STAATSNIINiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINiSTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17797 Thema: Zusendung ausgefüllter Wahlunterlagen nach Beantragung einer Briefwahl in Meißen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Verschiedene Medien (u.a. Welt) berichteten über eine Bürgerin aus Meißen, die Briefwahlunterlagen angefordert und diese bereits zu Gunsten der AfD ausgefüllt erhalten habe.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die. Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Dem Landratsamt Meißen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 20. Mai 2019 durch ein Telefonat mit dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen und des Weiteren durch einen Lagebericht der Polizeidirektion Dresden folgender Sachverhalt bekannt: „Eine Zeugin stellte am Samstag (18. Mai 2019) auf ihren beantragten Briefwahlunterlagen zur Kommunalwahl 2019 fest, dass sich darauf bereits drei offensichtlich handschriftlich aufgebrachte Kreuze für einen Kandidaten der AfD befanden.“ Am 21. Mai 2019 erhielt das Landratsamt Meißen aus dem Lagebericht der Polizeidirektion Dresden Kenntnis von einer Anzeige wegen versuchter Wahlfäischung in der Stadt Meißen. Nachdem am 22. Mai 2019 in der Presse über die Anzeige berichtet wurde, hat das Landratsamt Meißen am Vormittag ein Gespräch mit dem für die Durchführung der Wahlen zuständigen Hauptamtsleiter der Stadt Meißen geführt. Dabei erfolgten folgende Feststellungen: Alle Stimmzettel waren von der beauftragten Druckerei hergestellt, gefaltet und in Kartons an die Stadt Meißen geliefert worden. Dort wurden sie im FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/128 Dresden. 24. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. B, 13 Besucherparkpiäize: Bitte beim Empfang Wilheim-Buck« Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Briefwahlbüro aufbewahrt. Dabei handelt es sich um einen elektronisch verschlossenen Raum; die Schließberechtigung haben nur extra berechtigte Personen. Das Briefwahl— büro war immer mit mindestens zwei Personen besetzt; es wurde zudem automatisch protokolliert, welche Bedienstete weichen Wahlscheinantrag bearbeiteten. Die Bediensteten nahmen die Stimmzettel aus den Kartons und steckten sie — ohne sie vorher auseinanderzufalten — in die Briefumschläge zum Versand. Wegen der durchgeführten wahlrechtlichen Beiehrungen der Bediensteten, den Sicherheitsvorkehrungen und der Protokollierung gehen die Stadt Meißen und die Rechtsaufsichtsbehörden davon aus, dass die Kennzeichnung des betroffenen Stimmzettels nicht durch Bedienstete des Briefwahlbüros vorgenommen wurde. Das Landratsamt Meißen konnte bei der Organisation der Versendung der Wahlunterlagen der Stadt Meißen keinen Fehler feststellen. Es handelt sich offenbar um einen Einzelfall, ein weiterer Fall ist nicht bekannt geworden. Der fragliche Stimmzettel wurde im Zuge der Ermittlungen eingezogen, die Wahlberechtigte erhielt als Ersatz einen ordnungsgemäßen Stimmzettel. Hierüber wurden die Rechtsaufsichtsbehörden informiert. Am gleichen Tag wurde zwischen dem Landratsamt Meißen und der Stadt Meißen abgestimmt , dass die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses schriftlich dan'Jber in— formiert werden, dass für die in der Presse geforderte Absage der Wahlen am 26. Mai 2019 keine rechtliche und tatsächliche Grundlage besteht. Weiterhin wurden die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses über den Sachverhalt informiert und die organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Wahlen dargelegt. Darüber hinaus kann auch nicht die Stadt Meißen über eine Absage der Wahl entscheiden. Dies obliegt dem Landratsamt Meißen als zuständige Wahlprüfungs- und Rechtsaufsichtsbehörde. Am 23. Mai 2019 informierte die Stadt Meißen das Landratsamt Meißen über die Maßnahmen zum Versand der Briefwahlunterlagen. Weder der Stadt Meißen noch dem Landratsamt Meißen liegen Erkenntnisse dazu vor, wie der vorausgefüllte Stimmzettel für die Stadtratswahlen in die versandten Briefwahlunterlagen gelangen konnte. Frage 2: Zu welchem Zeitpunkt hatte die Staatsregierung Kenntnis von diesem Vorfall und hat welche Maßnahmen zur Sicherstellung der geheimen und gleichen Wahl eingeleitet ? Das Staatsministerium des Innern (SMI) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) haben über den Vorfall zur Kommunalwahl am 22. Mai 2019 durch die Presseberichterstattung Kenntnis erlangt. Am gleichen Tag hat die LDS auf Veranlassung des SMI das Landratsamt Meißen um Stellungnahme gebeten und wurde im Rahmen einer ersten Einschätzung durch das Landratsamt Meißen unterrichtet. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie der vorgenommenen Maßnahmen der Stadt Meißen und der Kontrolle des Landratsamtes Meißen, siehe Antwort auf die Frage 1, lagen insgesamt keine weiteren Anhaltspunkte vor, die eine rechtssichere Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 durch den zuständigen Gemeindewahlausschuss als selbstständigem Organ der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Selbstorganisation gefährdet erscheinen ließen, so dass ein weiteres rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht geboten war. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINlSTERlUM DES INNERN Im Rahmen eventueller Wahlanfechtungen und der anschließenden Wahlprüfung der Stadtratswahlen wird das Landratsamt Meißen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Sachverhalt nochmals in seine Prüfung einbeziehen. Frage 3: Inwieweit wurden wann Ermittlungsverfahren wegen welches Straftatbestandes eingeleitet und ggf. mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Am 20. Mai 2019 wurde im Sachzusammenhang eine Strafanzeige sowie am 22. Mai 2019 zwei weitere Strafanzeigen bei der sächsischen Polizei erstattet, zu denen ein Ermittlungsverfahren nach § 107a Strafgesetzbuch (Wahlfälschung) eingeleitet wurde. Der Vorgang wurde am 23. Mai 2019 durch die sachbearbeitende Polizeidirektion Dresden, Kriminalpolizeiinspektion, Dezernat Staatsschutz, an die Staatsanwaltschaft Dresden zur weiteren Entscheidung abgegeben. Am 23. Mai 2019 hat der Wahlbewerber, auf den die drei Kreuze in dem vorausgefüllten Stimmzettel entfielen, anwaltlich bei der Staatsanwaltschaft Dresden, Zweigstelle Meißen, Strafanzeige unterjedwedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat am 24. Mai 2019 aufgrund der eingegangenen Strafanzeigen Ermittlungen wegen des Verdachts der Wahlfälschung und Sachbeschädigung gegen Unbekannt eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an. Mi ndlichen Grüßen Pr . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-24T10:19:50+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes