STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Verena Meiwald (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17803 Thema: Europäischer Kodex für Polizeiethik Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Europäische Kodex für Polizeiethik des Minister*innenrates des Europarats venNeist auf die Notwendigkeit von Polizeibeamt*innen, sich während der Ausübung ihres Dienstes grundsätzlich auszuweisen . Ohne die Möglichkeit, Polizeibeamt*innen persönlich zu identifizieren , sei die Rechenschaftspflicht der Polizei gegenüber der Öffentlichkeit sinnentleert.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung der Europäische Kodex für Polizeiethik des Minister*innenrates des Europarats bekannt? Frage 2: Wie positioniert sich die Staatsregierung Sachsen zum Europäischen Kodex für Polizeiethik, wonach der Minister*innenrat des Europarates einen Europäischen Kodex für Polizeiethik angenommen hat, der sich eng an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert und die Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen sowie die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle fordert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/95 Dresden, 24. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkpläize: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder4 melden. STAATSMiNiSTERIUM DES INNERN Der Staatsregierung ist der Europäische Kodex für Polizeiethik — Empfehlung Rec (2001)10 — des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001 bekannt. Die behauptete Forderung nach einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und —beamte enthält dieser jedoch nicht. Mit den in den Artikeln 34, 45 und 61 getroffenen Aussagen sieht sich die Staatsregierung in voller Ubereinstimmung. „Unabhängigkeit“ als zentrales Kriterium für die effektive Untersuchung von schweren Menschenrechtsverletzungen bedeutet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass keine institutionellen oder hierarchischen Verbindungen zwischen den Ermittelnden und den verdächtigten Beamtinnen und Beamten bestehen dürfen und eine praktische Unabhängigkeit der Ermittlungen gewährleistet sein muss. Dieser Vorgabe wird aus hiesiger Sicht sowohl durch die strafprozessualen Vorgaben als auch durch die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprochen. ndlichen Grüßen* U Pro . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-06-24T10:19:00+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes