STAATSMINISTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17838 Thema: Zitierung von Rechtsvorschriften bei der Beantwortung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung beantwortet die Kleine Anfrage in Drs. 6/17133 u. a. so: ‚Von einer Beantwortung der Frage, welche anderen Pistolenund Revolvermodelle bzw. Modelle automatischer Handfeuewvaffen und Gewehre den Spezialeinheiten und -kräften zur Verfügung stehen, wird abgesehen. Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes sowie der Schutz der Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2, 2. Alternative Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. In einer Handreichung zu den Formalen Regeln für das Verfassen einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht der Universität Heidelberg wird verwiesen : ‚Enthält eine Vorschrift mehrere Fälle, können diese mit Var. (Variante) angezeigt werden. Die Venfvendung von ,Alt.‘ (Alternative) ist nicht unzulässig, aber sprachlich ungenau. Alternative bedeutet, dass sich zwei (und keinesfalls mehr als zwei) Dinge gegenseitig ausschließen . Das ist zwar oft, muss aber nicht immer der Fall sein. Daher ist der neutrale Begriff der Variante (Var.) zu wählen. Wem auch ‚Variante‘ zu ungenau ist, kann sich für die Bezeichnung ‚1. Fall, 2. Fall ...‘ ent- scheiden.‘ (Quelle: https:llwww.jura.uni-heidelberg.de/mdljuraligrl romlzitierregeln hausarbeit.pdf‚ S. 3, zuletzt aufgerufen am 28.05.2019)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Weise wären die Rechte Dritter durch eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drs. 6/17133 gefährdet? Die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zählen zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 Verfassung des Freistaates FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/79/106 Dresden, 28. Juni 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERlUM DES iNNERN Sachsen (SächsVerf). Die sächsische Polizei hat gemäß § 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Stö— rungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten, 2. Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und 3. Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Erfüllung dieser Aufgaben wird gefährdet, wenn dem polizeilichen Gegenüber die Möglichkeit eröffnet wird, sich mit speziellen polizeilichen Einsatzmitteln zu befassen, diese zu analysieren und als Folge hiervon geeignete Gegenstrategien (z. B. Schutzvorkehrungen ) zu entwickeln. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/17133 verwiesen. Frage 2: Aus welchem Grund entschied sich die Sächsische Staatsregierung für die Verwendung der Bezeichnung „Alternative“ statt der üblicheren und mithin in dieser Satzstellung unmissverständlicheren Bezeichnung „Variante“? Frage 3: Wie viele „Alternativen“ bzw. „Varianten“ umfasst Artikel 51 Absatz 2 nach Rechtsauffassung der Staatsregierung? Frage 4: Handelt es sich nach der Rechtsaufiassung der Sächsischen Staatsregierung bei dem Verweis auf den Geheimschutz um Artikel 51 Abs. 2 Var. 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen oder um Artikel 51 Abs. 2 Var. 3 der Verfassung des Freistaats Sachsen? Frage 5: Entsprechend welcher allgemein gebräuchlichen Zitierregel von Gesetzestexten wurde ein Komma zwischen „Absatz 2“ und „2. Alternative“ in der Antwort auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/17133 eingefügt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Artikel 50 SächsVen‘ verpflichtet die Staatsregierung, den Landtag über ihre Tätigkeit insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Korrespondierend hierzu regelt Artikel 51 SächsVen‘ das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Staatsregierung: Mit dem Fragerecht sollen sich die Abgeordneten Informationen verschaffen können, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benöti— gen (SächsVerfGH v. 22.4.2004, Vf. 44-l—O3). Ein solcher Bezug zu parlamentarischen Aufgaben, etwa die Kontrolle der Staatsregie— rung oder das Betreiben von Gesetzgebungsverfahren, lässt sich bei den Fragen 2 bis 5 nicht herstellen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERlUM DES 1NNERN FreistaatSACHSEN Sollte die Verständlichkeit der Antwort in Frage gestellt werden, war diese durch die unmittelbare Bezugnahme auf die Tatbestandsmerkmale ,,Geheimschutzbelange“ und ,,Rechte Dritter“ nicht gefährdet. ' r undlichen Grüßen/ Prof! Dr. Roland'Wöller Seite 3 von 3 2019-06-28T10:01:22+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes