STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17884 Thema: Beteiligung und Einfluss von (Ober)Bürgermeister*innen bei Wahlen zu Kreistagen, zu Stadt- und Gemeinderäten in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen der jeweiligen kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind bei den Wahlen zu den Kreistagen am 26. Mai 2019 in den jeweiligen sächsischen Landkreisen als Kreisräte gewählt worden? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Landkreise und getrennt für ehrenamtlich tätige Bürgermeister*innen und hauptamtliche Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister*innen darstellen.) Frage 2: Wie viele Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen der jeweiligen kreisangehörigen Städte und Gemeinden wurden im Ergebnis der vorhergehenden Wahlen zu den Kreistagen am 25. Mai 2014 in den jeweiligen sächsischen Landkreisen als Kreisräte gewählt? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Landkreise und getrennt für ehrenamtlich tätige Bürgermeister*innen und hauptamtliche Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister*innen darstellen.) Frage 3: In welchen Städten und Gemeinden kandidierten Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister*innen sowie Beigeordnete als Stadträtin oder Stadtrat bzw. als Gemeinderätin oder Gemeinderat bei den Wahlen zum jeweiligen Stadt- oder Gemeinderat am 26. Mai 2019? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Städte und Gemeinden und getrennt für ehrenamtlich tätige Bürgermeister*innen, hauptamtliche Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen sowie Beigeordnete darstellen.) FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/131 Dresden. 2. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNN ERN Frage 4: In welchen Städten und Gemeinden wurden die nach Frage 3 jeweils kandidierenden Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister sowie Beigeordnete als Stadträtin oder Stadtrat bzw. Gemeinderätin oder Gemeinderat bei den Wahlen zum jeweiligen Stadt- oder Gemeinderat am 26. Mai 2019 gewählt? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Städte und Gemeinden und getrennt für ehrenamtlich tätige Bürgermeister*innen‚ hauptamtliche Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister sowie Beigeordnete darstellen.) Frage 5: In welchen Städten und Gemeinden traten die nach Frage 4 jeweils als Stadträtin oder Stadtrat bzw. Gemeinderätin oder Gemeinderat gewählten Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister*innen sowie Beigeordnete das Wahlamt als Stadträtin oder Stadtrat bzw. Gemeinderätin oder Gemeinderat tatsächlich an und in welchen Städten und Gemeinden traten diese das Wahlamt unter Verweis auf den Hinderungsgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 SächsGemO („Gemeinderäte können nicht sein: 1. der Bürgermeister, die Beigeordneten [...].“) nicht an? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Städte und Gemeinden und getrennt für ehrenamtlich tätige Bürgermeister*innen, hauptamtliche Oberbürgermeister *innen und Bürgermeister sowie Beigeordnete darstellen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die mit den Fragen 1 bis 4 abgefragten Daten sind — soweit für die Kommunalwahlen 2019 schon vorliegend — öffentlich zugänglich. Sowohl für die Kreistagswahlen 2014 als auch für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2019 sind die zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Kom— munalwahlgesetz (KomWG) spätestens am 30. Tag vor dem jeweiligen Wahltag in dem von der Gemeinde/dem Landkreis nach § 6 Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) bestimmten Bekanntmachungsorgan öffentlich bekanntgemacht worden, wobei gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nummer 2 Kommunalwahlordnung (KomWO) die einzelnen Wahlbewerber mit Familiennamen, Vornamen und u. a. Beruf oder Stand aufzuführen waren. Allerdings bestand für die konkrete Ausgestaltung der Angabe des Berufs/Stands ein Ermessensspielraum des Wahlbewerbers und des Wahlvorschlagsträgers, welche konkrete Angabe erfolgt. So erfolgt in der Regel keine Angabe zur Hauptamtlichkeit als Bürgermeister. Für die Kreistagswahlen 2014 sind die Wahlergebnisse gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 KomWG unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss öffentlich bekanntgemacht worden, wobei gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 50 Abs. 3 Nummer 7 Buchst. e), § 51 Abs. 1 Satz 2 KomWO die gewählten Bewerber unter Angaben von Familiennamen, Vornamen und u. a. Beruf oder Stand aufzuführen waren. Dasselbe gilt für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2019, wobei davon auszugehen ist, dass zum derzeitigen Zeitpunkt in einzelnen Landkreisen und Gemeinden das amtliche Endergebnis durch den jeweiligen Wahlausschuss noch nicht festge— stellt worden ist, so dass die öffentliche Bekanntmachung noch aussteht. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne von zusammenfassenden statistischen Auswertungen vor. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUiVI DES iNNERN Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erfasst, dokumentiert und wertet die Ergebnisse der Gemeinderats- und Kreistagswahlen zwar aus (§ 52 Abs. 1 und § 53 Absatz 3 KomWO). Dabei werden dem Statistischen Landesamt jedoch nur von einem Teil der Kommunen über die Ergebnisse der Wahlvorschlagsträger hinausge— hende Informationen zu einzelnen Wahlbewerbern übermittelt, allerdings auch in diesen Fällen ohne die weiteren Angaben nach § 16 Abs. 1 Nummer 2 KomWO. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die kommunalen Wahlen im Rahmen der Wahlanfechtung (§ 25 KomWG) und Wahlprüfung (§ 26 KomWG). Dabei erfolgt keine Auswertung danach, ob bei den einzelnen Wahlbewerbern als Berufsangabe Bürgermeister oder Beigeordneter angegeben ist, da dieses Merkmal keinen Wahlausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), § 27 Abs. 2 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) darstellt und damit für die Fra— ge der Gültigkeit der Wahl keine Relevanz besitzt. Bürgermeister und Beigeordnete sind zu den Gemeinderäten und Kreistagen wählbar, soweit sie die allgemeinen Wählbarkeitsvoraussetzungen der § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 SächsGemO, § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SächsLKrO besitzen. Die Frage, dass der in den Gemeinderat gewählte Bürgermeister bzw. Beigeordnete gemäß § 32 Abs. 1 Nummer 1 SächsGemO das Amt des Gemeinderates wegen Vorliegens eines Hinderungsgrundes nicht antreten kann, ist kein Gegenstand der Wahlprüfung. Von einer Abfrage bei den zehn Landkreisen, ob und welche Bürgermeister aus dem Landkreis 2014 bzw. 2019 in den Kreistag gewählt wurden sowie bei den 419 sächsischen Städten und Gemeinden, ob 2019 bei den Gemeinderatswahlen der Bürgermeister oder Beigeordnete als Wahlbewerber angetreten ist und ob sie gewählt wurden, wurde abgesehen. Die Zulassung der Wahlbewerber nach § 7 KomWG, die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 24 KomWG sowie die Feststellung von Hinderungsgründen nach § 32 SächsGemO obliegen der Gemeinde bzw. dem Landkreis als Kernaufgabe ihrer kommunalen Selbstorganisation, der von den Gemeinden und Landkreisen als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen wird. SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht der Staatsregierung . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vorn lnformationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es gesetzlich zulässig ist, dass Bürgermeister oder Beigeordnete sich zu Gemeinderats— oder Kreistagswahlen aufstellen lassen und gewählt werden (siehe oben). Aus der Kleinen Anfrage ergibt sich auch kein Hinweis, dass Bürgermeis— ter oder Beigeordnete in konkreten Fällen unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nummer 1 SächsGemO das Amt in einem Gemeinderat angetreten haben. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSNHNlSTERlUM DES lNNERN FreistaatSACHSEN der Rechtsaufsicht hingegen nicht gedeckt. Vor diesem Hintergrund ist zu dem in der Kleinen Anfrage thematisierten Auskunftsverlangen ein Auskunftsrecht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht nicht gegeben, so dass aus diesen Gründen von einer Abfrage bei den SelbstvenNaltungsträgern abgesehen wurde. flit fre ndlichen Grüßen P o . Dr. Rolafid Wöller Seite 4 von 4 2019-07-02T14:13:05+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes