SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KUlTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN) Drs.-Nr.: 6/17491 Thema: Islamischer Religionsunterricht an sächsischen Schulen - Nachfrage zu Drs. 6/4612 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/4612 wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an sächsischen Schulen nicht erfüllt sind. Die Anfrage stammt aus dem Jahr 2016." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage besteht die Möglichkeit, an sächsischen Schulen islamischen Religionsunterricht anzubieten? Hinsichtlich der Gesamtsituation und der geltenden rechtlichen Grundlagen, wie sie in Drs. 6/4612 dargestellt wurden, gibt es keine Veränderungen. lnsofern liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines ordentlichen Lehrfachs Islamische Religion im Freistaat Sachsen weiterhin nicht vor. Frage 2: Welche Grundsätze gelten dabei für die Organisation islamischen Religionsunterrichts hinsichtlich der Ausbildung der Lehrkräfte, der Lehrinhalte, der Stundentafel und der Klassen- bzw. Gruppengröße ? Auch Lehrkräfte in einem ordentlichen Lehrfach Islamische Religion bedürfen neben ihrer fachlichen Qualifikation gemäß Art. 1 05 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaft. Da der Religionsunterricht verfassungsrechtlich nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt wird, werden die im Lehrplan für alle Schularten vorgesehenen Lehrinhalte von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Stundentafeln für die allgemeinbildenden Schularten sehen die Erteilung von Ethik- und Religionsunterricht in Klassenstufe 1 mit einer Wochenstun- Seite 1 von 2 ljSACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/17/83 Dresden, f!/o . Mai 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Arbtittn im Örtrntlichtn Dicn~t Sachstn Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7. 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMlNlSTERlUM FÜR KUlTUS SSACHsEN de, ab Klassenstufe 2 durchgehend mit zwei Wochenstunden vor. Für die Klassen- und Gruppenbildung gelten die allgemeinen Vorschriften, wobei für die Gruppenbildung im Religionsunterricht in Ausnahmefällen eine Mindestgruppengröße von acht Schülern zulässig ist. Frage 3: Welche Voraussetzungen zur Erteilung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach sah bzw. sieht die Staatsregierung konkret als nicht erfüllt an und inwieweit hat sich diese Situation/ Einschätzung seit 2016 verändert? Ausschlaggebende Voraussetzung für die Einrichtung eines Religionsunterrichts nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz ist das Vorhandensein einer verfassten Religionsgemeinschaft, nach deren Grundsätzen der Religionsunterricht entwickelt und erteilt wird. Dieses ist nach dem jetzigen Organisationsstand der unterschiedlichen islamischen Gemeinden und Einrichtungen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen nicht gegeben. Frage 4: Inwieweit ist zur Einführung des islamischen Religionsunterrichts ein Schulversuch möglich? Ein Schulversuch nach § 15 Schulgesetz bietet den gesetzlich geregelten Rahmen zur Weiterentwicklung des Schulwesens oder zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Konzeptionen durch einzelne Schulen oder als Forschungsvorhaben. Die Erprobung eines ordentlichen Lehrfachs mit Verfassungsrang gehört nicht dazu. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2019-05-07T10:56:34+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes