STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17954 Thema: Weiterbildungen in Sächsischen Krankenhäusern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Ausschuss der Assistenzärzte kritisierte, dass wirtschaftliche Zwänge die Qualität der Weiterbildung in den Krankenhäusern bedrohen . So würden nur Oberärzte oder erfahrene Fachärzte für Operationen eingetellt, da diese dann schneller und kostengünstiger durchgeführt werden können. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung der Fragen wird folgender Hinweis vorangestellt. Die Wahl der Facharztweiterbildung liegt in der individuellen Entscheidung der Ärzte, diese können das Gebiet ihrer Tätigkeit und Weiterbildung selbst wählen . Dabei steht es ihnen u.a. auch frei, die angestrebte Facharztrichtung während ihrer Weiterbildungszeit zu wechseln. Zahlen sind daher erst durch die konkrete Facharztanerkennung zu eruieren. Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Weiterbildungen in sächsischen Krankenhäusern in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Wenn möglich bitte aufschlüsseln je Krankenhausl) Die Zahl von Weiterbildungen insgesamt in einem Zeitraum wird nicht statistisch erfasst, so dass eine Auskunft zu dieser Frage nicht möglich ist. Nach Auskunft der Sächsischen Landesärztekammer stellt sich die Entwicklung der Gesamtzahl der abgeschlossenen Weiterbildungen in Sachsen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich wie folgt dar: Die Steatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zelchen lhre NachrIcht vom Aktenzeichen (bItte bel Antwort angeben) 34-0141.51-19/348 Dresden, Jull 2019 Hausanschrift: Sächslsches Staatsministerlum für SozIales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN 2014 2015 2016 2017 2018 Facharzt-/Schwerpunktanerkennungen 575 593 609 645 683 Zusatzweiterbildungen 300 330 379 315 364 Eine Beschränkung auf Ärzte, die an sächsischen Krankenhäusern beschäftigt sind, ist nicht möglich. Frage 2: Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Welterbildungsqualität in den sächslschen Krankenhäusern gesichert? Weiterbildungen werden in Sachsen nur an dafür zugelassenen Weiterbildungsstätten von befugten Ärzten durchgeführt. Es sei hierbei insbesondere auf § 4 und § 6 der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer verwiesen. Die Kammer ist auch für die Erteilung dieser Befugnis zur Weiterbildung zuständig. Neben dem Nachweis langjähriger Praxiserfahrung wird hierbei unter anderem die fachliche und persönliche Eignung mit einbezogen. Die entsprechenden Anforderungen werden regelmäßig durch die Sächsische Landesärztekammer überprüft. Flankierend erfolgt eine kontinuierliche Evaluation der Weiterbildungsmaßnahmen durch die Sächsische Landesärztekammer. Die Befragung der Weiterzubildenden erfolgt anonym und soil perspektivisch auch eine Beurteilung der einzelnen Weiterbildungsstätten ermöglichen. Frage 3: Wie hat sich die Zahl der Weiterbildungsassistenten in dem Zeitraum entwickelt ? Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4: Welche Auswirkungen könnte der in der Vorbemerkung geschilderte Sachverhalt für die Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte und somit für die medizinische Versorgung in Sachsen haben? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewerlung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Was unternimmt die Staatsregierung, um die Problematik des In der Vorbemerkung geschilderten Sachverhalts abzumildern, bzw. zu verhindern? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren lnitiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Re- Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN gierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-1-06). Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil die Frage nach einer noch zu entwickelnden Strategie eine Frage auf künftiges Handeln oder nach Planungen der Staatsregierung ist. Das ist aber vom Fragerecht des Landtages nicht umfasst . Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2019-07-12T11:10:51+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes