aufgeschlüsselt.) Frage 5: Welche Rettungsdienstbereiche verwenden in der Großschadenslage Verletztenanhängekarten ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen hierzu keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevor— stehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn bei den Fragen nach den angewandten Vorsichtungssystemen und verwendeten Verletztenanhängekarten im rettungsdienstlichen Großschadensereignis handelt es sich um allgemeine Auskunftsverlangen, die vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt sind. * 22%Prof. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2019-05-22T11:49:56+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes