STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT sÄcHsIscHES STMTSI\¡INISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDwIRTSoHAFT Postfach 100510 I 01076Oresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kle-ine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther (BUNDNTS 90/DrE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/17616 Thema: Umbruch geschützten Grünlands im FFH-Gebiet Parthenaue (Landkreis Leipzig) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Einer Veröffentlichung der EU-Kommissioin zufolge wurden im letzten Jahr im FFH-Gebiet ,,Parthenaue" (DE 4540-301) (Landkreis Leipzig) große Flächen geschützten Grünlands umgebrochen und in Ackerland umgewandelt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wer hat das geschützte Grünland im FFH-Gebiet Parthenaue umgebrochen (Bitte um Angabe der Größe der umgebrochen Fläche) und wann wird das geschützte Grünland wieder hergestellt? Wie der EU-Kommission inzwischen mitgeteilt wurde, beruhte die Vermutung eines Umbruchs von über drei Hektar geschützten Grünlands offenbar auf einer Fehlinterpretation von Luftbildern. Die benannten Flächen wurden im Jahr 2018 überprüft und konnten weiterhin als Grünland eingestuft werden. Es handelte sich jedoch nicht um geschütztes Grünland, da weder im Rahmen der FFH-Ersterfassung eine Einstufung als Lebensraumtyp erfolgte noch ein gesetzlich geschützter Biotop festgestellt wurde. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 10. Mai 2019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t584 Dresden, 06. o6, AO|S s¡mu[+ (oof.- c\¡ôt o, oc! 0r.¿rrDifr 4nN¿rh.d8 g(krd.n r¿ãB¡hnrf ilG fú.ù¡Mr uid bn&ùbÍt MACHI WASI WICHTIGES Arb€iten im öffent¡íchen D¡rnsi Sachsen Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befìnden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sìe die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformationspfl ichten nach der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung auf www.smul.sachsen.deSeite I von 4 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Frage 2: Welche besonders und streng geschützten Arten leben (nach Multibase o.ä.) in diesem FFH-Gebiet und welche geschützten Arten waren vom Grünlandumbruch inwiefern direkt betroffen? ln der Anlage 1 sind die besonders und streng geschützten Arten aufgeführt, zu denen Nachweise in der Zentralen Artdatenbank ab dem Jahr 2009 für das FFH-Gebiet 212 Partheaue vorliegen. Bei den Vögeln sind nur (mögliche) Brutvögel berücksichtigt. Wintergäste, Durchzügler und lrrgäste sind nicht berücksichtigt. ln der FFH-Grundschutzverordnung sind außerdem noch folgende Arten für das FFH- Gebiet benannt: . Fische: Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus foss/rs) . Amphibien: Kammmolch (Triturus crsfafus) Zu diesen Arten liegen keine aktuellen Nachweise in der Zentralen Artdatenbank vor Wie zu Frage I erläutert, fand auf der infrage kommenden Fläche kein Grünlandumbruch statt. Damit bestand in diesem Sinne auch keine Betroffenheit der in der Anlage aufgeführten Arten. Frage 3: Was haben die sächsischen Behörden bisher unternommen, um das geschützte Grünland wieder herzustellen? (Bitte um Berücksichtigung möglicher Sanktionen im Rahmen der Gross Gompliance und um nachvollziehbare Darlegung) Eine Wiederherstellung geschützten Grünlands ist auf der benannten Fläche nicht erforderlich, da kein Umbruch stattgefunden hat (siehe Antwort zu Frage 1). Frage 4: Gibt es Einschränkungen in der Bewirtschaftung insbesondere beim Einsatz von Pestiziden im FFH-Gebiet, die sich insbesondere mit dem Vorkommen der in der Antwort auf Frage 2 genannten geschützten Arten begründen? Die Grundschutzverordnung für das FFH-Gebiet ,,Partheaue" erlaubt nach $ 4 Absatz 1 eine ,,der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung" nur unter der Maßgabe, dass hierdurch ,,das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen" nicht ,,erheblich beeinträchtigt werden kann". Somit steht auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Bioziden grundsätzlich unter diesem Vorbehalt. Die FFH-Managementplanung (MaP) sieht bei der Maßnahmenplanung auf bestimmten Flächen von FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) und von FFH-Anhang ll-Arten den Ausschluss des Einsatzes von chemisch-synthetischen Bioziden vor. Damit sollen aufden entsprechenden Maßnahmenflächen auch keine synthetischen Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Diese Planungsvorgabe besteht für 83 Maßnahmen im FFH-Gebiet Partheaue, davon sind 48 Erhaltungsmaßnahmen und 35 Entwicklungsmaßnahmen (siehe Anlage 2). Die zugehörigen Maßnahmenflächen können sich überlagern (zum Beispiel Erhaltungs- mit Entwicklungsmaßnahmen, Artmaßnahmen mit Maßnahmen für Lebensraumtypen). Das FFH-Gebiet ,,Partheaue" mit einer Gesamtfläche von etwa 562 Hektar umfasst rund 263 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen, wobei im Jahr 2018 von 31 Landwirten 244 Hektar Grünland (GL) und 'lg Hektar Ackerland (AL) bewirtschaftet wurden. lm FFH-Gebiet nehmen Landwirte auf 52 Hektar Grünland ausschließlich an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK) teil, bei denen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten beziehungsweise eingeschränkt ist. Es handelt sich um die Grünlandmaßnahmen GL2b, GL2c, GL2d, GL2e, GL2h, GL3, GL4a, GL5a, GLSd in unterschiedlichem Umfang zwischen 0,22 und 18,57 Hektar. Zudem werden im FFH- Gebiet rund 0,06 Hektar Ackerland und 9,88 Hektar Grünland ökologisch bewirtschaftet. Greening-Maßnahmen wurden in einem Umfang von 11,75 Hektar Ackerland beantragt. Es handelt sich hier um die Maßnahmen Feldrandstreifen (0,19 Hektar), Zwischenfrüchte (2,85 Hektar) und 8,71 Hektar EFA-Brache (Ecological Focus Areas -ökologische Vorrangflächen). Auf Greening-Flächen ist der Einsatz von Pfl anzenschutzmitteln verboten. Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang des Flusses Parthe und es gelten hier die allgemeinen Einschränkungen fúr die Bewirtschaftung von Flächen in der Nähe von Oberflächengewässern. Es gilt die Abstandsauflage gemäß $ 24 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), Absatz 3, Ziffer 1'. ,... dass im Gewässerrandstreifen weiterhin in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln , ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel, ... verboten ist." Darüber hinaus gelten die Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern, die bei der Zulassung für sehr viele Pflanzenschutzmittel festgelegt werden (sogenannte ,,NW-Auflagen" Auflagen zum Schutz des Naturhaushaltes, speziell von Oberflächengewässern). Die konkreten Abstände richten sich nach der eingesetzten Düsentechnik in der Pflanzenschutzspritze (je höher die Abdrift-Minderung der Düsen, umso geringer der Abstand zum Gewässer; jedoch niemals weniger als fünf Meter zur Böschungsoberkante gemäß $ 24 SächsWG). Frage 5: M¡t welcher ausführlichen Begründung halten die sächsischen Behörden Grünlandumbruch und Pestizideinsatz in NATURA-2000 für genehmigungsfähig bzw. der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft entsprechend? Sächsische Behörden halten einen Grünlandumbruch, soweit es sich um Dauergrünland gemäß der Dauergrunland-Definition in Artikel 4 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 130712013 handelt, in NATURA-2OOO-Gebieten grundsätzlich nicht für genehmigungsfähig. Seite 3 von 4 STAATSMìNISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Zum einen unterliegt dieses Dauergrünland in den FFH-Gebieten als sogenanntes umweltsensibles Dauergrünland einem absoluten und generellen Umwandlungs- und Umbruchsverbot und darf gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung(EU) Nummer 130712013 nicht gepflügt oder umgewandelt werden. Nicht umweltsensibles Dauergrünland unterliegt weiterhin dem allgemein gültigen Genehmigungserfordernis für jeden Dauergrünlandumbruch gemäß $ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an lnhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen- Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG). Danach wird eine derartige Genehmigung nach Absatz 3 regelmäßig verwehrt beziehungsweise nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen. Die im Freistaat Sachsen gültigen Grundschutzverordnungen für die FFH- und SPA-Gebiete stellen eine solche Rechtsvorschrift dar. Deren Einhaltung wird durch die Beteiligung der entsprechend zuständigen Unteren Naturschutzbehörde in diese Dauergrünlandumbruch- Geneh m i g u n gsverfa h ren s iche rgestel lt. Grundsätzlich ist ein Pflanzenschutzmitteleinsatz oder die Anwendung chemischsynthetischer Pflanzenschutzmittel in NATURA-20OO-Gebieten bei der Dauergrünlandbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nicht geboten. Allerdings kann ein Pflanzenschutzmitteleinsatz bei einem erhöhten und flächig dominierenden Auftreten von invasiven Arten beziehungsweise Neophyten (zum Beispiel Vielblättrige Lupine, Japanischer Knöterich) oder von giftigen auf Grünland vorkommenden Arten (Jakobskreuzkraut) oder von Weidetieren gemiedenen Pflanzenarten (zum Beispiel Breitblättriger Ampfer, Große Brennnessel) angezeigt sein. Diese Arten können dann mit entsprechend zulässigen Pflanzenschutzmitteln und einem die Biodiversität schonenden Ausbringverfahren, zum Beispiel Abstreichtechnik oder Einzelpflanzenbehandlung, wirksam und schnell bekämpft werden. Diese chemischen Bekämpfungsmöglichkeiten sind unter Einbeziehung der Naturschutzfachbehörden auch bei den vom Freistaat Sachsen angebotenen Agrarumwelt und Klimamaßnahmen auf Dauergrünland nach der Förderrichtlinie AUll2015 im Einzelfall zulässig. lnsofern kann es auch im Rahmen der Dauergrünlandbewirtschaftung in NATURA-2O0O-Gebieten Sachverhalte geben, die den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln rechtfertigen, um dem Schutz und Erhalt der maßgeblichen Lebensraumtypen und Pflanzengesellschaften zu dienen. Außerhalb der Vorschriften für Direktzahlungen gelten in Natura-2000-Gebieten grundsätzlich das Verschlechterungsverbot (S 33 Bundesnaturschutzgesetz) und weitere Bestimmungen des Sächsischen Naturschutzgesetzes, beispielsweise zum Biotopschutz. Mit freundlichen Grüßen Thomas Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage I Art_Deutsch Aaskrähe Amsel Bachstelze Bastardkrähe Blásshuhn Blaue Federlibelle Blaugrüne Mosaikjungfer Blaumeise Blutrote He¡delibelle Braunbrustigel Buchfink Buntspecht Dohle Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Echtes Tausendgüldenkraut Eichelhåher Eisvogel Elster Erdkröte Eremit Erlenzeisig Falkenlibelle Fasan Feldlerche Feldsperling Fischotter Gartenbaumläufer Gartengrasmûcke Gartenrotschwanz Gebänderte Prachtlibelle Gebirgsstelze Gelbspötter Geme¡ne Becherjungfer Geme¡ne Heidelibelle Gimpel Girlitz Glänzende Smaragdlibelle Goldammer Grasfrosch Graugans Graureiher Grauspecht Große Bartfledermaus Große Königslibelle Große Pechlibelle Art_Wissenschaftlich Corvus corone Turdus merula Motacilla alba Corvus corone corone x Corvus corone corn¡x Fulica atra Platycnem¡s pennipes Aeshna cyanea Parus caeruleus Sympetrum sanguineum Erinaceus europaeus Fringilla coelebs Dendrocopos major Coloeus monedula Phengaris nausithous Centeurium erythraea Garrulus glandarius Alcedo atthis Pica pica Bufo bufo Osmoderma erem¡ta Carduel¡s sp¡nus Cordulia aenea Phasianus colchicus Alauda arvensis Passer montanus Lutra lutra Certhia brachydactyla Sylv¡a borin Phoenicurus phoen¡curus Calopteryx splendens Motacilla c¡nerea Hippolais icterina Enallagma cyathigerum Sympetrum vulgatum Pyrrhula pyrrhula Serinus serinus Somatochlora metallica Ember¡za citr¡nella Rana temporaria Anser anser Ardea c¡nerea Picus canus Myotis brandtii Anax ¡mperator lschnura elegans Artengruppe Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Libellen (Odonata) Libellen (Odonata) Vögel Libellen (Odonata) Säugetiere Vögel Vögel Vögel Schmetterlinge (Lepidoptera) Farn- und Samenpflanzen Vögel Vögel Vögel Amphibien Käfer (Coleoptera) Vögel L¡bellen (Odonata) Vögel Vögel Vögel Säuget¡ere Vögel Vögel Vögel Libellen (Odonata) Vögel Vögel Libellen (Odonata) Libellen (Odonata) Vögel Vögel Libellen (Odonata) Vögel Amphibien Vögel Vögel Vögel Säugetiere Libellen (Odonata) L¡bellen (Odonata) Rote_ListeSachsen Rote_Liste_Deutschland FFH u 3 u 3 u 2 nb 3 3 u 2 u 3 nb 3 3 FFH-II, FFH-IV VRL-Anh.l FFH-II i, FFH-IV FFH-II, FFH.IV FFH.V BNatSchG Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders gescht¡tzt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschûtzt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschútzt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt VRL-Anh.l FFH.IV G rùinfink Grúnspecht H a uhech el-Bläu li ng Hausrotschwanz Haussperl¡ng Heckenbrãunelle Herbst-Mosa¡kjungfer Höckerschwan Kantiger Lauch Kernbeißer Kieb¡tz Kleiber Kleiner Feuerfalter Kleines Granatauge Kleines Wiesenvögelchen Kleinspecht Kohlmeise Kolkrabe Körnchen-Steinbrech Krãnich Krickente Kuckuck Lachmöwe Maulwurf Mäusebussard Mönchsgrasmi¡cke Mopsfledermaus Mückenfledermaus Nachtigall Pirol Rabenkrähe Rauchschwalbe Ringeltaube Rohrammer Rotkehlchen Rotmilan Saatkrähe Sand-Grasnelke Schwanzmeise Schwarzmilan Schwarzspecht Schwarzstorch Silberreiher Singdrossel Sommergoldhähnchen sperber Carduelis chloris P¡cus vir¡dis Polyommatus icarus Phoenicurus ochruros Passer domest¡cus Prunella modularis Aeshna m¡xta Cygnus olor Allium angulosum Coccothraustes coccothraustes Vanellus vanellus Sitta europaea Lycaena phlaeas Erythromma viridulum Coenonympha pamphilus Dryobates m¡nor Parus major Corvus corax Saxifraga granulata Grus grus Anas crecca Cuculus canorus Larus ridibundus Talpa europaea Buteo buteo Sylvia atricapilla Barbastella barbastellus Pipistrellus pygmaeus Luscinia megarhynchos Oriolus oriolus Corvus corone corone Hirundo rustica Columba palumbus Emberiza schoeniclus Erithacus rubecula Milvus milvus Corvus frugilegus Armeria marit¡ma subsp. elongata Aeg¡thalos caudatus Milvus migrans Dryocopus martius C¡conia n¡gra Egretta alba Turdus philomelos Regulus ignicapillus Accipiter n¡sus Vögel Vögel Schmetterlinge ILepidoptera) Vögel Vögel Vögel Libellen (Odonata) Vögel Farn- und Samenpflanzen Vögel Vögel Vögel Schmetterlinge (Lepidoptera) Libellen (Odonata) Schmetterlinge (Lepidoptera) Vögel Vögel Vögel Farn- und Samenpflanzen Vögel Vögel Vögel Vögel Säugetiere Vögel Vögel 5äuget¡ere Säugetiere Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Farn- und Samenpflanzen Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel u 3 2 u u 3 u 2 D 3 u 1 1 u u 1 3 u 2 3 3 2 VRL-Anh.l FFH.II, FFH-IV FFH.IV VRL-Anh.l VRL-Anh.l VRL-Anh.l VRL-Anh.l VRL-Anh.l Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschútzt Besonders gescht¡tzt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschútzt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Streng geschi¡tzt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschi¡tzt Streng geschützt Streng geschützt Streng geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng gescht¡tzt Star 5t¡eglitz Stockente Straßentaube Sumpfmeise Sumpfrohrsänger Sumpf-Schwertlîlie Teichfrosch Teichralle Turmfalke Wacholderdrossel Wachtelkönig Waldkauz Waldohreule Waldwasserläufer Wasserralle We¡denmeise Weiße Seerose Weißstorch Wiesenpieper Zaunkön¡g Zilpzalp Zwergtaucher Sturnus vulgar¡s Carduelis carduelis Anas platyrhynchos Columba livia f. domestica Parus palustris Acrocephalus palustr¡s lris pseudacorus Pelophylax kl. esculentus Gallinula chloropus Falco tinnunculus Turdus pilaris Crex crex Strix aluco Asio otus Tringa ochropus Rallus aquaticus Parus montanus Nymphaea alba Ciconia cicon¡a Anthus pratens¡s Troglodytes troglodytes Phylloscopus collybita Tachybaptus ruficollis Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Farn- und Samenpflanzen Amphibien Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel Farn- und Samenpflanzen Vögel Vögel Vögel Vögel Vögel 3 nbnb u 2 R 2 FFH-V VRL-Anh.l VRL-Anh.l Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Streng geschi¡tzt Streng geschützt Streng geschützt Streng geschi¡tzt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Streng geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Besonders geschützt Anlage 2: Maßnahmen der FFH-Managementplanung mit Einschränkungen zum PSM-Einsatz derSN-CodeFFH.TRTNr, 212 212 212 212 272 272 272 272 212 272 212 212 212 212 272 212 212 212 272 272 272 272 272 272 212 2r2 212 272 272 272 2\2 212 272 2!2 272 212 272 212 212 212 711 272 272 2r2 272 272 272 212 272 11) 272 60081 60089 60090 60091 60092 60093 60094 60098 70058 70059 70060 70062 70063 70064 60095 60096 60097 60034 60035 60036 10077 70073 60037 60038 60039 60041 60042 70018 7002r 60043 60044 60045 60046 60048 60052 60053 60054 600ss 60056 60057 60058 60059 60060 60063 60064 60065 60066 60069 60070 60072 60076 6430 6430 6430 6430 6430 6440 6440 6440 6440 6440 6440 6440 6510 6510 6510 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Ausnahmen erläutern) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf, Ausnahmen erläute.n) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Ke¡n Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Ke¡n Einsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Ke¡n Einsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (Bgf. Ausnahmen erlåutern) Ke¡n Einsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erlåutern) Ke¡n E¡nsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausn¿hmen erläutern) Ke¡n E¡nsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Ke¡n E¡nsatz von Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Kein E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Ke¡n E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erlàutern) Kein E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erlãutern) Kein E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf, Ausnahmen erläutern) Kein E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf, Ausnahmen erläutern) Kein E¡nsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. 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Ausnahmen erläutern) Feuchte Hochstaudenf luren Feuchte Hochstaudenfluren Feuchte Hochstaudenfluren Feuchte Hochstaudenfluren Feuchte Hochstaudenfluren Brenndolden-Auenwiesen Brenndolden-Auenwiesen Brenndolden-Auenwiesen Brenndolden-Auenw¡esen Brenndolden-Auenwiêsen Brenndolden-Auenw¡esen Brenndolden-Auenw¡esen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mãhwiesen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mâhwiesen Flachland-Mãhwiesen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Måhw¡esen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Måhwiesen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mãhwiesen F¡achland-Mähw¡esen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mähw¡esen Flachland-Mähw¡esen :60077 60078 60080 '60100 60101 r60102 l601o3 ;zooz'l 70028 70036 ,70037 ,zoo:s '70039 ,70040 i7oo43 zoo¿s :70046 '70047 20048 700s0 lzoost :zoosz ,70054 70055 '70056 70057 70072 70076 "70077zooza ,?oo79 I 70080 Erhaltung Erhaltun-g Erhaltung Erhaltung Erhaltung Erhaltung Erhaltung Entwicklung rEntwicklung Entw¡cklung Entw¡cklung .Entwicklung Entw¡cklung Entw¡cklung Entw¡cklung : Entw¡cklung Entw¡cklung rEntw¡cklung rEntwicklung ,Entw¡cklung 'Entw¡cklung Entw¡cklung Entw¡cklung Entw¡cklung Entw¡cklung Entwicklung ,Entwicklung €ntw¡cklung iEntwicklung Entwicklung Entw¡cklung Entwicklung 6510 ;6510 i6510 6510 .osro ,6510 .;q!10. i6510 " Ìesrò '' ':OSrO- 6510 6510 l-osro r6510 :ssrq i6510 losro iosr.o . iqs.1o losro i6s10- ,6510 6510 :6510 Flachland-Mãhw¡esen Ke¡n Einsatz.von fflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnãhmen släutern) E¡nsatz von manzenschutzm¡tte¡n (ggf. Ausnahmen erläutern) E¡nsatz von fflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) Einsatz von fflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) E¡nsatz von fflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erlãutern) E¡nsatz-von manzenschutzm¡tteln (ggj. Ausnahmen.erläutern) Einsatzvon Pflanzenschutzm¡tteln (ggf. Ausnahmen erläutern) E¡nsaÞ von -manzensclutzmitteln (ggf .Âusnahmen elãutern) I Flachland-Mähwiesen r Flachland-Mähwiesen Flâchland-Måhwiesen 3.03.03 3.03.03 Kêin 3.03.03 3.03.03I Flachland-Mähwiesen r Flachland-Mähw¡esen I Flachland-Mähwiesen : flåcntand-ùahw¡esen ìÉtact'tan¿-ue¡wieien " f lac¡tan¿-tvl¡¡w¡eien Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähwiesen Flachland-Mähw¡esen . Flachland-Mähw¡esen 3.03.03 3.03.03 Ke¡n Ke¡n Kein Ke¡n Kein E¡nsatz von_Pflanzenschutzmitteln l€gf . Ausnahmen edäutern) Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ggf. Ausnahmen erlåutern) Ke¡n Einsaþ von Pflanzens€hutzmitteln (ggf. 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