STAATSMIMSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I17500 Thema: Sog. Radikalisierungs-Radar-Rechtsextremismus (3R) zur ldentifizierung von rechtsextremistischen Gef'a'hrdern und Erstellung einer Rangliste — Nachfrage zu Drs 6/17128 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die Staatsregierung hat nach Art. 51 Abs.1 S. 1 SächsVerf die Pflicht, Kleine Anfragen von Mitgliedern des Landtages nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Dabei dient das Fragerecht des Abgeordneten dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit , insbesondere zu einer wirksamen Kontrolle der Regierung und Verwaltung, benötigen. Die Staatsregierung als Spitze der Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen Informationen. Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 — Vf. 35-l-10; st. Rspr.). Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [188] m.w.N.)‚ die allerdings nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf verschiedenen Beschränkungen unterliegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 — Vf. 44-I-11). Wenn die Staatsregierung eine Antwort auf der Grundlage dieser Bestimmung ganz oder teilweise verweigert , hat sie dies in so substantiierter Weise zu begründen, dass es dem Fragesteller möglich ist zu prüfen und zu entscheiden, ob er seine verfassungsrechtlichen Auskunftsansprüche als erfüllt ansieht oder von einer Verletzung oder Gefährdung derselben ausgehen und daher den Verfassungsgerichtshof im Organstreitverfahren anrufen will (siehe dazu: SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 — Vf.102-I-11). FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/77/144 Dresden. 22. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES INNERN Die Antwort des Innenministers auf vorstehende Kleine Anfrage erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weder wurde dargelegt, welchen konkreten Inhalt das Konzept zur Erfassung rechtsextremer Netzwerke hat, noch wurde die erfragten Rechtsgrundlagen für die Zusammenführung von Daten aus welchen Datenbanken mitgeteilt. Welche konkreten Maßgaben zur Bewertung der Gefährlichkeit einer Person gelten und woraus sich diese Kriterien ergeben wurde ebenso wenig mitgeteilt, wie das Ergebnis einer datenschutzrechtlichen Prüfung . Begründet wurde die Nicht-Auskunft nicht. Der Fragesteller ist nach alldem der Auffassung, dass die Staatsregierung gem. Art. 51 SächsVerf zur Beantwortung der nachfolgenden Fragen verpflichtet ist.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen konkreten Inhalt hat das o. g. Konzept zur Erfassung rechtsextremer Netzwerke? (Bitte anfügen oder wesentlichen Inhalt wiedergeben.) Frage 2: Inwieweit geht mit dem Vorhaben die Einrichtung einer neuen Datenbank einher, in der welche personenbezogene Daten welcher Personengruppen auf welcher Rechtsgrundlage, mit welchen Zugriffsrechten wie lange gespeichert werden? Frage 3: Welche personenbezogenen Daten welcher Personengruppen aus welchen sächsischen oder nicht-sächsischen Datenbanken sollen oder werden (testweise) mit dem Konzept auf (jeweils) welcher Rechtsgrundlage an welcher Stelle wie zusammengeführt ? Frage 4: Nach welchen konkreten Maßgaben werden die Punkte zur Bewertung der Gefährlichkeit einer Person (zur Erstellung der Rangliste) auf welcher Rechtsgrundlage vergeben? Frage 5: Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte in das Vorhaben wann einbezogenen? (Bitte den wesentlichen Inhalt seiner datenschutzrechtlichen Bewertung wiedergeben.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/17128 hat die Staatsregierung die wesentlichen Inhalte des bisherigen Entwurfs skizziert und ausgeführt , dass über die abschließende Ausgestaltung eines polizeiinternen Frühwarnsystems zur verbesserten Erkennung von Radikalisierungstendenzen unter den der Polizei bereits bekannten politisch rechts motivierten Straftätern (d. h. keine neue Datei, kein Zusammenführen von Daten aus verschiedenen Dateien in einer neuen, keine Liste von „1 bis x") derzeit noch nicht entschieden und insoweit aus tatsächlichen Gründen auch eine weitergehende Beantwortung der Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Aus den genannten Gründen ist auch eine Einbeziehung des Sächsischen Da- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERiUMDES iNNERN tenschutzbeauftragten noch nicht erfolgt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Nut—zung der der sächsischen Polizei zur Verfügung stehenden Verbunddateien wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/16024 verwiesen. Von einer weitergehenden Beantwortung Wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwor‘tung berühren . Die Fragen berühren im Weiteren den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil — Wie bereits dargelegt — die konkrete Ausgestaltung des fragegegenständiichen Frühwarnsystems und insoweit auch der diesbezügliche interne Abstimmungs- und Wiiiensbildungsprozess innerhalb der Staatsregierung noch nicht abgeschlossen ist. ?eundlicheÄGrüßen Pr . Dr. Roland Wölier Seite 3 von 3 2019-05-24T09:59:51+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes