STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17697 Thema: Berufshaftpflichtige Geburtsschäden im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Laut Aussage der Bundesregierung sind die Bundesländer für die Einführung eines Geburtsschäden -Registers verantwortlich." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Existiert ein Geburtsschäden-Register im Freistaat Sachsen? Im Freistaat Sachsen existiert kein Geburtsschäden-Register. Frage 2: Wenn ja, seit wann? Entfällt. Frage 3: Wie hat sich die Zahl der berufshaftpflichtigen Geburtsschäden im Freistaat Sachsen seit 2004 entwickelt? (Bitte auch die Höhe der geleisteten Versicherungszahlung angeben!) Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Was unternimmt die Staatsregierung, um Geburtsschäden in Sachsen zu verhindern? Ziel der Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern ist die frühzeitige Erkennung von Komplikationen im Geburtsverlauf. Dementsprechend beinhaltet die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger zahlreiche Themengebiete, die sich aus unterschiedlicher Sichtweise mit Komplikationen während der Geburt und der Vermeidung evtl. Geburtsschäden beschäftigt. Die Hebammen und Entbindungspfleger sollen damit zum Ende ihrer Ausbildung in der Lage sein, Risiken für Mutter und Kind rechtzeitig zu erkennen und situationsgerecht zu handeln. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SB-0141.51-19/365 Dresden, 15'Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der Freistaat Sachsen hat diesem Ziel weiter Rechnung getragen, indem er im Sächsischen Hebammengesetz eine Fortbildungspflicht für Hebammen verankert hat. Als geeignete Fortbildungen werden in § 8 Abs. 3 des Sächsischen Hebammengesetz daher explizit Fortbildungen zu Notfällen in der Geburtshilfe und Reanimation von Neugeborenen benannt. Bei angestellten Hebammen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Fortbildungen im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden. Freiberufliche Hebammen haben ihre Fortbildungen dem zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Der Sächsische Hebammenverband und die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) bieten seit 12 Jahren als bundesweit einheitliches Format eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsgruppe Perinatologie/Neonatologie für Ärzte und Hebammen an. Ferner gibt es im Freistaat Sachsen an 40 Standorten bei insgesamt 78 Krankenhäusern Entbindungskliniken. Durch diese Konzentration wird eine Bündelung von Fachpersonal, Geburtenzahlen und Fachkenntnissen erreicht. So steht zum einen das zum Betreiben einer Geburtsstation erforderliche ärztliche und pflegerische Personal leichter zur Verfügung , zum anderen führt die Bündelung zu einer höheren Anzahl von Geburten je Standort . Beide Faktoren erhalten und steigern die Qualität im Bereich der stationären Geburtshilfe , da durch eine hohe Anzahl von Geburten das Personal entsprechende Erfahrung bzw. Routine bei der Durchführung von Eingriffen und Geburten erlangt. Dies ist zur Vermeidung von Komplikationen und Fehlern unbedingt erforderlich. v,4 Barbara Klepsc Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-06-17T09:47:56+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes