STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/17728 Thema: Qualifikation zur Durchführung von Schwangerschaftskonfliktberatungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Zur Durchführung von Schwangerschaftskonfliktberatungen müssen die Fachkräfte eine zusätzliche Qualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung im Umfang von mindestens 100 Stunden innerhalb von 3 Jahren bei einem durch das Staatsministerium für Soziales bestätigten Anbieter nachweisen ; dabei gilt, dass nach Abschluss eines Grundkurses im Umfang von mindestens 40 Stunden und nach Vorlage der in§ 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Erklärung die Fachkräfte bereits berechtigt sind, Schwangerschaftskonfliktberatungen nach den §§ 5 und 6 SchKG durchzuführen; eine endgültige Anerkennung erfolgt erst nach Abschluss der Zusatzqualifikation . (vgl. §4 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchKGAG)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vorgaben zum Curricula und Lernzielen gibt es für o.g. Zusatzqualifikation zur Durchführung von Schwangerschaftskonfliktberatungen ? Nach dem sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG) erfordert die Durchführung von Schwangerschaftskonfliktberatungen eine fachspezifische Zusatzqualifikation. Für diese Zusatzqualifikation wurden deutschlandweit von verschiedenen Anbietern Curricula entwickelt . Ein Curriculum von mindestens 100 Stunden wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchKGAG als ausreichende Qualifikation für die Beratungstätigkeit angesehen. Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des zu belegenden Kurses zum Erwerb der Zusatzqualifikation sind im SächsSchKGAG nicht enthalten . Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-19/370 Dresden, f. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchKGAG erforderliche Grundkurs von wenigstens 40 Stunden umfasst bei den anerkannten Anbietern grundsätzlich folgende Themenbereiche : Situation von Frauen und Beratenden in Schwangerschaftskonflikten, soziale, rechtliche und medizinische Grundlagen und Prävention, ethische Grundlagen, Krisenintervention, Gesprächsmethodik der Schwangerschaftskonfliktberatung bei Einzelnen, Paaren oder Familien. Im Rahmen der vorgegebenen 100 Stunden sind zusätzlich zum Grundkurs weitere Themenblöcke wählbar. In allen bestätigten Curricula werden folgende Themenschwerpunkte angeboten: Grundlegende Informationen zur Pränataldiagnostik, Soziale Hilfen, Sexualpädagogik und Prävention ungewollter Schwangerschaft, Adoption und vertrauliche Geburt. Frage 2: Welche Anbieter gibt es, bei denen eine Zusatzqualifikation, die mit den Regelungen nach §4 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchKGAG konform sind, erlangt werden kann und welche Weiterbildungskapazitäten haben diese Anbieter jeweils? Von folgenden Anbietern wurden Curricula zur Zusatzqualifikation entwickelt, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsSchKGAG anerkannt werden: Evangelisches Zentralinstitut Berlin, Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V., AWO Bundesverband e. V., pro familia Bundesverband e. V., donum vitae Bundesverband e. V. Die Weiterbildungskapazitäten dieser Anbieter sind der Staatsregierung nicht bekannt. 3. Wie viele Personen sind in Sachsen im Besitz o.g. Zusatzqualifikation? Es besitzen 137 Fachkräfte die Zusatzqualifikation für die Schwangerenkonfliktberatung, die derzeitig in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Sachsen beschäftigt sind. 4. Wie viele und welche Ärzte sind in Sachsen als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 4 Abs. 3 SächsSchKGAG anerkannt? In Sachsen sind aktuell keine Ärzte als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gemäß § 4 Abs. 3 SächsSchKGAG anerkannt. SACHSEN 5. In der „Evaluation der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Umsetzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes im Freistaat Sachsen" wurde auf Seite 55 darauf hingewiesen, dass es bei der Erlangung der Zusatzqualifikationen Engpässe und Wartezeiten gebe. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ a. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über Wartezeiten bei der Erlangung der Zusatzqualifikation und personellen Engpässen beim für die Schwangerschaftskonfliktberatung qualifizierten Personal? b. Welche Harmonisierungsbemühungen zu Anforderungen an die Zusatzqualifikationen zwischen einzelnen Bundesländern gab es bislang? a. Es steht ein ausreichendes Angebot an Möglichkeiten zum Erwerb der Zusatzqualifikation zur Verfügung. Gravierende Wartezeiten sind der Staatsregierung nicht bekannt . Für den Einsatz einer Beraterin in einer Schwangerschafts(konflikt)beratungsstelle zur Durchführung von für Beratungen nach § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) genügt zunächst ein Abschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchKGAG. Die Zusatzqualifikation kann berufsbegleitend absolviert werden. b. Die Festlegung der Anerkennungsvoraussetzungen von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG treffen die Bundesländer in ihren jeweiligen Ausführungsgesetzen . Gegenwärtig gibt es zwischen den Bundesländern keine Überlegungen zur Harmonisierung der Zusatzqualifikation. Mit freundlichen Grüßen 0.l~( Barbara Kle~ ,_ Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-06-05T10:00:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes