STAATS1VI11SJ1STEK1UM DBS INNERN mrimrn^ preistaat HP SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.50/8388 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 7? November 2014 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/179 Thema: Datenspeicherung in der integrierten Vorgangsbearbeitung der Polizei (IVO) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personendatensätze zu wie vielen Personen und zu wie vielen Vorgängen sind aktuell in der integrierten Vorgangsbearbeitung der Polizei (IVO) gespeichert? In der IVO sind in 3.126.589 IVO-Vorgängen 8.401.772 Personendatensätze (Stand: 10. November 2014) gespeichert. Die tatsächliche Anzahl der gespeicherten Personen kann nicht ermittelt werden, da in der IVO Personendatensätze redundant gespeichert werden. Das heißt, es erfolgt keine vorgangsübergreifende Personenzusammenführung. Frage 2: Wie viele Vorgänge wurden im Jahr 2013 abgeschlossen? Im Jahr 2013 wurden 729.175 Vorgänge abgeschlossen. Frage 3: Wurden die Daten der abgeschlossenen Vorgänge in IVO gelöscht oder aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen in IVO oder anderen Datenbanken weiter verwendet? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. Abgeschlossene Vorgänge werden in der IVO gemäß § 43 Abs. 1 Sächs-PolG für eine zeitlich befristete Dokumentation sowie zur Vorgangsverwaltung gespeichert und zwei Jahre nach Vorgangsabschluss gelöscht. Eine STAATSM1N1STER1UM DES INNERN darüberjhinausgehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten durch den Polizeiyollzugsdienst erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen des § 43 SächsPolG vorliegen./ i / Mit freundlichen Grüßen '/Aa_ Markus Ulbig \ > \ Freistaat SACH SF1\1 Seite 2 von 2