SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948101076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1773 Thema: Nutzung des Rasens im Schloss Pillnitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Form ist das Betreten und Benutzen durch Sitzen mit oder ohne Bestuhlung der Rasenfläche im Schloss Pillnitz sowie im Schlosspark gestattet und auf Grundlage welcher Vorschriften? Grundsätzlich ist das Betreten und Benutzen durch Sitzen mit oder ohne Bestuhlung der Rasenfläche nicht gestattet. Grundlage hierfür ist die Besucherordnung , die an den Eingängen zum Park ausgehängt ist. Frage 2: In welchen Fällen ist eine Bestuhlung des Rasens im Schloss Pillnitz sowie im Schlosspark üblich und welche Auflagen oder zusätzlichen Nutzungsbedingungen sind damit verbunden ? ~SitCHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UKJ43-W 9706/5/12/5- 2015/27691 Dresden, h . Juni 2015 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unler den auf www. smf. sachsen. de/eS ignatur. html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSM1N1STER1UM DER FlNANZEN S SACHsEN Ausgewählte Rasenflächen können für Veranstaltungen bestuhlt werden, hierzu zählt die Wiese nördlich des Bergpalais. Die Auflagen werden vom Fachbereich Gärten der Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH festgelegt und sind abhängig von der Art der jeweiligen Veranstaltung. Frage 3: Inwieweit ist das Wach- und Aufsichtspersonal im Schloss Pillnitz befugt oder beauftragt, Besucher des Schlosses und des Schlossparkes von einem Betreten oder Besetzen des Rasens abzuhalten und dieses zu sanktionieren? Nach Auskunft der Geschäftsführerin ist das Aufsichtspersonal selbstverständlich angehalten , die Einhaltung der Parkordnung zu gewährleisten. Sanktionen waren hierfür bisher nicht notwendig. In der Regel reicht es aus, die Besucher auf die Parkordnung hinzuweisen und um das Verlassen der Rasenflächen zu bitten. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2015-06-25T15:45:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes