STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17908 Thema: Rechtstellung von nach Hauptsatzungen von Gemeinden im Freistaat Sachsen gebildeten Beiräten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die Hauptsatzungen zahlreicher Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen, so auch die der Stadt Chemnitz, sehen neben der Bildung von Ausschüssen auch die von Beiräten vor, für deren Errichtung §§ 46, 47 der Sächsischen Gemeindeordnung die Rechtsgrundlage bildet.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtliche Stellung haben derartige nach der jeweiligen Hauptsatzung eingerichtete Beiräte nach § 47 SächsGemO im Verhältnis zur gewählten Körperschaft bzw. der Verwaltung? Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO können durch Hauptsatzung sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkun— dige Einwohner angehören. Nach § 47 Abs. 2 SächsGemO unterstützen diese Beiräte den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und schaffen zugleich eine zusätzliche Möglichkeit zur kommunalpolitischen Mitwirkung. Beiräte haben nur beratende Funktion und stellen wie auch die beschließenden und beratenden Ausschüsse des Gemeinderats, der Ältestenrat und der Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten dem Gemeinderat nachgeordnete Funktionseinheiten (ng. Schaffarzik in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 47 Rdnr. 1) und damit Organteile des Gemeinderats dar (ng. a. a. O. Rdnr. 11). FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/132 Dresden, 5. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Te1efon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 2: Zu welchem Zeitpunkt endet die Tätigkeit von nach der Hauptsatzung eingerichteter Beiräte im Falle erfolgter Neuwahlen des entsprechenden Stadt- bzw. Gemeinderates , respektive dauern die Mitwirkungs-, Stellungnahme- und sonstigen Rechte der betreffenden Beiräte über den Tag der Neuwahlen hinaus fort? Da dem Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten neben dem Bürgermeister ausschließlich Gemeinderäte (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO) und den sonstigen Beiräten jedenfalls auch Gemeinderäte (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO) als Mitglieder angehören und diese Beiräte Organteile des Gemeinderats sind, endet deren Tätigkeit ebenfalls mit dem Ende der Wahlperiode des Gemeinderats. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO führt nach der Neuwahl des Gemeinderats der bisherige Gemeinderat bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiter. Der die Geschäfte zunächst fortführende bisherige Gemeinderat sollte aber keine weitreichenden Beschlüsse mehr fassen (vgl. Rehak in Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 33 Rdnr. 4). Nichts anderes gilt für die Beiräte als dessen Organteile, die die Arbeit des Gemeinderats während dieser gesetz— lich vorgesehenen lnterimsperiode beratend unterstützen. Frage 3: Dauert die Rechtsstellung von derartigen Beiräten und speziell etwa solchen, die, wie der sogenannte AGENDA-Beirat, im öffentlichen Bauplanungsrecht förmliche Mitwirkungsrechte übernehmen, bis zur Berufung des neuen Beirates durch den neugewählten Stadt- bzw. Gemeinderat fort? Es gibt in den drei Kreisfreien Städten keinen Beirat, der sich ausschließlich mit Bauplanungsrecht befasst. Vielmehr wurden Iaut den Hauptsatzungen der Städte Chemnitz und Dresden in Chemnitz der Agenda-Beirat und in Dresden der Wohnbeirat gebildet. In Leipzig wurde laut Hauptsatzung kein Beirat zu diesen Fragen eingesetzt. Bezüglich der Frage der Rechtsstellung des Agenda-Beirats in Chemnitz und des Wohnbeirats in Dresden gelten die allgemeinen Regeln, wonach der jeweilige Beirat nach der regelmäßigen Wahl des Stadtrats die Geschäfte in seiner bisherigen Besetzung bis zur Neubestellung der Mitglieder des Beirats weiterführt. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in § 33 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO seinen Ausdruck findet. Frage 4: In welchen sächsischen Städten und Gemeinden sind nach Kenntnis der Staatsregierung so genannte Beiräte für geheim zu haltende Angelegenheiten i. S. des § 46 SächsGemO eingerichtet worden? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständig— keit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMlNiSTERiUM DES iNNERN Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage, in welchen sächsischen Städten und Gemeinden so genannte Beiräte für geheim zu haltende Angelegenheiten im Sinne des § 46 SächsGemO eingerichtet worden sind, betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden als SelbstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden. SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn bislang lagen der Staatsregierung keine Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch die Kommunen bei der Bildung von Ausschüssen für geheim zu haltende Angelegenheiten vor. ndlichen GrüßenU P of Dr. oland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-07-05T12:32:21+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes