STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17578 Thema: Rechnungslegung für Unterstützungseinsätze der sächsischen Bereitschaftspolizei in anderen Bundesländern 2017 und 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/17208 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum erfolgte für die Unterstützungseinsätze der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Bereitschaftspolizei in anderen Bundesländern aus dem Jahr 2017 keine Kostenforderung an die jeweiligen Unterstützung ersuchenden Bundesländer? Vor einer Rechnungslegung an die unterstützten Bundesländer Sind die mitunter umfangreichen rechnungsbegründenden Unterlagen zusammenzutragen . Dieser Prozess ist für das Jahr 2017 noch nicht abgeschlossen. Frage 2: Warum erfolgte für die Unterstützungseinsätze der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Bereitschaftspolizei in anderen Bundesländern aus den Jahren 2017 und 2018 bisher keine Rechnungslegung? Es wird auf die Antwort auf die Frage 1 sowie auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17208 venNiesen. Frage 3 Wann ist mit einer Rechnungslegung für die Unterstützungseinsätze der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Bereitschaftspolizei in anderen Bundesländern aus den Jahren 2017 und 2018 zu rechnen? Die Rechnungslegung erfolgt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen . FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/15 Dresden, 4. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4 Gibt es Fristen, die zur Rechnungslegung für die Unterstützungseinsätze der Be-amtinnen und Beamten der sächsischen Bereitschaftspolizei in anderen Bundesländern eingehalten werden müssen, um einen Verfall des Anspruches zu verhindern ? Frage 5 Welche Dauer haben die Fristen aus Frage 4? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrund-lage!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Auslagen für im Wege der Amtshilfe erbrachte Unterstützungseinsätze von Polizeikräf—ten des Freistaates Sachsen können gemäß § 8 VenNaltungsverfahrensgesetz (i. V. m. § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungs-rechts für den Freistaat Sachsen) gelten gemacht werden. Das VenNaltungsverfahrensgesetz regelt jedoch nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen der Auslagenerstattungsanspruch verjährt. Eine gesetzlich geregelte Frist gibt es in diesem Bereich somit nicht. ??ndhchen Grüßen o ADlréoland Waller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-06-04T10:56:37+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes