STAATSIVIiNiSTERIUiVI DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17582 Thema: Wasserrettung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wieviel Schwimmbäder wurden seit 2010 in Sachsen geschlossen? Bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln. Frage 2: Viele Seen werden in Sachsen dauerhaft oder temporär durch eine Wasserrettung überwacht. Wie viel Badeorte konnten in Sachsen nicht geöffnet werden, weil es keine RettungskräfteIRettungsschwimmer gab? Bitte die Entwicklung der letzten 10 Jahre aufzeigen. Frage 3: Wie ist die Entwicklung der Einsätze der Wasserrettung seit 2010? Bitte die Anzahl der Einsätze, Anzahl der erste Hilfe-Maßnahmen und Träger benennen. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Kommunen als Selbstvemaltungsaufgabe oder durch private Schwimmbad— bzw. Gewässereigentümer wahrgenommen werden. SelbstvenNaltungsaufgaben der Kommunen unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/27 Dresden. 5. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Pauschale Auskunftsverlangen wie die nach der Anzahl von Schwimmbad- bzw. Badeortschließungen und der Einsätze der Wasserrettung sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Wenn private Schwimmbad- bzw. Gewässereigentümer oder -betreiber Entscheidungen zur Schließung oder Öffnung eines Schwimmbades bzw. eines Badeortes treffen, nehmen diese keine öffentlichen Aufgaben wahr, sondern werden ausschließlich in eigener Zuständigkeit tätig. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Staatsregierung und den Privaten im Hinblick auf die nachgefragten Sachverhalte . Frage 4: Die sächsischen Seenlandschaften werden immer weiter ersschlossen. Damit einher gehen unter Umständen veränderte Gefährdungs- und Risikobetrachtungen . Wie und durch wen werden diese Veränderungen beurteilt? Finden in Rettungsdienstbereichsplänen diese Gefährdungs- und Risikobetrachtungen Eingang ? Wenn ja, wie genau? Hinsichtlich der Definition von Badeseen/Badestränden, die auch auf die neuen sächsischen Seenlandschaften zutrifft, wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/5942 venNiesen. Mit der Eröffnung einer Badestelle ist der Eigentümer bzw. Betreiber gleichzeitig zur ÜbenNachung verpflichtet. Die ÜbenNachungspflicht ergibt sich aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspfiicht nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch. Danach ist jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenqueile schafft, verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz Dritter notwendig sind. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes — deren Bestandteil gem. § 2 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) auch die Wasserrettungsdienste sind, soweit sie Aufgaben der Notfallrettung wahrnehmen — obliegt den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden in eigener Zuständigkeit, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SächsBRKG. Auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3 wird venNiesen. Frage 5: Nach § 2 Abs. 2 SächsBRKG sind die Wasserrettungsdienste Bestandteile des Rettungsdienstes. Werden Wasserrettungsdienste im Rahmen von Ausschreibungen nach § 31 SächsBRKG berücksichtigt? Wenn ja, in welchen Landkreisen ? Wenn nein, warum nicht.? Gem. § 31 Abs. 1 SächsBRKG überträgt der Träger des Rettungsdienstes die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). Die zu erbringende Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans für den Rettungsdienst umfassend zu beschreiben, vgl. § 31 Abs. 3 Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN SächsBRKG. Sofern im jeweiligen Rettungsdienstbereichsplan die Vorhaltung von Wasserrettungswachen festgelegt ist, sind diese bei der Durchführung der Verfahren nach § 31 SächsBRKG zu berücksichtigen. Ausweislich der Jahresstatistik für den Rettungsdienst mit Stand 31. Dezember 2018 sind in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Meißen und Mittelsachsen sowie im Gebiet des Rettungszweckverbandes Südwestsachsen Wasserrettungswachen zur Durchführung der Notfallrettung eingerichtet. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Auf die Antwort auf die Frage 4, dritter Absatz wird verwiesen. ' fr undlichen Grüßen* „JU r f. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-06-05T11:35:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes