STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSiSCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I17607 Thema: langjährig Geduldete Menschen proaktiv über Bleiberecht beraten und informieren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Antrag (Drs. 6/9673) wurde im Innenausschuss zuletzt am 18.01.2018 bis auf Weiteres vertagt, da das Sozialministerium (SMS) die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Asylverfahrensberatung abwarten wollte und das Innenministerium (SMI) mitteilte, dass eine Unterrichtung der Ausländerbehörden am 23.11.2017 dahingehend stattgefunden hätte. Weitere lnformationen liegen seither nicht vor.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen mit einer mehr als 6 Jahre dauernden Duldung leben seit 2015 im Freistaat Sachsen und wie viele davon haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Bleiberechtes und Aufenthaltsbeendigung am 01.08.2015 einen Aufenthalt nach §§ 25 a oder 25 b beantragt und erhalten? [Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr; Dauer des Aufenthaltes (6 Jahre, 7 Jahre, 8 Jahre Aufenthalt); Alter (Kind, Jugendliche, Enrvachsene), Rechtsgrundlage und Staatsangehörigkeit ] Hinsichtlich der beantragten und erhaltenen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a oder 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird auf die Antwor1en auf die Kleinen Anfragen Drs.—Nrn. 6/7674, 6/10105, 6/12191, 6/14028 und 6/16216 venNiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Die notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/121 Dresden, 6. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiihelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner— halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funk— tionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung ermittelt werden. Zwar ist die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet in der Gesamtübersicht des Ausiänderzentralregisters (AZR) registriert, 2. B. 4 bis unter 6 Jahre, 6 bis unter 8 Jahre , jedoch ohne Bezug auf den Aufenthaltsstatus. Auch aus den Fachverfahren der Ausländerbehörden ist eine elektronische Auswertung der Aufenthaltsdauer nicht mög— lich. Zur Beantwortung der Frage müssten die Akten aller in Sachsen seit 2015 lebenden ausreisepflichtigen geduldeten Personen und der Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a und 25b AufenthG erhalten haben, händisch ausgewertet werden . Allein zum 31. Dezember 2018 betrug It. AZR die Anzahl der in Sachsen lebenden geduldeten Personen insgesamt 9.230. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche sind daher ca. 15 Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem pariamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen VenNaltung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine vollständige Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähig— keit der genannten Behörden nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie lautet der konkrete Inhalt der Unterrichtung des SMI im Rahmen einer Dienstbesprechung am 23.11.2017 an die Ausländerbehörden und folgten dieser weitere Unterrichtungen, Anwendungshinweise oder Erlasse? (Bitte Schreiben bzw. Erlass oder Anwendungshinweis beifügen oder wesentlichen Inhalt benennen ) Das SMI hat die unteren Ausländerbehörden im Rahmen der Dienstberatung am 29. November 2017 darauf hingewiesen, dass sie zwar keine umfassende Pflicht zur Rechtsberatung haben und auch keine Rechtsberatung leisten dürfen. Sie haben jedoch eine Hinweis- und Anstoßpflicht, d. h. sofern erkennbar ist, dass ein humanitärer Aufenthaltstitei, insbesondere nach den §§ 25a, 25b AufenthG, in Betracht kommt, soi— Seite 2 von 4 : Freistaat" _ : SACHSEN STAATSMINiSTERiUM DES iNNERN len sie Ausländer darauf hinweisen (Hinweispflicht). Ferner sollen sie in den in Betracht kommenden Fällen den Ausländern erläutern, welche konkreten Schritte erforderlich sind, um einen solchen Titel zu erhalten (Anstoßpflicht). Im Übrigen wurde auch in anderen Besprechungen auf die allgemeine Hinweis- und Anstoßpflicht hingewiesen. Frage 3: lnwiefern und wodurch hat sich die Praxis bei den Ausländerbehörden hinsichtlich der Beratung und Information für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete seit der Stellungnahme der Staatsregierung im Juni 2017 verbessert (bitte konkrete Maßnahmen benennen). Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung, inwiefern und wodurch sich die Praxis bei den Ausländerbehörden hinsichtlich der Beratung und Information für ein Bleiberecht für langjährig Geduldete seit der Stellungnahme der Staatsregierung im Juni 2017 verbes— sert hat, ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht dient nach Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtsho— fes nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhaiten, die die Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44—I—03). Frage 4: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes für Asyl- und Migration zur Asylverfahrensberatung vor, weswegen der Antrag vertagt wurde und inwiefern hat sich dadurch die Beratung zur Bleibeperspektive verbessert? Mit der Inbetriebnahme der sog. AnkER-Zentren im August 2018 hat das BAMF auch sein Beratungsangebot enNeiter‘c. Vor der Antragstellung erhalten die Schutzsuchenden eine verbindliche Erstinformation zum Asylverfahren. Durch das Angebot einer Asylverfahrensberatung erhalten die Asylsuchenden die Möglichkeit einzuschätzen, wie realistisch ihre EnNartungen an das Verfahren sind. Im Ubrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Das Fragerecht dient nach Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtsho— fes nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die die Abgeordne— te für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-l-03). Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN FreistaatSACHSEN So liegt der Fall hier. Im Ubrigen weist die Staatsregierung darauf hin, dass die durch das BAMF angebotene Asylverfahrensberatung zu unterscheiden ist von einer etwai— gen Beratung zu den Möglichkeiten eines Bleiberechts nach §§ 25a, 25b AufenthG, die nicht mehr Bestandteil des Asylven‘ahrens sind. Zudem wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. undlichen Grüßen JL; Pro . Dr. Roland Wöller Mi( Seite 4 von 4 2019-06-06T12:38:49+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes