STAATSMiNiSTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17897 Thema: Ermittlungsverfahren und Anklagen im Nachgang zur Demonstration der Gefangenengewerkschaft am 12.3.2018 in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „lm Nachgang zu einer Demonstration der GGIBO am 12. März 2018 kam es zu einer ‚Allgemeinen Verkehrskontrolle‘ Dies erregte Protest von Menschen, die sich im Umfeld bewegten. In der Folge wurden Personen von Polizeibeamt*innen herausgegriffen. Dabei kam es auch zu Verletzungen ziviler Personen. Schlussendlich wurden 41 Personen eingekesselt und Identitätsfeststellungsmaßnahmen unterzogen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was war der konkrete Anlass und was die Rechtsgrundlage für die „Allgemeine Verkehrskontrolle“? Von wie viele Insassen des Fahrzeuges wurden die Personalien festgestellt und was wurde konkret durchsucht ? (bitte jeweils die Rechtsgrundlage angeben) Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12708 verwiesen. Die ldentitätsfeststellungen von fünf Personen erfolgten auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO). Durchsuchungen erfolgten nicht. Frage 2: Aus welchem konkreten Grund ging die Polizei in der Folge gegen umherstehende Personen vor? Zu wie vielen Verletzungen kam es in diesem Zusammenhang? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/80/28 Dresden, 3. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim—Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Aus welchen wesentlichen Gründen fanden die ID- bzw. ED-Maßnahmen wie vieler umschlossener Personen statt und welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten konnten den umschlossenen Personen zugeordnet werden? (bitte nach Tatvorwurf , Tatort, Deliktsgruppe, politischer Einordnung und Stand der Verfahren aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12708 venNiesen. Der Verfahrensstand ist der Tabelle zu entnehmen: FreistaatSACHSEN Delikt/TatvonNurf Tatort Verfahrensstand Pol|t|s_ch_mo_t|_\_/|erteKrImInaIItat Widerstand gegen . Einspruch gegen Vollstreckungsbe— Ch_emn|tz‚ . erlassenen Strafbe- ... Reichenhalner -I|nks-amte und Korperver— fehl, Hauptverhand-Straße . .letzung lung termlnlert Widerstand gegen . Vollstreckungsbe- Ch_emn|tz, . Freispruch, rechts- ... Relchenhalner .. . -I|nks—amte und Korperver- Straße kraftlg letzung Gefangenenbefrei- Chemnitz, Einstellung gemäß ung (Versuch), Reichenhainer -Iinks— Landfriedensbruch Straße § 170 Abs. 2 StPO Darüber hinaus wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet. Dieses wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es wurden zwei Polizeivollzugsbeamte (PVB) verletzt. Frage 4: Was geschieht mit den durch die Identitätsfeststellung aufgenommenen Daten, vor allem denen der Personen, die nicht als tatverdächtig identifiziert werden können! konnten? (bitte auch die Einspeisung der Daten in welche polizeilichen Datenbanken, zum Beispiel im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes, einbeziehen) Durch die Identitätsfeststellung aufgenommene Daten von Beschuldigten und sonstigen betroffenen Personen können nach § 483 Abs. 1 StPO in staatsanwaltschaftlichen Datenbanken gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Überdies gestattet § 484 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Speicherung , Veränderung und Nutzung von Personendaten von Beschuldigten und, soweit erforderlich, anderer zur Identifizierung geeigneter Merkmale für Zwecke künftiger Strafverfahren. Nach Ablauf der in § 489 Abs. 2 bis 4 StPO geregelten Speicherfristen werden die gespeicherten Daten automatisiert gelöscht. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Behandlung der darüber hinaus polizeilich erhobenen Daten unterliegt den jeweiligen polizeilichen Vorschriften, §§ 483 Abs. 3, 484 Abs. 4 StPO. Die erhobenen Daten der als tatverdächtig eingestuften Personen wurden in den polizeilichen lnformationssystemen Integrierte Vorgangsbearbeitung und Polizeiliches Auskunftssystem Sachsen unter Beachtung der gesetzlichen Löschfristen gespeichert. In einem Fall erfolgte die Aufnahme in das Polizeiliche Informationssystem INPOL. Die Erhebung der Daten im Hinblick auf die Einstufung der Straftaten als politisch motivierte Straftaten erfolgte gemäß der Richtlinie für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität. Daten etwaiger nichttatverdächtiger Personen wurden nicht gespeichert. ' fr undlichen GrüßenJL;Pr r. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-07-03T12:03:30+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes