STAATSNHNISTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17588 Thema: Abschiebungen von Herrn E. aus Dresden und Herrn T. aus Leipzig nach Afghanistan am 24. April 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 24. April 2019 wurde ein junger Mann aus Afghanistan, der bereits seit mehr als fünf Jahren in Deutschland war, auf dem Weg zur Arbeit bei der Firma UPS (an der Bushaltestelle) von der Polizei ewvartet, verhaftet und nach Kabul abgeschoben. Er war gut integriert, ging zur Abendschule und hatte eine Arbeit. Der aus Leipzig abgeschobene Herr T. verletzte sich aus Angst vor der Abschiebung nach dem Aufgriff in seiner Wohnung selbst. Er wurde nach einer Behandlung in die Abschiebung entlassen und zum Flughafen Düsseldorf gebracht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien wurde der Betroffene für die vom Bund organisierte Sammelabschiebung ausgewählt? Welche Rolle spielen bei dieser im allgemeinen Auswahl lntegrationsleistungen wie Schulbesuch, Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder persönliche Bindungen (z.B. Verlobung , Absicht der Eheschließung, Kinder)? Beide Betroffene waren vollziehbar ausreisepflichtig und es lagen keine Abschiebungshindernisse vor. Das Vorliegen besonderer lntegrationsleistungen wird nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ermes— sensausübung berücksichtigt. Die Beschäftigung einer Person bei einem Paketzustelldienst stellt kein Abschiebungshindernis dar. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.—Nr. 6/17542 verwiesen. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/1 17 Dresden. 5. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3,6,7.8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 2: Wann wurde Herr E. für die Sammelabschiebung durch die ZAB bzw. örtliche Ausländerbehörde gemeldet? Erfolgte ab diesem Zeitpunkt eine Überwachung des Herrn E. oder seiner elektronischen bzw. Mobilfunkgeräte? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die Person wurde am 26. März 2019 durch die Landesdirektion Sachsen__für die Sammelchartermaßnahme am 24. April 2019 angemeldet. Es erfolgte keine Uberwachung des Abzuschiebenden. Frage 3: Woher hatte die Polizei Kenntnis über den Arbeitsanreiseweg und die zeitlichen Tagesabläufe des Herrn E.? Warum erfolgte der Zugriff zum Zwecke der Abschiebung auf diesem Weg? Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Beschäftigungserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde dementsprechende Angaben gemacht. Diese Informationen wurden zur Organisation der Abschiebung an die sächsische Polizei übermittelt. Eine Anfrage beim Arbeitgeber des Betroffenen führte zu der Information, dass er regelmäßig mit dem Fahrrad zur Arbeit komme und in Kürze erwartet werde. Er wurde kurz darauf durch eine Streifenbesatzung auf dem benannten Arbeitsweg festgestellt. Frage 4: Wurde Herr T., der aus Leipzig abgeschoben wurde, auf dem Weg nach Düsseldorf , ärztlich begleitet und medizinisch versorgt? Wenn nein: Warum nicht? Der Betroffene wurde auf dem Weg zum Flughafen nicht ärztlich begleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17542 verwiesen. Frage 5: Welche Unterstützung im Zielstaat wird im Falle der Abschiebung nach Afghanistan durch die sächsischen und] oder Bundesbehörden für die Betroffenen organisiert (z.B. Unterkunft, Geldleistungen, Anlaufpunkte)? Durch sächsische Behörden werden nach der Abschiebung keine eigenen Unterstützungsleistungen für die Betroffenen erbracht. Unterstützungsleistungen durch Bundesbehörden vor Ort unterliegen der Zuständigkeit der Bundesregierung. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Sie ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich und daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. ?ndchz Grüßen rof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-06-05T11:37:44+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes