STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (BÜNDNIS 90/DlE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6117617 Thema: Disziplinarverfahren gegen Richter*innen und Staatsanwält *innen rinnen und Richter welcher Gerichtsbarkeiten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch welche, die Dienstaufsicht ausübende Stelle geführt worden? Die Rechtsgrundlagen für die Führung von Disziplinarverfahren bestimmen sich für Richterinnen und Richter nach $$ 41 ff. Sächsisches Richtergesetz (SächsRiG). Nach $ 41 Abs. 1 SächsRiG gelten insbesondere die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) entsprechend, das auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte unmittelbar anwendbar ist und insoweit durch Sonderregelungen in $$ 56 tf, SächsRiG ergänzt wird. Die Gesamtzahl der seit dem 1. Januar 2015 gegen den genannten Personenkreis geführten Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 559-KLR Dresden, T Juni 201 9 w TOB MIT Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: wwwJo¡-ttf-tDE Hausanschrift: Ffage l: SächsischesStaatsmin¡sterium der Justiz ln wie vielen Fällen sind im Freistaat Sachsen seit dem 01.01.2015 auf i.,ïSliì$"i welcher konkreten Rechtsgrundlage Disziplinarverfahren gegen Richte- BrierpostüberDeutschepost e o 01095 Dresden www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang iiber Einfahrt Hospitalskaße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. Zugang für êlêktronisch s¡gnierts sow¡ê fur verschlüssolte elektronischo Dokumente nur pêr EGVP, beBPo odêr Dg-Ma¡lt nähère lnformationen zur alektron¡schen Kommun¡kat¡on mit såchs¡schen Just¡zbehörden unter www. ìust¡z.sachsen.de/E- Kommun¡kation. JtIS TI ZVOLLZUCSI][AÑ1 TË Seite I von 3 STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Disziplinarverfahren beträgt 27. Davon entfallen auf die Sozial- und Venualtungsgerichtsbarkeit je ein Verfahren, auf die Arbeitsgerichtsbarkeit vier VeÉahren, auf die ordentliche Gerichtsbarkeit 15 Verfahren und auf den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Dresden sechs Verfahren. Dabei wurden jeweils die für die Einleitung und Führung von Disziplinarverfahren grundsätzlich zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten (vgl. Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 18. Februar 2016, Az. R¡St (R) 1/15) tätig: in der Sozialgerichtsbarkeit der Präsident des Sozialgerichts Leipzig; in der Venrualtungsgerichtsbarkeit die Präsidentin des Venryaltungsgerichts Leipzig, in der Arbeitsgerichtsbarkeit jeweils der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts; in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident des Landgerichts Dresden in fünf Fällen, der Präsident des Landgerichts Chemnitz sowie der Präsident des Amtsgerichts Dresden jeweils in vier Fällen, der Präsident des Amtsgerichts Chemnitz in zwei Fällen und der Präsident des Landgerichts Leipzig in einem Fall; im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Leitenden Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften Chemnitz, Dresden , Görlitz und Zwickau in je einem Fall sowie die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Leipzig in zwei Fällen. Soweit im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit insgesamt 16 Verfahren aufgezählt sind, ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nach Einleitung an eine andere zuständige Stelle abgegeben werden musste und daher doppelt erfasst ist. ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass $ 16 SächsDG eine Pflicht zur Entfernung und Vernichtung von bestimmten disziplinarischen Unterlagen aus den Personalakten nach Ablauf bestimmter Fristen vorschreibt. Unvollständigkeiten lassen sich daher nicht ausschließen. Frage 2= Welche Sanktionen hatten die unter Zitfer I genannten Disziplinaruerfahren zur Folge (bitte gliedern nach Jahren und in Verureis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge , Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)? Soweit bereits eine behördliche Abschlussentscheidung getroffen werden konnte, wurde in zehn VeÍahren ein Venryeis ausgesprochen, davon vier in 2016, drei in 2017, Seite 2 von 3 STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw einer in 2018 und zwei in 2019. Auf diese Disziplinarmaßnahme sind die dienstaufsichtsführenden Stellen nach $ 41 Abs. 2 SächsRiG und $ 59 SächsRiG bei Disziplinarverfügungen beschränkt. Andere Disziplinarmaßnahmen wurden nicht verhängt. Frage 3: Wie viele gerichtliche Disziplinarverfahren sind seit dem 01.01.2015 gegen Richterinnen und Richter welcher Gerichtsbarkeiten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gefü h rt worden? Gerichtliche Diszipl inarverfahren wu rden nicht gefu hrt Frage 4: ln wie vielen Fällen endeten die in Frage 3 genannten gerichtlichen Disziplinarverfahren mit der Verhängung welcher Disziplinarmaßnahmen (bitte gliedern nach Jahren und in Vetweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)? Es wird auf die Antwort zur Frage 3 Bezug genommen Frage 5: ln wie vielen Fällen wurde seit dem 01.01.2015 von dem nach dem Sächsischen Richtergesetz errichteten Dienstgericht und dem Sächsischen Dienstgerichtshof auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz welche Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verhän gt? Entsprechende Anträge wurden durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz nicht gestellt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2019-06-06T12:35:33+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes