STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I17594 Thema: Extrem rechtes Konzert am 09.03.2019 in Hoyerswerda Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 09.03.2019 fand in Hoyerswerda ein extrem rechtes Rap-Konzert mit den Rappern ‚Bloody 32‘ und ‚Komplott‘ statt. Beide Rapper sind der ldentitären Bewegung zuzurechnen. Das Konzert wurde ursprünglich für Cottbus angekündigt. Ebenso war der extrem rechte Rapper ‚Chris Ares‘ angekündigt, der letztlich vermutlich nicht aufgetreten ist. Es nahmen ca. 250 Personen teil. Auf Bildern des Konzertes ist präsent im Hintergrund ein Banner von ‚Ein Prozent‘ zu sehen. Bilder belegen außerdem die Anwesenheit des Vorstandes und ‚Leiters‘ von ‚Ein Prozent‘ Philip Stein.“ Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Ziffer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 venNiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache einge— stuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3640 Dresden. 6. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichten— dienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSGD erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer Identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Personen, weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem lnformationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informations Ubermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung gleichermaßen befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbieibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat? Bei dem Objekt handelt es sich um eine rechtsextremistisch genutzte Immobilie im Sin— ne der bundesweiten Definition der Verfassungsschutzbehörden. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes, inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ im Sinne der bundesweit einheitlichen Definition? Uber rechtsextremistische Bezüge des Eigentümers liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über weitere durchgeführte oder geplante Veranstaltungen von Neonazis und anderen extrem rechten Personen bzw. Gruppen in diesem Objekt? Wegen der bereits durchgeführten Veranstaltungen in dem Objekt wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/12734 und 6/16130 verwiesen . Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird venNiesen. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich einer Beteiligung von ,,EinProzent“ an der Organisation bzw. Durchführung des Konzertes? Frage 5: Inwieweit hält die Staatsregierung noch immer an der Einschätzung fest, dass bei „EinProzent“ lediglich „einzelne Rechtsextremisten“ (u.a. Drs. 6/9621) aktiv sind und die Organisation als solche in Sachsen daher nicht als Beobachtungsobjekt zu führen sei? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die „Ein Prozent"-Bewegung ist derzeit kein Beobachtungsobjekt der Verfassungs— schutzbehörden. undlichen Grüßen152 r f. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-06T12:36:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes