STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17829 Thema: Ausnahmen zur Waffenverbotszone in Leipzig zur Entfernung von Wahlplakaten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 04. Oktober 2018 ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 geregelt: ,Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes , Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind,‘ In der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 04. Oktober 2018 ist unter § 3 Abs. 3 zu lesen: ‚Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.“‘ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/98 Dresden, 26. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Fällt das Tragen von Messern und Scheren durch ehrenamtlich Beauftragte von Parteien und Wählervereinigungen, die zur Entfernung von Wahlplakaten innerhalb der Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig mitgeführt werden, unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig? (Bitte mit Begründung!) Frage 2: Welche Tätigkeitsbereiche von ehrenamtlich Beauftragten fallen unter die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nein. Der vom Fragesteller zitierte § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig existiert nicht. Im Zusammenhang mit der Fragestellung kommen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Verordnung des Sächsischen Staatsmi— nisteriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig in Betracht. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig ist eine Mantelverordnung, die die beiden anderen Verordnungen umfasst. Da Scheren weder Waffen nach dem Waffengesetz noch gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind, sind die Verordnungen in Bezug auf Scheren gar nicht anwendbar und das Mitführen von Scheren ist demnach erlaubt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig sind mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG, soweit sie dienstlich tätig sind, von den Verboten ausgenommen. Ehrenamtlich Beauftragte von politischen Parteien und Wählervereinigungen sind in dieser Ausnahme nicht aufgeführt und fallen auch nicht darunter. Auch eine mögliche Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des In— nern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig kommt nicht in Frage. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN A FreistaatrSACHSENSTAATSNHNISTERiUMDES iNNERN Danach sind Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind, von dem Verbot ausgenommen. Die genannten ehrenamtlich Beauftragten von Parteien und Wählervereinigungen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, denn sie sind nicht für eine Behörde oder Organisation des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes oder Pflege- bzw. medizinische Versorgungsdienste ehrenamtlich dienstlich tätig. Die Formulierung „ausgenommen sind ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind“ bezieht sich, wie aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang schon deutlich wird, ausschließlich auf Dienste in Bezug auf die genannten Sicherheitsund karitativen Hilfsdienste, nicht aber auf alle sonstigen ehrenamtlich Tätigen, z. B. von politischen Parteien und Wählervereinigungen. Frage 3: K6nnen für das Tragen von Messern und Scheren durch ehrenamtlich Beauftragte von Parteien und Wählervereinigungen, die zur Entfernung von Wahlplakaten innerhalb der Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig mitgeführt werden, Ausnahmegenehmigungen entsprechend § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern fiber die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig erteilt werden? Hinsichtlich des Mitsichführens von Scheren wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen . Da für das Mitsichführen von Scheren keine Ausnahmegenehmigung notwendig ist, würden von der zuständigen Behörde keine Ausnahmegenehmigungen zum Tragen von Messern erteilt werden. Denn die Entfernung der Wahlplakate ist auch mittels nicht verbotener Hilfsmittel, wie Scheren, Kombi— und Kneifzangen, möglich. Den Parteien und Wählervereinigungen ist zumutbar, die ehrenamtlich Beauftragten zur Entfernung der Wahlplakate mit diesen eriaubnisfreien Hilfsmitteln auszustatten. Frage 4: Welche Form müssen Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig haben? Anträge können mangels Formvorschrift formlos gestellt werden. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Wo und mit welchem Wortlaut ist das Verfahren (Fristen, Rechtsbehelfe etc.) für das Erteilen der Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig geregelt? § 3 Abs. 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einrichtung einer Waffenverbotszone in Leipzig bzw. § 3 Abs. 3 Polizeiverordnung des Sächsi— schen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig enthalten keine Formvorschriften für das Vemaltungsverfahren, somit gelten entsprechend § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes . Für Rechtsbehelfe finden die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. fr ndlichen GrüßenJ Li Pro . Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-06-26T10:37:01+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes