STAATSMINBTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Klqine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17486 Thema: Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Gemeinden erteilen unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BMG grundsätzlich Melderegisterauskünfte? Frage 2: Welche sächsischen Gemeinden erteilen aus welchen konkreten Gründen generell keine Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 1 BMG? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist eine Ermessensvorschrift und gilt für alle Gemeinden. Die Meldebehörden der Gemeinden entscheiden in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung von Gruppenauskünften. Wegen des von § 50 Absatz 1 BMG anerkannten besonderen Informationsbedürfnisses sind die Anforderungen an eine Ermessensentscheidung , mit der die Auskunft versagt wird, hoch. Eine Versagung kommt daher grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht. Freistaat“\ _ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/111 Dresden, 22. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 TeIefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3. 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Frage 3: lnwieweit handelt eine Gemeinde ermessensfehlerhaft, wenn sie die Auskunftsversagung pauschal auf Gründe des Datenschutzes stützt? Mit einer Auskunftsversagung, die sich pauschal auf Gründe des Datenschutzes stützt, werden weitere im Einzelfall berührte Belange bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. Frage 4: Welche RichtlinienlAnwendungshinweise etc. welchen Inhalts stellt die Staatsregierung den Gemeinden zur Auslegung des § 50 BMG zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Verfügung? Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden BMG sicherzustellen, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ,,A|lgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVWV) vom 28. Oktober 2015“ (Fundstelle: BAnz AT 30.10.2015 82) eflassen. undlichen Grüßen“%./£; Dfr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-05-22T11:49:14+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes