STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 O 1 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dagmar Neukirch (SPD) Drs.-Nr.: 6/17931 Thema: "Pflegepaket" von Gesundheitsministerin Klepsch Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 13. Mai stellte Staatsministerin Klepsch ein sogenanntes 'Pflegepakef vor. In der Pressekonferenz dazu sprach sie von einem Umfang von 60 Millionen Euro." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie gliedern sich die avisierten 60 Millionen Euro für das Pflegepaket auf die einzelnen Punkte auf und wie viele Mittel sind davon im laufenden Doppelhaushalt bereits eingestellt? Das Pflegepaket Sachsen benennt zehn Handlungsschwerpunkte, in denen die pflegepolitischen Grundlinien der Ministerin für Soziales und Verbraucherschutz dargestellt werden. Mit diesen Grundlinien werden die kurz-, mittel- und langfristig erforderlichen Maßnahmen skizziert, um die Teilhabemöglichkeiten sowie die pflegerische Versorgung für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Sachsen sicher zu stellen. Angaben zu den voraussichtlich erforderlichen Mitteln und eine Aufgliederung auf die einzelnen Handlungsfelder sind deshalb im Pflegepaket Sachsen und im Doppelhaushalt 2019/2020 nicht gemacht worden. Dennoch ist für die kurzfristig erforderlichen Maßnahmen bereits Haushaltsvorsorge getroffen worden. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen . Zur Umsetzung der mittel- und langfristigen Maßnahmen sind die landesrechtlichen Voraussetzungen ebenso zu schaffen wie die haushaltsplanerischen und zuwendungsrechtlichen Grundlagen. Die bei der Vorstellung des Pflegepakets Sachsen erwähnte Größenordnung von 60 Millionen Euro ist Ergebnis einer Abwägung, die insbesondere die investiv erforderlichen Mittel in den Fokus rückte. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-19/422 Dresden, .Ab Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Im Doppelhaushalt 2019/2020 hat der Haushaltsgesetzgeber im Einzelplan 08, Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, 08/05 547 58 Maßnahmen zur Umsetzung der Enquete-Kommission „Sicherstellung der Versorgung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege älterer Menschen im Freistaat Sachsen" in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 1.000,0 T€ eingestellt. Frage 2: Wie weit sind die Planungen, um ein „Landesinvestitionsprogramm" mit wem und bis wann zu entwickeln und welche Vorstellungen hinsichtlich Umfang und Bedarf für ein solches Programm gibt es? Die konkrete Ausgestaltung eines „Landesinvestitionsprogramms" soll gemeinsam mit den Leistungsträgern, den Leistungserbringern und den kommunalen Spitzenverbänden erfolgen. In der kommenden Legislaturperiode werden deshalb die gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Grundlagen sowie Umfang und Bedarf mit den Partnern zu prüfen und abzustimmen sein. Tragendes Element dieser Planungen und Festlegungen wird die Beteiligung aller maßgeblichen Akteure sein; dabei sollen regionale Bedarfe umfassend abgebildet werden. Frage 3: Wie und wann sind die konkreten Umsetzungsschritte hinsichtlich der Förderung des Sächsischen Pflegerates und des Netzwerks pflegender Angehöriger geplant und mit welchen inhaltlichen Zielstellungen ist diese Förderung jeweils verbunden? Mit dem Sächsischen Pflegerat werden im Sommer 2019 Gespräche aufgenommen mit dem Ziel, gemeinsam zu erörtern, welche Voraussetzungen zu schaffen sind, um den Sächsischen Pflegerat als Stimme für die beruflich Pflegenden zu stärken. Im Doppelhaushalt 2019/2020 hat der Haushaltsgesetzgeber im Einzelplan 08, Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, 08/05 547 58 Maßnahmen zur Umsetzung der Enquete-Kommission „Sicherstellung der Versorgung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege älterer Menschen im Freistaat Sachsen" in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 1.000,0 T€ eingestellt. Die Möglichkeit einer Einzelfördervereinbarung soll geprüft werden. Für die Initiierung eines Landesnetzwerkes Pflegende Angehörige hat der Haushaltsgesetzgeber im Doppelhaushalt 2019/2020 im Einzelplan 08, Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, 08/05 547 58 Mittel in Höhe von 2019: 100,0 T€ und 2020: 100,0 T€ eingestellt. Es soll eine Konzeption entwickelt und ein lnteressenbekundungsverfahren durchgeführt werden. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beabsichtigt, ab Herbst 2019 für Modellvorhaben nach der Richtlinie „Ältere Menschen" themenspezifische Förderbekanntmachungen zu veröffentlichen, in denen insbesondere Einzelheiten der Förderung und vor allem Stichtage für Antragstellungen festgelegt werden. Im Haushaltsjahr 2021/2022 soll eine Förderung des Pflegerates Sachsen nach der Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung der Heilberufe (RL „Heilberufe") ermöglicht werden. Seite 2 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 4: Inwiefern soll der Bund bei einem Pflegewohngeld eingebunden sein und wie steht die Staatsregierung zu einem Landespflegewohngeld? Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss des Landes zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen für Anspruchsberechtigte nach § 43 Absatz 1 SGB XI (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 mit Anspruch auf vollstationäre Pflege), sofern diese die einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Hier ist der Bund nicht einzubinden. Es ist wichtig zu wissen, in welcher Art und Weise der Bund eine verbesserte Finanzausstattung der Pflegeversicherung realisieren und die finanzielle Überbelastung der Pflegebedürftigen durch steigende Eigenanteile zu verhindern beabsichtigt. Der Bund hat diesbezügliche erste Vorschläge für den Herbst 2019 angekündigt. Ein Landespflegewohngeld im Sinne der obigen Definition kann aus Sicht der Staatsregierung eine finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen sein. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung wird das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung 1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder 2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Die landesrechtlichen Voraussetzungen sind ebenso zu schaffen wie die haushaltsplanerischen und zuwendungsrechtlichen Grundlagen. Frage 5: Welche Maßnahmen mit welchen inhaltlichen Schwerpunkten wird die Staatsregierung ergreifen, um sich im Bund für eine Reform der Finanzierung der Pflege einzusetzen? Die Notwendigkeit einer verbesserten Finanzausstattung der Pflegeversicherung wird von der Staatsregierung als erforderlich erachtet. Deshalb wird in enger Abstimmung mit den anderen Ländern eine gemeinsame Bundesratsinitiative geprüft. Die Staatsregierung wird sich aktiv gegenüber dem Bund für die Erarbeitung eines tragfähigen Gesamtkonzepts zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung einsetzen. Aus Sicht der Staatsregierung ist es erforderlich, in einer nächsten Stufe der Pflegeversicherungsreform das Leistungssystem so zu ändern, dass eine weitere finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen aufgefangen werden kann. Dies Seite 3 von 4 SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ darf dabei nicht zu Lasten der Versorgungsqualität in der Pflege führen. Darüber hinaus muss die Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung auf eine breitere Basis gestellt werden. Hierzu wird die Notwendigkeit der Einführung eines steuerfinanzierten Bundeszuschusses analog der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung gesehen (zumindest für versicherungsfremde Leistungen oder auch darüber hinaus). Die Pflege ist - wie auch die Erziehung von Kindern - eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Angesichts der demografischen Entwicklung ist auch aus diesem Grund von einer weiteren Anpassung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung auszugehen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Oliver Schenk Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2019-07-17T07:56:59+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes