STAATSMINISTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17604 Thema: Ermittlungen gegen Polizeibeamte 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6I16095 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Straf- und Disziplinarverfahren wurden in den Jahren 2013 bis 2018 aufgrund welches Tatvorwurfleienstvergehens im Amt gegen unbekannte sächsische Polizeibeamte eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Verfahrensart und Art des Tatvorwurfs /Dienstvergehens!) Frage 2: Wie viele in den Jahren 2013 his 2018 eingeleitete Straf- und Disziplinarverfahren gegen sächsische Polizeibeamte aufgrund welches Tatvorwurfleienstvergehens im Amt wurden eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Verfahrensart und Art des TatvorwurstDienstvergehens!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zum Teilbereich Disziplinarverfahren wird Folgendes mitgeteilt: Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Sächsisches Disziplinargesetz ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt stets voraus, dass ein konkreter Beamter in Verdacht steht. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens „gegen Unbekannt “ ist nicht möglich. Freistaat'SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/28 Dresden, 6. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiiheim-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Darüber hinaus wird von der Beantwortung der Fragen abgesehen. Eine gesonderte Statistik im Sinne der Fragestellung wird bei den Staatsanwaltschaften nicht geführt. Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden Anzeigen gegen unbekannte Täter betreffend Leichensachen, Kapitalsachen , Brandsachen und politische Verfahren in der Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft, Anlage 4 zur StA—Statistik und dort in der Position F 1.1, gezählt. Alle sonstigen UJs-Verfahren — zu denen auch die Verfahren gegen unbekannte Polizisten gehören — werden in der Position F 1.2 gezählt. Die Beantwortung der Fragen ist auch mit Datenbankabfragen nicht möglich. Der Umstand , dass bei einem unbekannten Täter der Beruf bekannt ist, wird in den papierhaft geführten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften dokumentiert. In den Datenbanken der Staatsanwaltschaften kann der Beruf eines unbekannten Täters dagegen nicht erfasst werden. Die vollständige Beantwortung der beiden Fragen würde daher die Durchsicht und händische Auswertung aller in der Position F 1.2 der betroffenen Monatserhebungen erfassten Verfahren erfordern. Dies wäre nur mit einem unverhäitnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschafien erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaitschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschafien für die händische Auswertung aller der allein im Jahr 2018 angefallenen 150.048 Akten mit der Position F 1.2 der betroffenen Monatserhebungen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 9.378 volle Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Fragen auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Sind die so eingestellten Verfahren aus Frage 2 in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/16095 enthalten und wenn nein, warum nicht? Mangels einer technischen Recherchemöglichkeit sind die UJs-Verfahren gegen unbe— kannte Täter, die wegen Nichtermittlung des Täters eingestellt werden mussten, in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/16095 nicht enthalten. ' fr undliche Grüßen . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-06T12:38:00+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes