SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Falken (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17591 Thema: Widerspruchsverfahren im Schulbereich Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Widerspruchsverfahren gab es im Schulbereich in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Schularten?) Frage 2: Welche Gegenstände waren Inhalt von Widerspruchsverfahren ? Frage 3: Wie viele Widerspruchsverfahren wurden für den Antragsteller positiv und wie viele negativ beschieden? Frage 4: Wie viele Widerspruchsverfahren waren gebührenpflichtig? Frage 5: Wie wurden die Gebühren berechnet und wie hoch war die höchste Gebühr? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Widerspruchsbehörde im Schulbereich ist das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Wesentliche Gegenstände von Widerspruchsverfahren waren : • Schulaufnahmeverfahren, • Jahres- und Versetzungszeugnisse, • Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen, • Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf und Lese-Rechtschreib-Schwäche, • Versetzungen, • Abordnungen, Seite 1 von 2 5j SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/17/92 Dresden,$ . Juni 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES A1 britr n im Öfft ntlicht n Oit nH Sactatn Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm • Eingruppierungen, • Zuweisungen zur Ausbildungsstätte im Referendariat, • GTA-Verwendungsnachweisprüfungen. STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Eine statistische Erfassung der Widerspruchsverfahren erfolgt nicht. Daher können weder die Gesamtanzahl der Widerspruchsverfahren genannt noch diese Zahl auf Landkreisen, Kreisfreie Städte und Schularten aufgeschlüsselt oder ihre Gegenstände detailliert bzw. abschließend dargestellt werden. Das Gleiche gilt für die Anzahl der positiven und negativen Bescheide oder die Gebührenhöhe. Kostenpflichtig war jedes Widerspruchsverfahren, in dem der Widerspruch erfolglos geblieben und ein Widerspruchsbescheid zu erlassen war. Die Höhe der zu erhebenden Kosten war fallbezogen zu ermitteln . Sie musste dem Kostendeckungsgebot entsprechen und sich am konkreten Verwaltungsaufwand sowie an der Bedeutung der Angelegenheit bemessen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Sächsische Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Sächsischen Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann . Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Sächsischen Staatsregierung gefährdet, weil eine Vollzeitkraft unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden gemäß Tz. 7 der Anlage 2c der VwV Kostenfestlegung 2013 über 18 Jahre damit beschäftigt wäre, die entsprechenden Verwaltungsakten auszuwerten. Eine detaillierte Darstellung des damit verbundenen Arbeitsaufwands findet sich in der Antwort der Staatsregierung vom 7. März 2019 zur Kleinen Anfrage vom 8. Februar 2019, Drs. 6/16703. Auch in Anbetracht seines hohen Ranges muss das Fragerecht aus Artikel 51 Absatz 1 SächsVerf in diesem Fall ausnahmsweise zurückstehen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2019-06-04T13:40:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes