STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/17798 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/15188: ausländische Kindergeldbezieher Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,In Drs. 6/15188 wurde dargestellt, dass zur Beantragung von Kindergeld für im Ausland lebende Kinder u.a. eine Geburtsurkunde/ Geburtsbescheinigung und eine Steueridentifikationsnummer des Kindes vorgelegt werden muss. Bezüglich des Kindergeldbezuges von vermeintlich in Deutschland lebenden ausländischen Kindern äußerten mehrere Kommunen in NRW den Wunsch, fälschungssichere Schülerausweise einzuführen. Die Landesregierung wolle das prüfen. Dies sei nötig, weil „Zuwanderer aus Südosteuropa mit kopierten und gefälschten Schülerausweisen und Schulbescheinigungen Kindergeld für Kinder beantragen, die gar nicht in NRW leben". (vgl. u.a. JF vom 17.05.19)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Dokumente sind vorzulegen, wenn für ein in Deutschland lebendes Kind nicht deutscher Staatsangehörigkeit Kindergeld bezogen werden soll? Frage 2: Wie wird überprüft, dass ein Kind ausländischer Nationalität, für das Kindergeld bezogen werden soll, auch tatsächlich existiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Für die Beantwortung der Fragestellung wird auf die zusammenfassende Antwort der Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/15188 vom 20. November 2018 verwiesen. Frage 3: Welcher Nachweis im Antragsverfahren des Kindergeldes kann mit der Vorlage von Schülerausweisen oder Schulbescheinigungen erbracht werden? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-19/383 Dresden, 1f Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Ein Schülerausweis gilt nicht als anspruchsbegründendes Dokument. Die Schulbescheinigung dient dem Nachweis der Schulausbildung eines über 18-jährigen Kindes, begründet aber allein keinen Leistungsanspruch. Frage 4: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über das Ausmaß des Bezuges von Kindergeld für nicht existierende Kinder oder nicht, wie angegeben, in Deutschland lebende Kinder? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über einen Bezug von Kindergeld für die in der Frage genannten Personengruppen vor. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-06-17T09:51:53+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes