SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1772 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Thema: Qualitätsprüfungen durch die Sächsische Bildungsagentur (SBA) an der Natur- und Umweltschule Dresden (NUS) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf Grundlage welcher Maßstäbe und Dokumente misst die SBA Dresden den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler an der NUS Dresden? Maßgeblich hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt mit Beschluss vom 08.06.2011 , Az.1 BvR 759/08. Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz, Artikel 102 Absatz 3 Sächsische Verfassung ist durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Als Voraussetzung der Zulassung wird keine Gleichartigkeit, sondern eine Gleichwertigkeit der Schulen in freier Trägerschaft mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft verlangt. Um zu gewährleisten, dass die Natur- und Umweltschule Dresden in ihren Bildungs- und Erziehungsstandards nicht hinter einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht und die Schüler jedenfalls am Ende der Klassenstufe 4 die im Sächsischen Lehrplan vorgegebenen Bildungsziele für Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft erreicht haben, hat die Sächsische Bildungsagentur, RegionalsteIle Dresden (SBA-D) , im Rahmen der Schul- und Unterrichtsbesuche auf Grundlage der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Dokumente und der Unterrichtsbeobachtungen erfasst, ob die von der NUS vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem Standard von Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen. Seite 1 von 3 5jSACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50-60/1772/2 Dresden, ll. () . 261') Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Caroiaplalz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN Frage 2: Über welche konkreten Abschlüsse verfügen die als Lehrkräfte angestellten Pädagoglnnen an der NUS nach Kenntnis der SBA Dresden? Die Schulleiterin selbst besitzt keine Lehrbefähigung. Keine der im Unterricht eingesetzten Lehrkräfte verfügt über eine reformpädagogische Qualifikation oder einen Abschluss als Grundschullehrer. Eine Lehrkraft weist einen Abschluss als Volksschullehrer (Abschluss Österreich, gleichgestellt) nach. Zwei Lehrerinnen besitzen den Abschluss für das Lehramt an Förderschulen , jedoch nicht im Primarstufenbereich. Eine Lehrkraft hat das Staatsexamen für das Höhere Lehramt an Gymnasien erworben, eine weitere Lehrkraft verfügt über den Abschluss als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik der pOlytechnischen Oberschule. Weiteres Personal u. a. für Sport/Schwimmen wird im Unterricht eingesetzt, ohne vom Schulträger der SBA-D gemeldet worden zu sein. Frage 3: Wie viele Beschwerden von Eltern über die Unterrichtsgestaltung, Sicherheitsfragen und Lehrkräfte gingen seit Gründung der NUS bei der SBA Dresden ein und wie wurden diese jeweils bearbeitet? (Bitte auflisten.) Der SBA-D liegen keine Beschwerden vor. Derartige Beschwerden gehen in der Regel beim freien Schulträger und nicht in der Schulaufsicht ein . Frage 4: Wie viele Schülerinnen sind seit der Gründung der NUS von welchen staatlichen Schulen auf die NUS gewechselt? (Bitte auflisten.) Aufgrund der sog. Privatschulfreiheit gründet sich das Schulverhältnis von Schüler und Schule an Schulen in freier Trägerschaft auf zivilrechtliche Vereinbarungen. Die Schulaufsichtsbehörden sind nur begrenzt befugt, in diese Einblick zu nehmen. Auch melden sich Schüler bei einem Wechsel von Schulen in öffentlicher an Schulen in freier Trägerschaft lediglich ab und sind nicht verpflichtet mitzuteilen, an welche konkrete Schule in freier Trägerschaft sie wechseln. Die SBA-D hat keine belastbaren Kenntnisse über die Schülerwechsel entsprechend der Fragestellung. Nach den Ausführungen des Schulträgers in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2015 zum Verfahren Az. 5 K 1157/13 vor dem Verwaltungsgericht Dresden wechselten fünf Schüler von Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft an die NUS. Frage 5: Wie viele Schülerinnen der NUS sind seit der Gründung auf welche staatliche Schulen gewechselt und aus welchen Gründen? (Bitte auflisten.) Es handelt es sich um sechs Schüler. Da in den überwiegenden Fällen der Wechselwunsch mit dem Wunsch auf freiwillige Wiederholung der Klassenstufe verbunden war, Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHSEN sieht die SBA-D den Grund für den Wechsel im nicht altersgerechten Wissensstand der Schüler. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2015-06-24T11:16:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes