STAATSMINISTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17704 Thema: Evaluation des Projektes „Erprobung des präventiven Einsatzes von Körperkameras in der Sächsischen Polizei — Bodycam “ — Unterscheidung cler eingesetzten Gerätetypen — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/17322 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6116938 ist zu lesen: ‚Eine weitere Differenzierung hinsichtlich der präventiven Wirkung einzelner Gerätetypen wurde in Anbetracht der untersuchten Fallzahlen bzw. der Gesamtzahl der eingesetzten Geräte für die Generierung belegbarer wissenschaftlicher Aussagen als nicht geeignet eingeschätzt.‘ In derselben Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/16938 heißt es: ‚Die im Rahmen des Projektes eingesetzten Geräte verfügen über die sogenannte Pre-Recording-Funktion. Diese Funktion wurde aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage nicht genutzt und an den Geräten entsprechend deaktiviert.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Anzahl der im Rahmen der Evaluation zu untersuchenden Fallzahlen wurde als notwendig festgelegt, um belegbare wissenschaftliche Aussagen zu generieren? Es wurde keine diesbezügliche Anzahl festgelegt. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/49 Dresden, 14. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder4 melden. STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN Frage 2: Welche wissenschaftlichen Überlegungen liegen der Entscheidung aus Frage 1 zugrunde und auf welche wissenschaftliche Literatur bezüglich des Forschungsdesigns empirischer Erhebungen wurde dabei zurückgegriffen? Die Einschätzung der präventiven Wirkung wurde u. a. bei den teilnehmenden Polizeibediensteten mittels Fragebogen erhoben. Diese Erhebung beinhaltete auch eine Einschätzung bezüglich der Akzeptanz bzw. Wirkung beim Bürger. Die Angaben dazu besitzen einen eingeschränkten Aussagewert, da die Erhebung in Form einer indirekten Messung erfolgte. Darüber hinaus wurden die Polizeibediensteten als Beteiligte einer Konfliktsituation zu Inhalten derselben befragt. Ein anderes Forschungsdesign, beispielsweise in Form einer teilnehmenden Beobachtung, erschien nicht praktikabel. Aus diesen Gründen wurde auf eine weitere Binnendifferenzierung (Gerätetypen) zu dieser Fragestellung verzichtet. Bei der Erstellung des Forschungsdesigns wurden die allgemein bekannten Grundlagen der empirischen Sozialforschung berücksichtigt. Innerhalb der zur Thematik erstell— ten Bachelorarbeit wurden diese u. a. der folgenden Literatur entnommen: - Diekmann, Andreas: Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen , Reinbek bei Hamburg 2010, - Hollenberg, Stefan: Fragebögen. Fundierte Konstruktion, sachgerechte Anwendung und aussagekräftige Auswertung, Wiesbaden 2016, - Kirchhoff, Sabine/Kuhnt, Sonja/Lipp, Peter/Schlawin, Siegfried: Der Fragebogen. Datenbasis, Konstruktion und Auswertung, Wiesbaden 2008, - Raab-Steiner, EIisabeth/Benesch, Michele: Der Fragebogen. Von der Forschungsidee zur SPSS/PASW—Auswertung, Wien 2010 und - Schnell, Rainer: Survey-Interviews. Methoden standardisierter Befragungen, Wiesbaden 2012. Frage 3: Aufgrund welcher rechtlichen Einschätzung bzw. aus welchen Gründen bedarf es für die Verwendung der Pre-Recording-Funktion einer anderen Rechtsgrundlage, als für die Aufzeichnungen, die im Rahmen des Pilotprojektes durch Body-Cams angefertigt wurden? Pre-Recording bezeichnet eine Funktion der Kameras, durch die ein Geschehen für eine bestimmbare Zeitspanne (beispielsweise 60 Sekunden) in einer Endlosschleife aufgezeichnet und permanent überschrieben wird. Im Rahmen des Pilotprojektes wurde jedoch darauf verzichtet. Im Rahmen der Gesetzesnovelle wurde mit § 57 Absatz 4 Sächsisches Polizeivolizugsdienstgesetz eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Pre-Recording geschaffen . Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-06-14T11:34:49+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes