STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17585 Thema: Asylverfahrensberatung in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Angebote welchen Trägers zur Asylverfahrensberatung gibt es jeweils in den sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen? Wieviele Mitarbeiter *innen arbeiten pro Einrichtung als Asylverfahrensberater*innen ? In den sächsischen Aufnahmeeinrichtungen erfolgt eine Asylverfahrensberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVen‘G, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, da die Asylverfahrensberatung in den sächsischen Aufnahmeeinrichtungen und der damit verbundene Personaleinsatz bei der Beratung in die Zuständigkeit des BAMF und des DRK fällt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/120 Dresden, 5. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-31 99 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN Frage 2: Was sind konkrete Inhalte der Asylverfahrensberatung und wie und über wen wird die Sprachmittlung sichergestellt? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVWZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, da die konkrete Ausgestaltung der Beratungsleistung sowie die Sicherstellung der Sprachmittlung in die Zuständigkeit des BAMF und des DRK fallen. Frage 3: Wie viele Termine können im Einzelfall vereinbart werden? Wie gestaltet sich die Terminvereinbarung konkret aus, gibt es eine vermittelnde Stelle? Wo werden einzelne Termine durchgeführt (insbesondere „Ankerzentrum“ Dresden)? Für Bewohner der sächsischen Aufnahmeeinrichtungen wird die Asylverfahrensberatung jeweils in Räumlichkeiten der Außenstellen der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in Chemnitz, Dresden und Leipzig durchgeführt. Den Beratern stehen dafür eigene Büros zur Verfügung. Die Beratungen finden im „geschützten Raum“ statt. Die zu Beratenden werden von den Beratern bei den jeweils zuständigen Wachschutzmitarbeitern bzw. Mitarbeitern der Landesdirektion Sachsen angemeldet und, wie alle übrigen Besucher der ZAB—Außensteilen, zu den Beratungsräumen begleitet. Terminvergaben und lnformationsveranstaltungen finden an festen Tagen in den Aufnahmeeinrichtungen statt. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen (SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVWZ 2000, 671). Letzteres ist hier der Fall, da das Terminmanagement der Asylverfahrensberatung in die Zuständigkeit des BAMF und des DRK fällt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUiVI DES iNNERN Frage 4: Wird im Rahmen der Asylverfahrensberatung auch eine Rückkehrberatung durchgeführt beziehungsweise wird eine Rückkehrberatung an anderer Stelle im Asylverfahren durchgeführt? Neben der Asylverfahrensberatung bietet das BAMF seit dem 1. Januar 2019 auch individuelle Rückkehrberatungen in den sächsischen Aufnahmeeinrichtungen an. Nach Erkenntnissen der Staatsregierung wird im Rahmen der Asylverfahrensberatung auf die individuelle Rückkehrberatung hingewiesen. Die Rückkehrberatung erfolgt Iosgeiöst von der Asylverfahrensberatung und kann während des gesamten Aufenthalts in den Aufnahmeeinrichtungen in Anspruch genommen werden. Frage 5: Haben die Berater*innen eigene Büros oder wird die Beratung in Räumen von Behörden oder anderen dienstleistenden Unternehmen durchgeführt? Im Falle von Letzterem — können Geflüchtete die Berater*innen diskret und ohne Begleitung die Büros zu den Sprechzeiten aufsuchen? Auf die Antwort auf die Frage 3 wird venNiesen. J1;. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-05T11:40:06+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes