STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I17548 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 10.04.2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an der, für den 10.04. angemeldeten Versammlung in Plauen teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt? Frage 2: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoübewvachung, Kontrolle von Ordner*innen etc.) wurden im Umfeld der Versammlung durchgeführt? (Bitte jeweils mit gesetzlicher Begründung aufführen.) Frage 3: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlung und wie wurden diese begründet? Frage 4: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Am 10. April 2019 fanden in Plauen zwei Versammlungen statt. An der angezeigten Versammlung der Partei ,,Der |l|. Weg“ nahmen 24 Personen teil. Weiterhin fand eine Spontanversammlung mit ca. 30 Teilnehmern statt. Zur Absicherung des Versammlungsgeschehens wurden insgesamt 24 Polizeivollzugsbeamte eingesetzt. Maßnahmen im Sinne der Fragestellung 2 erfolgten nicht. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/79/2 Dresden. 31. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6.7.8,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNlSTERIUM DES INNERN Die beschränkenden Verfügungen im Bescheid der Versammlungsbehörde für die angezeigte Versammlung der Panei „Der |||. Weg" ergeben sich aus der Anlage. Im Verlauf dieser Versammlung führte eine Person einen Hund mit sich. Da es sich dabei nicht um einen Blindenhund handelte, der gemäß den Beschränkungen zulässig gewesen wäre, wurde der Versammlungsleiter daraufhin angesprochen. Dieser veranlasste, dass die Person die Versammlung verließ. Für die o. g. Spontanversammlung wurde durch den Polizeivollzugsdienst eine mündliche Beschränkung hinsichtlich des Versammlungsortes erlassen. Der Protest in Hörund Sichtweite war gewährleistet. Mit undlichen Grüßen(‚ß Pof. r. olandWöHer Anlage Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN Anlage zu Drs.—Nr. 6/17548 Für die Durchführung der Versammlung unter dem Motto „Bombenterror gegen Plauen — Wir gedenken der Opfer“ wurden mit Bescheid vom 9. April 2019 folgende Beschränkungen verfügt: „1 . Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 10.04.2019 um 19.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen Postplatz durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche im Gleisdreieck, innerhalb der Poiier (siehe Skizze) festgelegt. Spätestens um 21.00 Uhr endet die Versammlung Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 08.04.2019. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat Während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie sol! vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Sollte sich die Teilnehmerzahl erhöhen sind jeweils 1 Ordner für 25 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:25) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Anlage zu Drs.-Nr. 6/17548 Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der VenNendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 7. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Es sind geeignete Löschmittel für die 2 Fackeln mitzuführen und abgebrannte Fackeln sind in einem geeigneten Behältnis zu entsorgen. Das Verteilen von Flyern/Flugblättern kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf 2 Meter wird der Allgemeinen Sicherheit bzgl. der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Anlage zu Drs.-Nr. 6/17548 Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt, das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung übenrviegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die FeuenNehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sie dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei, Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr sowie dem ungehinderten Durch- und Zugang unbeteiligter Bürger. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." 2019-05-31T08:29:26+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes