STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/17504 Thema: Masernimpfpflicht als Voraussetzung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,In der aktuellen Debatte um die Erhöhung der Durchimpfungsrate gegen die Masernerkrankung wird auch eine Impfpflicht gegen Masern als Voraussetzung für den Besuch einer Kindertageseinrichtung diskutiert. Nach Aussagen der Staatsregierung zeigt man sich auch in Sachsen offen für eine solche Maßnahme, befürwortet dafür aber ein bundesweit einheitliches Vorgehen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach §20 Abs. 6 lfSG kann die Teilnahme an einer Schutzimpfung für bedrohte Teile der Bevölkerung angeordnet werden, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung hierzu keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt. a) Kann derzeit eine epidemische Verbreitung der Masern angenommen werden? Die Zahl an Masernerkrankungen ist 2018 und 2019 weltweit dramatisch gestiegen. Besonders betroffen sind die Ukraine, Brasilien, die Philippinen, Madagaskar, der Sudan, die USA, Venezuela, Frankreich und Serbien. Masern sind hochkontagiös (hochansteckend) und Masernausbrüche (epidemische Verbreitung) lassen sich nur verhindern, wenn mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Dies ist in Sachsen wie auch bundesweit derzeit nicht der Fall. Daher waren, gerade auch in diesem Jahr, lnfektketten in Sachsen zu verzeichnen. Importierte Masernfälle (Ukraine, Philippinen, Israel) führten zu Folgeerkrankungen Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-19/303 Dresden, ,2[Mai2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ bei ungeimpften Personen in Sachsen. Nur durch gezielte und umfassende Maßnahmen der Gesundheitsämter (Riegelungsimpfungen, Umgebungsuntersuchungen , Verhängung von Tätigkeits- und Besuchsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen etc.) konnten die Erkrankungsausbrüche und damit eine weitere epidemische Ausbreitung eingedämmt werden. Bei der derzeitigen globalen Ausbreitung der Masern ist jedoch jederzeit mit dem Auftreten neuer Masernfälle und einer epidemischen Weiterverbreitung in der ungeimpften bzw. nicht ausreichend geimpften Bevölkerung Sachsens zu rechnen. b) Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine epidemische Ausbreitung vorliegt? Eine Epidemie (griechisch: »im Volk verbreitet«), auch: Seuche, ist die zeitliche und örtliche Häufung einer Infektionskrankheit innerhalb einer Population. Der Begriff der Epidemie ist in der internationalen Fachliteratur allerdings nicht eindeutig definiert, d. h. festgesetzte mathematische bzw. statistische Kriterien, ab wann eine Epidemie vorliegt, gibt es für die verschiedenen Krankheiten nicht. Eine epidemische Verbreitung der Masern liegt nach Meinung vieler Autoren vor, wenn in einer Region oder in einem geographischen Gebiet die Anzahl der Masernfälle in einem Zeitraum deutlich höher ist, als aufgrund der in vergleichbaren Zeiträumen beobachteten Masernfälle zu erwarten wäre. Die Begriffe „Epidemie" und „Ausbruch" sind inhaltlich ähnlich zu bewerten. c) Wie viele Masernfälle traten in Sachsen bis zum Stichtag 15.04.19 im Jahr 2019 auf. Wie viele Fälle betrafen jeweils Kinder bis 6 Jahre, 7 bis 18 Jährige und über 18 Jährige? Im Jahr 2019 wurden bis zum 07.05.19 insgesamt 15 Masernerkrankungen gemeldet . Betroffen waren zwei Kinder (8 und 10 Jahre) sowie 13 Erwachsene zwischen 22 und 59 Jahren. Frage 2: Ist eine verpflichtende Teilnahme an einer Schutzimpfung gegen Masern als Voraussetzung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung mit dem Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach §24 SGB VIII bzw. §3 Abs. 1 SächsKitaG vereinbar? Derzeit befindet sich ein Gesetzesentwurf (,,Masernschutzgesetz") des Bundesministeriums für Gesundheit in der Abstimmung, mit dem das Infektionsschutzgesetz dahingehend ergänzt werden soll, dass die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung an den Nachweis eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern gebunden ist. Da SGB VIII und Infektionsschutzgesetz gleichrangige Gesetze sind, wird, gemäß juristischer Würdigung des BMG, der Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung damit an die Bedingung eines Masern(impf)schutzes geknüpft. Ob dies so umsetzbar ist, wird im Zuge der weiteren Befassung mit dem Masernschutzgesetz zu prüfen sein. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Frage 3: Bei wie vielen Kindern wurde jeweils in den letzten 5 Jahren eine Erklärung nach §7 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG abgegeben, eine Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilt wurde? Zur Anzahl der Kinder, für die deren Personensorgeberechtigte bei Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine Erklärung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SächsKitaG abgegeben haben, gibt es keine Berichtspflicht. Insoweit liegen der Sächsischen Staatsregierung dazu keine Daten vor. Mit freundlichen Grüßen ! /} t I · i 1/.· I ;_ I l,11, . /1 l'll 'sa'(bara Kl~~s /,/ Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-05-23T13:47:58+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes