STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.—Nr.: 6/17563 Thema: Demonstrationsgeschehen in Plauen am 1. Mai 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Versammlungen und Aufzüge wurden im Zusammenhang des „Tages der Arbeit“ am 1.Mai 2019 in Plauen angemeldet und wie viele fanden statt und nahmen welche Aufzugswege? (Bitte aufschlüsseln nach Thema der Versammlung bzw. des Aufzuges, Anmelder, Organisation der An-melder und Teilnehmerzahl!) Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17562 verwiesen. Frage 2: Welche Auflagen wurden seitens der Versammlungsbehörde für die Versammlungen und Aufzüge aus Frage 1 im Einzelnen erlassen, insbesondere zu Zahl der Ordner, Marschordnung/Marschieren, Mitführen von Fahnen und Transparenten, Uniformierung, Abbrennen von Brandfackeln bzw. anderen pyrotechnischen Gegenständen, Aufzugswegen und Versammlungsorten? (Bitte aufschlüsseln nach Versammlung bzw. Aufzug) In Bezug auf den Aufzug der Partei „Der |||. Weg“ wird auf die Antwort der Staatsregierpng auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17562 verwiesen . Im Ubrigen wird auf die Anlage 1 verwiesen. Für die o. g. Spontanversammlung wurde durch die Versammlungsbehörde eine mündliche Beschränkung hinsichtlich der Versammlungsfläche erlas— sen. lm Ubrigen wurde auf die üblichen Beschränkungen analog der Versammlung der Initiative ,,Nie wieder“ (siehe Anlage 1) verwiesen. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/11 Dresden. 31. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNISTERWM DES INNERN Frage 3: Wie viele Bedienstete der sächsischen Polizei, der Polizeien anderer Bundesländer und der Bundespolizei wurden zur Absicherung des Versammlungsgeschehens aus Frage 1 eingesetzt? (Bitte aufschlüsseln nach eingesetzten Beamten und Tarifbeschäftigten, Einsatzstunden, Dienststellen!) Es wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 4: Wie viele Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurden im Zusammenhang des Versammlungsgeschehens aus Frage 1 festgestellt und wie viele Ermittlungsverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Versammlung bzw. Aufzug, Tatbestand!) Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17562 verwiesen. Frage 5: Zu wie vielen Personenkontrollen, ldentitätsfeststellungen, Verhaftungen bzw. lngewahrsamnahmen kam es im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen aus Frage 1? (Bitte aufschlüsseln nach Versammlung bzw. Aufzug oder jeweiligem Umfeld und Zusammenhang, Anlässen und Gründen!) Im Rahmen der Versammlungslage am 1. Mai 2019 in Plauen wurde die Identität von 173 Personen festgestellt. Sieben ldentitätsfeststellungen erfolgten im Umfeld der an— gemeldeten Versammlung „Menschlichkeit zuerst — Gedenken an Pfarrer Paul Schneider “ sowie der Spontanversammlung auf Grundlage der Strafprozessordnung. Die übrigen ldentitätsfeststellungen wurden an Kontrollstellen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen im Vorfeld des Versammlungsgeschehens durchgeführt . Es kam zu keiner Gewahrsamnahme bzw. Verhaftung. Mit dlichen Grüßen «a Pro . Dr. Roland Wöller Anlagen: 2 Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 Versammlung der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ 1. Versammlungsverlauf Entsprechend der einvernehmlichen Absprache vom Kooperationsgespräch beginnt die Versammlung am 01.05.2019 um 11.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in der Fußgängerzone Ecke August-Bebel—Straße / Martin—Luther-Straße (siehe Skizze) durchgeführt. Spätestens um 17.00 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsieiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsieiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn derVersammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung derBeschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamtenVersammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsieiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf derVersammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsieiter pro 50 Teilnehmerje 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschiüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Seite 1 von 9 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 7. Kundgebungsmittel Transparente dürfen nicht verknotet oder anderweitig miteinander verbunden werden. Zwischen mehreren Transparenten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu gewährleisten. 8. Lautsprecheraniagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) (gemessen in 1 Meter Höhe und 5 Meter Entfernung zur äußeren Grenze der Versammlungsfläche) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude— und Geschäflseingänge sowie die FeuenNehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Versammlung des colorido e. V. 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.05.2019 um 09.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung auf dem Albertplatz in Plauen durchgeführt (siehe beigefügte Skizze). Entsprechend der einvernehmlichen Absprache vom Kooperationsgespräch erstreckt sich die Versammlungsfläche nordöstlich bis Höhe Ende Gebäude „Zoo Gerstner“. Spätestens um 19.00 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Seite 2 von 9 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 50 Teilnehmerje 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Giasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. 7. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Transparente dürfen nicht verknotet oder anderweitig miteinander verbunden werden. Zwischen mehreren Transparenten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu gewährleisten. Das Umherfahren des Bühnen-LKWS stellt keine eigenständige Versammlung dar. 8. Lautsprecheranlagen Der Einsatz von Lautsprecheranlagen ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegei von maximal 90 dB(A) (gemessen in 1 Meter Höhe und 5 Meter Entfernung zur äußeren Grenze der Versammlungsfläche) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. 9. Versammlungsende Der Versammlungsieiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Seite 3 von 9 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude— und Geschäftseingänge sowie die Feuen/vehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Versammlung der Initiative ,,Nie Wieder“ 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.05.2019 um 10.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz (siehe Skizze im Anhang) in Plauen durchgeführt. Spätestens um 18.00 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsieiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsieiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter entsprechend der Versammlungsanzeige bei 150 Teilnehmern 3 Ordner eingesetzt. Sollte sich die Teilnehmerzahl erhöhen, so sind pro 50 weitere Teilnehmerje 1 weiterer Ordner einzusetzen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu beiehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Seite 4 von 9 Anlage 1 zu Drs.—Nr. 6/17563 Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. 7. Kundgebungsmittel Transparente dürfen nicht verknotet oder anderweitig miteinander verbunden werden. Zwischen mehreren Transparenten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu gewährleisten. Das Aufstellen eines Tisches zur Ablage von Flyern und Informationsmateriai kann innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. 8. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) (gemessen in 1 Meter Höhe und 5 Meter Entfernung zur äußeren Grenze der Versammlungsfläche) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheraniage einzustellen. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude— und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Seite 5 von 9 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 Versammlung der Markus-Paulus-Gemeinde und des Runden Tisches 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.05.2019 um 11.30 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in der Geibelstraße in Plauen (siehe Skizze) durchgeführt. Spätestens um 13.00 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsieiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 50 Teilnehmerje 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Biindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasfiaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasfiaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. 7. Kundgebungsmittel Transparente dürfen nicht verknotet oder anderweitig miteinander verbunden werden. Zwischen mehreren Transparenten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu gewährleisten. Seite 6 von 9 Anlage 1 zu Drs.—Nr. 6/17563 8. Lautsprecheraniagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) (gemessen in 1 Meter Höhe und 5 Meter Entfernung zur äußeren Grenze der Versammlungsfläche) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsieiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsieiter ausgewählte oder ihm zugeteiite Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspfiicht gegenüber dem Versammlungsieiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuen/vehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Versammlung der Markus-Paulus-Gemeinde und des Runden Tisches Vogtlandkreis unter dem Motto „Gemeinsam gegen Rechts — Lasst aus Haselbrunn nicht Haselbraun werden, Teil 2“ 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.05.2019 um 13.30 Uhr und wird in Form eines Fahrradkorsos aus Richtung Albertplatz kommend durch den Stadtpark über die Thüringer Straße, Jenaer Straße und Wartburgstraße bis auf die Fritz-Reuter-Straße durchgeführt. In der Fritz-Reuter-Straße (siehe Skizze) findet schließlich gegen 14.30 Uhr eine stationäre Kundgebung statt. Spätestens um 16.30 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsieiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsieiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsieiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsieiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Seite 7 von 9 Anlage 1 zu Drs.—Nr. 6/17563 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 50 Teilnehmer je 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner“. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während derVersammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zukonsumieren. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Giasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. 7. Kundgebungsmittel Transparente dürfen nicht verknotet oder andenNeitig miteinander verbunden werden. Zwischen mehreren Transparenten ist ein Mindestabstand von 1 Meter zu gewährleisten. 8. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) (gemessen in 1 Meter Höhe und 5 Meter Entfernung zur äußeren Grenze der Versammlungsfläche) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 10. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestelltenPlatzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Seite 8 von 9 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17563 Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereichliegenden Gebäude— und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Seite 9 von 9 An la ge 2 zu Dr s. -N r. 6/ 17 56 3 Di en st st el le An za hl Be am te An za hl Ta ri fb es ch äf ti gt e Ei ns at zs tu nd en Sä ch si sc he s St aa ts mi ni st er iu m de s In ne rn 64, 25 Po li ze id ir ek ti on Ch em ni tz 12 161 ,75 Po li ze id ir ek ti on Gör lit z 24 Pol ize idi rek tio n L eip zig 49 Po li ze id ir ek ti on Zw ic ka u 26 4 2.4 05, 5 La nd es kr im in al am t Sa ch se n 11 94 Po li ze iv er wa lt un gs am t 64, 75 Pr äs id iu m d er Ber eit sch aft spo liz ei 20 7 1.6 68, 5 Bu nd es po li ze i 14 6 1.3 52 Br an de nb ur g 23 Sa ch se n- An ha lt 17 5 1.8 81, 25 Bayern 352 3 .46 0,5 Se it e 1v on 1 2019-05-31T08:26:21+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes