STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/17945 Thema: Landtagsabgeordnete der Linkspartei mit „Antifa“-Bannern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 22.05.2019 posierten die Abgeordneten der Landtagsfraktion der Partei Die Linke Antje Feiks, Juliane Nagel, Mirko Schultze, René Jalaß, Marco Böhme, Luise Neuhaus-Wartenberg, Sarah Buddeberg und Anja Klotzbücher öffentlichkeitswirksam mit Bannern der linksextremistischen ‚Antifaschistischen Aktion‘ vor dem Sächsischen Landtag . Antje Feiks ist Landesvorsitzende der Partei in Sachsen. In der Nacht zuvor hatten Unbekannte gegenüber des Sächsischen Landtages ein ca. 30 Meter langes Graffiti, mit der Aufschrift ‚Antifa 4 ever‘, auf eine Mauer gesprüht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Verbindungen der 0. g. Abgeordneten der Partei Die Linke zu Gruppierungen bzw. Akteuren der ,,Antifaschistischen Aktion“? (Bitte aufschlüsseln nach Kontakten , Zusammenarbeit, lose Verbindungen etc. und seit wann und welchem Umfang diese gegeben sind) Frage 2: Sofern die Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Ziffer 1. hat und (wieder) argumentiert wird, dass Abgeordnete der Partei Die Linke nicht beobachtet werden, sondern nur einzelne Plattformen der Partei: vaägt die Staatsregierung nunmehr zumindest eine Beobachtung der 0. 9. Personen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann genau und in welchem Umfang? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/80/48 Dresden. 10. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWIheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUNI DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen ist gegen Mitglieder des Sächsischen Landtages der 6. Legislaturperiode nicht gezielt nachrichtendienstlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) tätig und wird dies auch künftig nicht werden. Soweit Abgeordnete zu Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG Verbindungen haben bzw. unterhalten, werden die insoweit erhobenen Daten der Abgeordneten auch weiterhin unverzüglich gelöscht und nicht weiter verarbeitet. Die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz stellt grundsätzlich einen Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz i. V. m. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen dar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2013 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das freie Mandat näher bestimmt. Demzufolge ist eine Beobachtung von Abgeordneten nur zulässig, wenn ein Abgeordneter das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv und aggressiv bekämpft oder eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass nach Abwägung aller berühnen Interessen und Umstände das lnteresse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber dem Eingriff in das freie Mandat übenNiegt. Zudem dürfen nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen einen Abgeordneten des Sächsischen Landtages richten, gemäß § 5 Abs. 12 SächsVSG nur angewandt werden, wenn sie zuvor vom Präsidenten des Sächsischen Landtages genehmigt worden sind. Der Staatsregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu den Urhebern des o. g. Graffitis (Bitte aufschlüsseln nach ermittelten Tätern, Zugehörigkeit zu einer konkreten Gruppierung etc.) und falls diese noch nicht gegeben sind: Mit welcher Intensität und welchen Mitteln wird dahingehend, durch welche konkrete Stelle, ermittelt? Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zur genauen Tatzeit der o. g. Sachbeschädigung ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Im Zusammenhang mit dem fragegegenständlichen Sachverhalt ermittelt das Dezernat 5/Polizeilicher Staatsschutz der Polizeidirektion Dresden derzeit wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 303 Strafgesetzbuch im Tatzeitraum vom 21. Mai 2019, 17:00 Uhr, bis 22. Mai 2019, 06:30 Uhr, gegen Unbekannt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMlNlSTERWM DES INNERN Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zum Umfang der Kosten, welche für die Beseitigung des Graffitis angefallen sind, wer diese getragen hat und durch wen konkret das Graffiti beseitigt wurde? Für die Beseitigung des Graffitis durch eine Firma aus Dresden sind Kosten in Höhe von 3.320,10 Euro angefallen. In Anbetracht der Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement werden die Kosten zunächst durch diesen getragen. undlichen Grüßen f. . Rolanä Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-07-11T08:42:15+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes