STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6117622 Thema: öffentliche GrillplätzelGrillflächen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele öffentliche GrillplätzelGrillflächen existieren in Sachsen? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Frage 2: Sind neue GrillplätzelGrillflächen in Sachsen geplant? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1!) Frage 3: Wie viele Bußgelder in welcher Höhe wegen „Wild-Grillens“ wurden in Sachsen in den letzten fünf Jahren verhängt? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeord— neten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 — Vf. 44-1-03). FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/125 Dresden. 7. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Fragen betreffen überwiegend Sachverhalte, die der Organisationshoheit der Gemeinden unterfallen, die dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzurechnen ist. In SelbstverwaItungsangelegenheiten unter— liegen Gemeinden nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht und damit Weisungen der Staatsregierung. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von ihrem Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung vorliegen (Rehak in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Rn. 3 zu § 113 Sächs- GemO). Dazu trägt die Kleine Anfrage nichts vor. Der Vollzug dieser Aufgabe liegt damit grundsätzlich außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Etwas anderes gilt nur im Zusammenhang mit der Genehmigung von Feuerstellen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nach § 15 Absatz 1 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 52 Absatz 1 Nummer 1 SächsWaIdG, da es sich hier um Aufgaben handelt, die der Fachaufsicht unterliegen. Insoweit wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen. Angegeben sind dort alle im Wald oder in einem Abstand von 100 Metern vom Wald genehmigten bzw. geplanten Feuerstellen, die auch zum Grillen berechtigen. Zu der Höhe der Bußgelder, welche aufgrund der in der Tabelle durch die Unteren Forstbehörden eingeleiteten Bußgeldverfahren verhängt worden sind, liegen den Unteren Forstbehörden keine Informationen vor. Da es sich nicht um einen eigenständigen Bußgeldtatbestand handelt, orientiert sich die Bußgeldhöhe an dem eigentlichen Rechtsverstoß, dem ungenehmigten Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Wald. Ordnungswidrigkeiten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 SächsWaldG sind entsprechend dem Rahmensatz im Bußgeldkatalog Umweltschutz, Anlage 4 Sachbereich Forsten, Nr. A 1.1.1, mit einem Bußgeld zwischen 60 und 2.500 EUR zu ahnden. Übersicht der Unteren Forstbehörden: Landkreis/Kreisfreie vorhandene geplante Bußgeldverfahren wegen Stadt Feuerstellen Feuerstellen unerlaubtem Grillen 2014 2015 2016 2017 2018 Bautzen 0 0 O 0 O 0 1 Erzgebirgskreis 1 0 O 0 O 0 0 Görlitz 0 O O O O 0 0 Leipzig 0 O O O O O O Meißen 0 0 0 O 0 O O Mittelsachsen 0 O 0 2 0 0 O Nordsachsen 0 0 0 O O 0 0 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 17 0 0 O O O 0 Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN LandkreisIKreisfreie vorhandene geplante Bußgeldverfahren wegen Stadt Feuerstellen Feuerstellen unerlaubtem Grillen 2014 2015 2016 2017 2018 Chemnitz, Stadt 0 O O 0 2 5 7 Landeshauptstadt Dresden 2 O 0 O O 0 0 Leipzig, Stadt 3 0 O O O O O Vogtlandkreis 0 0 O 0 0 O 0 Zwickau o o o o o o o re ndlichen f5rüßen of. Dr. oland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-07T11:29:02+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes