2014/38803 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 0510 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz und Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/176 Thema: Bedingungen der Bebauung überflutungsgefährdeter Flächen Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 Poststelle® smul.sachsen.de* Ihr Zeichen PD2-2012 Pa/Ho Ihre Nachricht vom 4. November 2014 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141.50/19/4735 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wie die Muldental-Lokalausgabe der Leipziger Volkszeitung u.a. am 25.10.2014 berichtete - B. Schöppenthau: Weichen gestellt: Mehrheit entscheidet sich für Stadion Neubau, S. 31 -, soll eine bauliche Veränderung des Volkshausplatzes in Grimma erfolgen. Dieser war bereits zwei Mal durch Hochwasser geschädigt worden. Mitbetroffen war jeweils der vor Ort befindliche Kunstrasenplatz eines örtlichen Sportvereins, der nun verlegt werden soll. Dem Verein sei zuvor durch die Landesregierung gedeutet worden, „dass bei einem dritten Hochwasser kein Geld mehr fließen wird.“ Gleichwohl ist als Nachnutzung des auch künftig hochwasserbedrohten Volkshauspiatzes die Bebauung durch ein Einkaufszentrum (Vollsortimenter) vorgesehen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Fragei: Trifft die eingangs zitierte Aussage zu, wonach die Landesregierung im Falle eines (erneuten) Flutschadens im Bereich Volkshausplatz bereits vor dessen Eintritt eine (erneute) finanzielle Kompensation ausschließt und bezieht sich der Ausschluss einer solchen Kompensation auf die bisherige oder auch auf künftige Bebauung und Nutzung des Platzes? Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewilligung von öffentlichen Schadensbeseitigungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch besteht, beziehen sich immer auf konkret eingetretene Hochwasserereignisse. Demzufolge sind verbindliche Aussagen zu künftigen Schadensereignissen weder in Bezug auf vorhandene noch auf künftige Nutzungen oder Bebauungen möglich. Seite 1 von 2 Dresden, 5 Ü MOV. 2014 Jetzt v!? schalten in Sac^-e'-' Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkeh rs verbi nd u ng: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente D2014/38803 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Frage 2: Gelten angesichts der bekannten Hochwassergefährdung im Allgemeinen wie auch im speziellen Falle des besagten Platzes für eine vorgesehene Neubebauung und künftige Nutzung besondere Regelungen, Auflagen und Prüfpflichten und inwieweit wird diesen im vorliegenden Falle entsprochen? Frage 3: Ergeben sich darüber hinaus in bekanntermaßen hochwassergefährdeten Bereichen hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine Neubebauung den Verlauf und die Ausbreitung möglicher künftiger Hochwasserlagen beeinträchtigen wird, besondere Regelungen, Auflagen und Prüfpflichten und inwieweit wird diesen im vorliegenden Falle entsprochen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der genannte Standort ist gegenwärtig - ab statistisch einmal in 25 Jahren auftretenden Hochwasserereignissen (HQ 25) - überflutungsgefährdet und liegt aktuell im Überschwemmungsgebiet der Vereinigten Mulde. In Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Errichtung baulicher Anlagen untersagt, wobei gemäß § 78 Abs. 3 WHG die zuständige Behörde abweichend hiervon Vorhaben genehmigen kann, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies umfasst gemäß § 78 Abs. 3 Ziffer 2 unter anderem die Prüfung, ob sich der Wasserstand und der Abfluss durch das Vorhaben nicht nachteilig verändern oder ob die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die Einzelfallprüfung obliegt den zuständigen unteren Bauauf-sichts- und Wasserbehörden im Baugenehmigungsverfahren. Über ein solches Verfahren ist der Staatsregierung im vorliegenden Fall nichts bekannt. Sobald die im Bau befindlichen öffentlichen Hochwasserschutzmaßnahmen für die Stadt Grimma abgeschlossen sind, wird der Standort bis zu statistisch einhundertjährlichen Hochwasserereignissen (HQ 100) geschützt sein. Er liegt dann nur noch in einem - bei größeren Hochwassern oder Versagen von Hochwasserschutzanlagen -überschwemmungsgefährdeten Gebiet gemäß § 75 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG). Hier gilt § 75 Abs. 6 Nr. 2 SächsWG, wonach bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur hochwasserangepasst gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG errichtet werden dürfen. Die Einzelfallprüfung obliegt den zuständigen unteren Bauaufsichts- und Wasserbehörden im Baugenehmigungsverfahren. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Seite 2 von 2