STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17705 Thema: Präventiver Einsatz von Körperkameras in der Sächsischen Polizei — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6I17322 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/16938 ist zu lesen: ‚Die kameraführenden Polizeibediensteten sind angehalten, die betroffene Person zu Beginn der Aufnahme grundsätzlich auf die Aufzeichnung mündlich hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben.‘ In § 57 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 7 des neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes ist geregelt, dass die sächsische Polizei zur Gefahrenabwehr Aufzeichnungen durch körpernah getragene Geräte anfertigen kann. In § 57 Abs. 6 PVDG wird festgelegt, dass eine Mitteilung über die Anfertigung von Aufzeichnungen entsprechend § 57 Abs. 4 und 5 bei Gefahr im Verzug unterbleiben kann.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie kann eine präventive Wirkung des Einsatzes von Bodycams im Rahmen des Projektes zur „Erprobung des präventiven Einsatzes von Körperkameras in der Sächsischen Polizei“ gewährleistet werden, wenn eine Mitteilung zur Aufzeichnung bei Gefahr im Verzug unterbleiben kann? Frage 4: Wie kann eine Gefahrenabwehrwirkung durch den Einsatz von Bodycams entsprechend § 57 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Abs. 7 des neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sichergestellt werden , wenn eine Mitteilung zur Aufzeichnung bei Gefahr im Verzug unterbleiben kann? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/50 Dresden, 14. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6.18, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: Die Körperkameras werden offen und nur in Verbindung mit einem neongelben Hin— weisschild „Video Audio“ getragen. Zudem signalisieren die Geräte durch eine rote blinkende Leuchtdiode, dass eine Aufzeichnung stattfindet. Damit sind unabhängig von einem etwaigen Unterbleiben des mündlichen Hinweises das bloße Vorhandensein einer Kamera bzw. die stattfindende Aufzeichnung für die gewünschte präventive Wirkung erkennbar. Frage 2: In wie vielen Fällen kam es bisher im Rahmen des Projektes zur „Erprobung des präventiven Einsatzes von Körperkameras in der Sächsischen Polizei" zu einer Unterlassung der Mitteilung zur Aufzeichnung aufgrund von Gefahr im Verzug? (Bitte aufschlüsseln nach teilnehmenden Polizeirevieren!) Die Anzahl der unterbliebenen Hinweise auf eine Aufzeichnung wird statistisch nicht erfasst und kann nicht recherchiert werden. Frage 3: Handelte es sich bei Aufzeichnungen mittels Bodycams im Rahmen des Projektes zur ,,Erprobung des präventiven Einsatzes von Körperkameras in der Sächsischen Polizei“, bei dem auf eine Mitteilung zur Aufzeichnung verzichtet wurde, um eine verdeckte Bild- und Tonaufzeichnung? (Bitte mit Begründung!) Bei den Aufzeichnungen mittels Körperkameras handelte es sich nicht um verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen erfolgten nach § 37 Absatz 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) offen, da diese Norm nur den offenen Einsatz technischer Mittel zulässt. Der verdeckte Einsatz ist als besonderes Mit— tel der Datenerhebung nur nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SächsPolG zulässig (vgl. Elzermann/Schwier‚ Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, Kommentar, Randnummer 2 zu § 37). Für verdeckte Maßnahmen wäre eine Körperkamera allein schon wegen der Kennzeichnung der Poiizeibediensteten und der Leuchdiode der Kamera nicht geeignet. Frage 5: Sind Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge auf Grundlage von § 57 des neuen Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zulässig? Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz hat die Polizei im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen Aufgabe auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen. Den Begriff der Strafverfolgungsvorsorge verwendet das Gesetz nicht als Datenerhebungsanlass. Mit freundlichen Grüßen gm. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-06-14T11:37:18+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes