STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1765 Thema: Kulturraum Erzgebirge - Mittelsachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der § 9 des Säch sischen Kulturraumgesetzes bestimmt: „Im Abstand von jeweils sie ben Jahren prüft die Staatsregierung, ob sich dieses Gesetz im Hin blick auf die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bewährt hat. Dabei sind die Sachgerechtigkeit der in diesem Gesetz geregelten Organisations- und Finanzstrukturen, die Anzahl und der Zuschnitt der Kulturräume sowie das Verfahren und die Kriterien zur Verteilung der Landesmittel an die Kulturräume zu untersuchen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag erstmals bis zum 31. Dezember 2015 zu berichten."" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welcher Stand ist bei der Evaluierung des Sächsischen Kul turraumgesetzes durch die Staatsregierung nach den Maßgaben des § 9 SachsKRG derzeitig erreicht und zu welchem Zeitpunkt wird dem Sächsischen Landtag im Rahmen des Berichtszeitraumes bis zum 31. Dezember 2015 der entsprechende Evaluierungsbericht vorgelegt werden? Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) als das für die Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SachsKRG) federführend zuständige Ressort hat die notwendigen Vorarbeiten für die Evaluation ab geschlossen. Das SWMK hatte eine mit mehrheitlich externen Beratern be setzte Arbeitsgruppe eingesetzt, die das SMWK bei der Evaluation unter stützt hat. Der Bericht der Arbeitsgruppe liegt zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse des Berichts werden derzeit vom SMWK ausgewertet. Nach der Sommerpause wird das SMWK die Kabinettsbefassung hierzu einleiten. Dem Landtag wird entsprechend der Frist nach § 9 SachsKRG bis 31. De zember 2015 der Evaluationsbericht vorgelegt. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-0141.51/27/124-2015/ Dresden, .Juni 2015 * Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. •Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 2: Aus welchen Gründen werden Baumittelförderanträge mit dem entspre chenden personellen, organisatorischen und finanziellen Aufwand durch die Kul turräume selbst und nicht durch das SMWK zentral bearbeitet? Für die Unterstützung regional bedeutsamer kultureller Einrichtungen und Maßnahmen ist der Kulturraum nach § 3 Abs. 1 SachsKRG zuständig. Das schließt auch Anträge auf Unterstützung bauinvestiver Maßnahmen ein. Hierfür erhält der Kulturraum die Landeszuweisungen zum interregionalen Kulturlastenausgleich nach § 6 Abs. 2 Buchst, a SachsKRG vom Freistaat. Zudem erhebt der Kulturraum eine Kulturumlage von seinen Mitgliedern nach § 6 Abs. 3 SachsKRG i. V. m. § 27 Sächsisches Finanz ausgleichsgesetz (SächsFAG). Daneben werden Anträge auf Zuwendungen für Investitions- und Strukturmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Buchst, b SachsKRG i. V. m. VwV Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen SachsKRG beim SMWK beantragt und vom SMWK beschieden. Der Freistaat stellt den Kulturräumen im Haushaltsjahr 2015 zusätzliche investive Verstärkungsmittel aus dem Landeshaushalt (Kapitel 12 05 Titel 883 02) in Höhe von 2,0 Mio. EUR zur Verfügung. Die Haushaltsmittel sind ausweislich der verbindlichen Erläuterung den Kulturräumen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Sächsische Kulturraum verordnung (SächsKRVO) zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Eine Bewirtschaftung der Mittel durch das SMWK ist durch die verbindliche Erläuterung aus geschlossen. Alle Kulturräume wurden vom SMWK schriftlich angefragt, ob sie bereit sind, die Bewirtschaftung der Mittel zu übernehmen. Alle Kulturräume haben ihre Be reitschaft hierzu schriftlich erklärt. Frage 3: Aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung hin ist es den Kulturräumen verwehrt, Strukturmittel für dringend notwendige Tariferhöhungen im Personalbereich zu verwenden? Als „Strukturmittel" werden im Zusammenhang mit dem Vollzug des SachsKRG die Mittel nach § 6 Abs. 2 Buchst, b SachsKRG i. V. m. der VwV Zuwendungen Investiti ons- und Strukturmaßnahmen SachsKRG verstanden. Diese Mittel stehen für zeitlich befristete Maßnahmen (Projekte) zur strukturellen Veränderung / Anpassung in regio nal bedeutsamen Kultureinrichtungen in den Kulturräumen zur Verfügung. Die Finan zierung von Personalaufwendungen für fest angestelltes Personal ist eine Daueraufga be und keine zeitlich befristete strukturelle Maßnahme. Für die laufende finanzielle Unterstützung von regional bedeutsamen Einrichtungen sind die Kulturräume nach § 3 Abs. 1 SachsKRG zuständig. Frage 4: In wessen Kompetenz und Zuständigkeit liegt die Entscheidung über die Freigabe und Verwendung von in den Haushalten der sächsischen Kulturräume gebildeten und vorhandenen Rücklagen aus Vor-Haushaltsjahren? Aufgrund der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens und der damit einhergehenden Umstellung der Haushaltsplanungs- und Rechnungsle gungsvorschriften auf die Maßgaben der Doppik haben sich in Bezug auf die Verwen dung von „Rücklagen" Änderungen ergeben. Die im Rahmen der kameralen Rech nungsführung bekannten allgemeinen und zweckgebundenen Rücklagen existieren Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN nicht mehr. Insbesondere die Rücklagenbildung zur Finanzierung künftiger Ausgaben, die mit Hilfe der kameralen Rücklage angespart werden konnte, ist entfallen. Die nun mehr nach den doppischen Haushaltsvorschriften zu bildenden Rücklagen sind regel mäßig Überschüsse der Ergebnisrechnung und ein variabler Teil der Kapitalposition. Sie stellen Eigenkapital dar. Bei der Umstellung auf die kommunale Doppik wurden die ehemals kameralen Rücklagen als Basiskapital ausgewiesen. Nach § 85 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) i. V. m. §§ 23 ff. Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (SächsKomHVO-Doppik) sind die Überschüs se des ordentlichen und des Sonderergebnisses getrennten Rücklagen zuzuführen. Die Rücklage dient der Herstellung des Haushaltsausgleichs im Ergebnishaushalt, vgl. § 24 SächsKomHVO-Doppik. § 25 SächsKomHVO-Doppik enthält dabei detaillierte Vor schriften zur Deckung von Haushaltsfehlbeträgen aus Vorjahren mit Hilfe der Ergebnis rücklage. Sofern Fehlbeträge nicht aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder des Sonderergebnisses abgedeckt werden können und auch durch ein Vortragen auf die neue Haushaltsrechnung kein Ausgleich im laufenden Haushaltsvollzug der beiden folgenden Jahre erreicht werden kann, kann nach § 25 Abs. 4 SächsKomHVODoppik ein entstandener Fehlbetrag im vierten Folgejahr auf das Basiskapital verrech net werden. Die Kulturräume haben in Anwendung der genannten Rechtsvorschriften die Gesetz mäßigkeit der Haushaltsführung, was die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren einschließt, sicherzustellen. Sofern dies in vollem Umfang gewährleistet ist, steht es den Kulturräumen im Rahmen der kommunalen Ertrags- und Planungshoheit darüber hinaus frei, die anfallenden Aufwendungen und Erträge dergestalt zu planen, dass zur Herstellung des Haushaltsausgleichs, sofern die finanzierten Aufwendungen die erwirt schafteten Erträge übersteigen, auch Mittel aus der Ergebnisrücklage (Überschüsse aus Vorjahren) eingesetzt werden. Hierüber entscheidet der Kulturraum in eigener Ver antwortung, vgl. § 2 Abs. 3 SachsKRG, im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung. Frage 5: Aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung ist es dem Kultur raum Erzgebirge-Mittelsachsen versagt bzw. nicht möglich die im Kulturraum haushalt gebildeten Rücklagen in Höhe von ca. 800.000 Euro nicht umgehend aufzulösen und im Kulturraum bzw. für Zwecke des Kulturraums ErzgebirgeMittelsachsen zu verausgaben? Ergebnisrücklagen in Höhe von 800.000 EUR sind ausweislich der für 2015 vom Kultur raum beschlossenen und vom SMWK bestätigten Haushaltssatzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen nicht ausgewiesen. Dem SMWK liegt inzwischen ein Entwurf für eine Nachtragssatzung des Kulturraumes für 2015 vor. Der Beschluss durch den Kulturkonvent ist für den 24. Juni 2015 in Aus sicht genommen. Nach dem vorliegenden Entwurf erhöhen sich die ordentlichen Erträ ge in 2015 aufgrund der erhöhten Landeszuweisung (Aufstockung der SächsKRGMittel um 5,0 Mio. EUR in 2015) für den Kulturraum um ca. 845 TEUR auf 18.922 TEUR. Diesen erhöhten Erträgen stehen Aufwendungen i. H. v. 18.885 TEUR gegen über. Als Saldo ergibt sich demnach ein Überschuss i. H. v. 37 TEUR, der der ordentli chen Ergebnisrücklage zuzuführen wäre, vgl. Antwort zu Frage 4. Da jedoch eine Ab deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren (hier: 2013 und 2014) i. H. v. 290 TEUR ebenfalls zu veranschlagen ist, verbleibt ein negatives Gesamtergebnis aus ordentliSeite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN chen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren im Haushaltsjahr 2015 von -253 TEUR. Erkenntnisse über im Haushalt des Kulturraumes gebildete Rücklagen i. H. v. 800 TEUR, die aufgelöst werden können, liegen nicht vor. ndlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stang Seite 4 von 4 2015-06-25T08:21:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes