STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Verena Meiwald (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I17800 Thema: Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 19.07.2011 an die Deutsche Bundesregierung wird wiederholt geäußert , dass es angemessene Schutzmaßnahmen geben muss, um sicherzustellen, dass Beamtin*innen, die Masken oder eine sonstige Ausrüstung tragen, welche ihre Identifizierung erschweren kann, für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können (z. B. durch eine deutlich sichtbare Nummer auf der Uniform)? In diesem Zusammenhang begrüßt es der CPT, dass Berlin als erstes Bundesland im Juni 2008 Namens- oder Nummernschilder für Polizeibeamt *innen in speziellen lnterventionseinheiten, die Masken und Uniformen tragen, welche ihre Identifizierung erschweren können, eingeführt hat. Zudem sind seit dem 1. Januar 2011 alle Berliner Polizeibeamt *innen zum Tragen von Namens- oder Nummernschildern verpflichtet . Der Ausschuss ermutigt die Polizeibehörden der übrigen Bundesländer, diesem Beispiel zu folgen. Laut CPT ist das von deutschen Behörden oft vorgebrachte Argument, die Kennzeichnungspflicht sei nicht mit dem Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamt *innen vereinbar, nicht überzeugend. Bisherige Erfahrungen in anderen europäischen Staaten (sowie in einigen Bundesländern) hätten gezeigt, dass es hierfür Lösungen gibt, die Polizeibeamt*innen und deren Familien nicht zu gefährden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freista atSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/95 Dresden, 24. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen_de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim-Buck— Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 1: lst der Staatsregierung Sachsen der Bericht bekannt und wie steht die Staatsregierung zur dargelegten Einschätzung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)? Der Staatsregierung ist der Bericht an die deutsche Regierung über den Besuch des CPT vom 25. November bis 7. Dezember 2010, CPT/Inf (2012) 6, datiert auf den 19. Juli 2011, bekannt. Weiterführende Aussagen — insbesondere zur Vereinbarkeit der Kennzeichnungspflicht mit dem Schutz der Privatsphäre der Polizeibeamtinnen und -beamten bzw. zu En‘ahrungen in anderen europäischen Staaten oder Bundesländern — beinhaltet der Bericht nicht. Frage 2: Gedenkt die Staatsregierung Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Beamt*innen, die Masken oder eine sonstige Ausrüstung tragen, welche ihre Identifikation erschweren kann, für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden können (z. B. durch eine deutlich sichtbare Nummer auf der Uniform)? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17799 venNiesen. Die Einführung einer individuellen Kennzeichnungspflicht ist nicht vorgesehen. Frage 3: Wird die Einschätzung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) von der Staatsregierung geteilt, dass die Kennzeichnungspflicht nicht mit dem Schutz der Privatsphäre von Polizeibeamt*innen vereinbar sei, nicht überzeugend ist? Diese Einschätzung ist nicht Inhalt des Berichts vom 19. Juli 2011. Frage 4: lst der Staatsregierung Sachsens bekannt, dass zum Beispiel in Dänemark, Estland , Großbritannien, Litauen, Spanien, der Tschechischen Republik und Zypern eine allgemeine Kennzeichnungspflicht besteht? Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Kennzeichnungspflicht von Poiizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, WD 3 — 3000 — 105/18, vom 28. Mai 2008 ist bekannt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Frage 5: Hat die Staatsregierung Erkenntnisse darüber, ob durch die Einführung einer Kennzeichnungspflicht u.a. in den vorgenannten Ländern der Europäischen Union aber auch in Brandenburg, Berlin und Bremen zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegenüber Polizeibeamt*innen oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat und wenn nein, gedenkt die Landesregierung Erkenntnisse hierüber einzuholen? Der Staatsregierung liegen keine Evaluationen anderer Bundesländer im Sinne der Fragestellung vor. Eine Erhebung derartiger Daten ist derzeit nicht vorgesehen. „re ndliche Grüßen Pr .Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-06-24T10:18:13+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes