STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/17509 Thema: Asbest/Asbesterkrankungen/Asbestentsorgung in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anzeigen von Betroffenen auf eine asbestbedingte Berufskrankheit wurden seit 1993 in Sachsen gestellt (bitte nach Jahren getrennt angeben), wie viele von ihnen wurden anerkannt und welche Entschädigung erhalten diese von den Berufsgenossenschaften? Frage 2: Wie viele Todesfälle, die auf die Arbeit der Betroffenen mit Asbest zurückzuführen sind, sind seit 1993 in Sachsen verzeichnet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Feststellung von Berufskrankheiten obliegt den Unfallkassen der Länder und den gewerblichen Berufsgenossenschaften im Rahmen der Selbstverwaltung. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Diese verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung. Der Staatsregierung sind jedoch nachfolgende Daten bekannt. Tabelle 1 enthält die Zahlen der angezeigten und anerkannten Berufskrankheiten, soweit diese dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen (erst) für die Zeit von 2003 bis 2017 vorliegen. Tabelle 2 weist die Sterbefälle im Zusammenhang mit Asbest für die Jahre 1993 bis 2016 aus. Daten über arbeitsbedingte Sterbefälle im Zusammenhang mit Asbest liegen nicht vor. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SR-0141.51-19/323 Dresden, (/J· Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Tabelle 1: Angezeigte und anerkannte Berufskrankheiten 2003 bis 2017 in Sachsen nach ausgewählten Berufskrankheiten und Geschlecht Art der Berufskrankheit (BK-Nr.) Asbestose, asbestbedingtes Mesotheliom, Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose (4103 - 4105) Anerkannte Jahr Berufskrankheiten Angezeigte Anerkannte je 100 000 sozial- Freistaat SACHSEN Berufskrankheiten Berufskrankheiten versicherungspflichtig Beschäftigte 11 weiblich männlich weiblich männlich 2003 26 302 19 100 2004 18 274 13 112 2005 26 366 11 87 2006 32 360 8 93 2007 30 405 13 104 2008 33 381 7 106 2009 28 441 12 132 2010 25 322 9 119 2011 16 365 4 111 2012 20 365 10 96 2013 12 402 2) 115 2014 27 472 3 128 2015 27 412 7 93 2016 2) 448 6 109 2017 20 440 2) 107 1l Soz1alvers1cherungspflicht1g Beschäftigte mit Arbeitsort in Sachsen am 30. Juni. 2) Daten nicht verfügbar Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weiblich 2,8 1,9 1,7 1,2 1,9 1,0 1,7 1,3 0,6 1,4 2) 0,4 0,9 0,8 2) Dokumentation des Berufskrankheiten-Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland Statistik der Bundesagentur für Arbeit männlich 14, 1 16, 1 12,9 13,6 14,8 14,8 18,9 16,7 15,2 13,0 15,2 16,6 11,9 13,8 13,2 Tabelle 2: Sterbefälle in Sachsen nach ausgewählter Todesursache 1993 - 2016 Berichtsjahr ICD- Bezeichnung Todesursache Fallzahl Pos.1> 1993 501 Asbestose 5 1994 7 1995 4 1996 4 1997 2 Pneumokoniose durch Asbest und 1998 J61 sonstige 5 anorQanische Fasern 1999 5 2000 3 2001 4 Seite 2 von 6 Berichtsjahr ICD-Pos.1> 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Bezeichnung Todesursache Fallzahl 3 3 2 4 3 5 3 4 10 2 1 3 3 4 4 1) von 1993 bis 1997 gültig die ICD-9-Version (Internationale Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen (WHO)), 9. Revision ab 1998 gültig die ICD-10-Version (Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme , 10. Revision (WHO) Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen - Todesursachenstatistik Frage 3: Welche Mengen Asbestmüll fielen seit 1993 jährlich in Sachsen an und was passiert mit dem Asbestmüll, nachdem dieser bei entsprechenden Wertstoffhöfen /Entsorgungsstellen abgegeben wurde? Die nachstehende Antwort berücksichtigt alle Abfallarten, die Asbest zum Teil auch nur anteilmäßig enthalten und nach der Abfallverzeichnisverordnung als „gefährlich" eingestuft sind. Die erfragten Daten sind Gegenstand sogenannter Begleitscheine, die für jeden einzelnen Transportvorgang im Rahmen einer Asbestentsorgung zu erstellen und zusammen mit einem Entsorgungsnachweis als behördliche Genehmigung des Entsorgungsweges in einem Register als Nachweisdokumente zu führen sind. Wegen bereits abgelaufener Aufbewahrungsfristen liegen die erfragten Daten nur für die Zeit ab 1. Januar 2011 vor. Danach fielen in den Jahren 2011 - 2019 (bis 8. Mai 2019) folgende Mengen asbesthaltiger Abfälle zur Entsorgung an: Seite 3 von 6 Freistaat SACHSEN Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 (bis 8. Mai 2019) Gesamt Menge (t) 33.632 34.457 45.005 21.966 21.131 18.935 22.532 26.928 8.053 250.893 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle erfolgt in Deponien, die eine Genehmigung für die Annahme und Ablagerung der entsprechenden Abfallarten besitzen. Frage 4: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über den Umfang asbesthaltiger Materialien an Wohnhäusern in Sachsen vor? Der Staatsregierung liegen keine Informationen über den Umfang asbesthaltiger Materialien an Wohnhäusern in Sachsen vor. Frage 5: Wie und von wem wird in Sachsen der Abriss/Abbruch asbesthaltiger Gebäude /Gebäudeteile überwacht und welche Ergebnisse liegen diesbezüglich vor? Freistaat SACHSEN Eine Überwachung des Rückbaus und der Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden durch die Bauaufsichtsbehörden (BAB) ist gemäß § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) nicht vorgesehen. Soweit allerdings Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen bestehen, können die BAB gemäß § 58 Absatz 2 geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Entsprechende Überwachungen erfolgen jedoch auch nach dem Chemikalienrecht und nach dem Abfallrecht. Zuständig für die Überwachung nach dem Chemikalienrecht ist die Landesdirektion Sachsen (LOS). Für die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Anforderungen, einer ordnungsgemäßen und rechtskonformen Entsorgung der entstehenden Abfälle und der Dokumentation des Verbleibs der Abfälle sind im Regelfall die unteren Abfallbehörden zuständig. Chemikalienrecht Für Abriss-/Abbrucharbeiten asbesthaltiger Gebäude/Gebäudeteile gelten vor allem die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStofN). Nach § 16 Absatz 2 GefStofN beste- Seite 4 von 6 STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN hen nach Maßgabe des Anhangs II der GefStofN Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für die dort genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Nach Anhang 11 Nummer 1 Absatz 1 GefStofN sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen verboten. Dies gilt unter anderem allerdings nicht für Abbrucharbeiten. Werden Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Gebäuden oder Teilen davon durch eine Firma (Arbeitnehmer) durchgeführt, muss diese Firma dafür zugelassen sein. Entsprechende Arbeiten müssen vor ihrer Ausführung gegenüber der LDS angezeigt werden. Diese ist dann auch zuständig für die Überwachung derartiger Arbeiten. Die vom Verwendungsverbot unter anderem ausgenommenen Abbrucharbeiten dürfen im Falle von Asbestzement auch durch private Personen fachgerecht ausgeführt werden. In der Regel erhält die LDS von derartigen Tätigkeiten nur über Beschwerden beziehungsweise Informationen Dritter Kenntnis. Zum Zeitpunkt der vorgesehenen Überwachung waren die Arbeiten in allen Fällen beendet. Insofern liegen keine unmittelbaren Überwachungsergebnisse vor. Abfallrecht - untere Abfallbehörden Soweit die unteren Abfallbehörden durch die unteren Baubehörden oder durch Bürgerhinweise /Beschwerden Kenntnis von Abbruchmaßnahmen erlangen, werden zum Teil Entsorgungskonzepte verlangt, vor Ort anlassbezogene Überwachungen durchgeführt beziehungsweise wird die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Abriss/Abbruch von Gebäuden/Gebäudeteilen anfallenden asbesthaltigen Abfälle im elektronischen Nachweissystem gemäß der Nachweisverordnung geprüft. Von Auffälligkeiten oder besonderen Problemen bei größeren Maßnahmen wurde in diesem Zusammenhang von den unteren Abfallbehörden nicht berichtet. In wenigen Fällen wurden Mängel festgestellt, wenn solche Arbeiten von Privatpersonen ausgeführt wurden , denen die Anforderungen an den Umgang mit Asbest nicht bekannt waren. Abfallrecht - LDS Soweit die LDS von Baumaßnamen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kenntnis erhält, werden anlassbezogene Überwachungen bei einem Teil der Vorhaben durchgeführt. Auffälligkeiten oder abfallrechtliche Verstöße hinsichtlich der Asbestentsorgung wurden nicht festgestellt. Im Jahr 2018 erhielt die LDS 513 Mitteilungen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien , für das Jahr 2019 sind es bisher 130. Seit Januar bis Ende April 2019 erfolgten ca. 140 Kontrollen zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien auf Baustellen. Die Kontrollen zeigten, dass bei Abbruch und Sanierungsarbeiten häufig die personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen in den Firmen fehlten (ca. 40 % aller kontrollierten Baustellen). Seite 5 von 6 Häufige Mängel waren: - fehlende Sachkunde, - fehlendes Fachpersonal, STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ - Einsatz von Nachunternehmen ohne die personellen Voraussetzungen, - unzureichende persönliche Schutzkleidung, - fehlende Maßnahmen gegen Absturz, - fehlende arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten, - fehlende Mitteilung zur Durchführung der Arbeiten sowie - fehlende Gefährdungsbeurteilung. Seite 6 von 6 Freistaat SACHSEN 2019-05-29T08:35:19+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes