SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 101 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dro Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Kosel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17892 Thema: Offene Fragen zur Tätigkeit des Sächsischen Verbindungsbüros in Wroctaw Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Freistaat Sachsen unterhält Verbindungsbüros in Brüssel, Prag und Wroctaw. Bezüglich der Tätigkeit des ehemaligen Leiters des letztgenannten Büros ergibt sich aus Medienberichten die Notwendigkeit der Aufklä- Sachverhalte. Der ehemalige Leiter des Büros in Wroctaw, Herr soll dem Vernehmen nach abgelöst worden sein, da Mängel in seiner Amtsführung festgestellt wurden (zeitweises Verschwinden des Dienstlaptops, Ausgabe eines hohen fünfstelligen Betrages ohne Verwendungsnachweis). Danach soll er als Mitarbeiter des Sächsischen Kultusministeriums formal angestellt worden sein, ohne jedoch seinen Arbeitsort aufzusuchen. Vielmehr hielt er sich mehrere Monate weiterhin in Polen auf. Dort soll er dem Vernehmen nach unter den Angehörigen der deutschen Minderheit politische Arbeit für die AfD geleistet haben. Im Anschluss daran war er mehrere Monate auf der Internetseite der AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag als deren Mitarbeiter aufgeführt. 0 Nunmehr soll er erneut für die Sächsische Staatsregierung tätig sein. Zwischenzeitlich hat er für den Vorsitz der Deutschen Sozialkulturellen Gesellschaft in Wroctaw kandidiert. Das hat Irritationen unter den ~igen der deutschen Minderheit in Wroctaw ausgelöst, da Herr ..... nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind die oben genannten Gründe für die Funktionsenthebung als Leiter des Sächsischen Verbindungsbüros zutreffend? Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/17/115 Dresden, 'lf 0 Juni 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIGES Arbt•ttr'l im Öfftnthctltn Oitn\t S.:tth\tn Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden wwwosmkosachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 6 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS 5jSACHsEN Frage 2: Welche Gründe waren, außer den oben genannten, ausschlaggebend für die Entbindung von der Funktion des Büroleiters des Sächsischen Verbindungsbüros in Wroclaw? · Frage 3: Aus welchem Grund wurde es geduldet, dass Herr-· obwohl beim Kultusministerium formal angestellt, über mehrere Monate seinen Arbeitsort in Dresden nicht aufsuchte, sondern ·unter den Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen politisch für die AfD tätig war? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Mit den Fragen 1 bis 3 werden Auskünfte zu Inhalten aus einer Personala.kte begehrt. Gemäß Artikel 33 SächsVerf hat jeder Mensch das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person ·nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. in dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung dieses Recht als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Der aufgrund dieser Kleinen Anfrage betroffene Bedienstete hat am 24. Juni 2019 gegenüber der Leiterin des Personalreferates im Sächsischen Staatsministerium für Kultus seine Einwilligung zur Weitergabe von nachfolgend aufgeführten Daten aus seiner Personalakte erklärt. Diesbezüglich kann in Beantwortung der Fragen 1 bis 3 auf der Grundlage der Personalakte des Bediensteten Folgendes mitgeteilt werden: Die Abordnung des Bediensteten an die Sächsische Staatskanzlei, Sachsen-Verbindungsbüro Wrodaw, Polen, endete aus dienstlichen Gründen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren. Dem Wesen der Abordnung ist eine solche Befristung grundsätzlich immanent und entspricht auch Personalentwicklungsgrundsätzen. Ausweislich der Personalakte gab es keine anderen Gründe für eine Beendigung der Abordnung. Nach Beendigung der Abordnung war der Bedienstete wieder seiner Stammdienststelle, dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus, als Referent zugeordnet. Abwesenheiten des Bediensteten sind aufgrund von längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten entstanden, welche beim Arbeitgeber entsprechend angezeigt worden sind. Zuletzt wurde dem Bediensteten Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L für die Dauer seiner Tätigkeit in einer Fraktion des Sächsischen Landtags von ca. einem Jahr gewährt. Seit Frühjahr dieses Jahres ist der Bedienstete wieder als Referent im Sächsischen Staatsministerium für Kultus tätig. Dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus sind keine politischen Aktivitäten für die AfD unter den Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen in Zeiten seiner Abwesenheit aufgrund der vorgenannten Gründe (Arbeitsunfähigkeit, Sonderurlaub) bekannt. Frage 4: Welche Rechtauffassung hat die Staatsregierung zu politischen Aktivitäten eines sächsischen Staatsbeamten für die AfD unter den Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen? Frage 5: Welche Rechtsauffassung vertritt die Staatsregierung zur Kandidatur für Funktionen (z.B. Vorstand der der Deutschen Sozialkulturellen Gesellschaft) der deutschen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Minderheit in Polen durch Personen, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen . Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung der Fragen 4 und 5 wird abgesehen. Mit den Fragen sollen abstrakte Rechtsauffassungen der Staatsregierung ergründet, nicht aber Sachauskünfte oder Informationen erfragt werden. Das parlamentarische Fragerecht dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Fragesteller für geboten hält (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2019-07-02T12:35:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes