SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs. -Nr.: 6/17502 Thema: Betriebserlaubnis Kindertageseinrichtungen Mittelsachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Aus der Antwort einer Kleinen Anfrage (6/16805, Frage 2) 'Wie, wann und durch wen eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung des sächsischen Bildungsplans bzw. eine entsprechende Qualitätssicherung in den Kindertageseinrichtungen [ ... ] erfolgt, heißt es, dass die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Qualität einer Kindertageseinrichtung . bereits vor der Eröffnung detailliert durch das Landesjugendamt im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII geprüft werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen müssen für welche Art der Konzeption einer Kin - dertageseinrichtung erfüllt sein, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt zu bekommen? (Bitte für jede bisher mögliche Konzeption einzeln auflisten) Grundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind die §§ 45 ff. SGB VIII. Darüber hinaus sind landesrechtliche Regelungen zu beachten: Für die räumlichen Anforderungen gilt die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005. Gemäß § 31 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) sind die zuständigen Ämter für Gesundheit, Bau und Brandschutz in das Erlaubnisverfahren einzubeziehen . Ohne deren Zustimmung zur Inbetriebnahme kann keine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung erteilt werden . Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 29. April 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/17/86 Dresden, ".{}.Mai 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Arb~iltn im Öfftn t lkhr n Oitn\1 S.llchstn Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium tor Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Die wirtschaftlichen Voraussetzungen regelt das Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG), konkret in den §§ 13 bis 18, und die Sächsische Kindertageseinrichtungen- Finanzierungsverordnung (SächsKitaFinVO). Soll eine Kindertageseinrichtung außerhalb der örtlichen Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege betrieben werden , ist mit dem Antrag auf Betriebserlaubnis eine Rentabilitätsvorschau einzureichen, die eine positive Wirtschaftlichkeit der Einrichtung abbildet. Die fachlichen Voraussetzungen sind u. a. in § 2 SächsKitaG ausgeführt. Die personellen Voraussetzungen regelt § 12 SächsKitaG und die Sächsische Qualifikationsund Fortbildungsverordnung. Träger von Kindertageseinrichtungen können darüber hinaus ergänzende Qualifikationen von den in der Kindertageseinrichtung eingesetzten pädagogischen Fachkräften verlangen (z. 8. Fortbildung in Montessoripädagogik oder Waldorfpädagogik ). Für Kindertageseinrichtungen mit einem Betreuungsangebot für Kinder mit Behinderung sind ergänzend das SGB XII und die Sächsische Kita-Integrationsverordnung zu berücksichtigen. Die vorgenannten rechtlichen Grundlagen finden für das Erlaubnisverfahren jeder Kindertageseinrichtung Anwendung , unabhängig von der pädagogischen Konzeption. Frage 2: Erfolgt die Prüfung durch das Landesjugendamt vor der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII nach standardisierten Prüfprotokollen und wenn ja, wie sehen diese im Detail aus? Es kommen keine standardisierten Prüfprotokolle zur Anwendung . Frage 3: Wie viele Kindertageseinrichtungen in Mittelsachsen erhielten in den letzten 5 Jahren eine erste (Neueröffnung) oder erneute (Wiedereröffnung) Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII? (Bitte für jedes Jahr die einzelnen Einrichtungen aufschlüsseln.) Die Anzahl der Neu- bzw. Wiedereröffnungen ist nachfolgend dargestellt. Eine Einzelauflistung kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen, da der Träger dem Landesjugendamt die erforderlichen Daten ausschließlich zum Zwecke der Prüfung und Erteilung der Betriebserlaubnis übermittelt und für eine Weitergabe der Daten keine Einwilligung vorliegt. • 2014: 9 Neu- und Wiedereröffnungen, • 2015: 3 Neu- und Wiedereröffnungen, • 2016: 5 Neu- und Wiedereröffnungen, • 2017: 5 Neu- und Wiedereröffnungen, • 2018: 4 Neu- und Wiedereröffnungen. Frage 4: Wie lange dauerte das gesamte Betriebserlaubnisverfahren für die einzelnen unter Frage 3 genannten Einrichtungen von der Einreichung einer Konzeption beim Landesjugendamt bis zur Erteilung einer Betriebserlaubnis? (Bitte für jede Kindertageseinrichtung unter Angabe des Datums der Einreichung, Datum der Überprüfung der Voraussetzungen und Datum des Bescheids über die Erteilung einer Betriebserlaubnis.) Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Hierzu erfolgt seitens des Landesjugendamtes keine statistische Erhebung. Liegt dem Landesjugendamt der Antrag auf Betriebserlaubnis vollständig vor, erfolgt die Bearbeitung innerhalb von drei Monaten. ln der Regel ergeht eine zeitnahe Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen iliz Seite 3 von 3 2019-05-20T08:55:31+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes