STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18006 Thema: Feier von Neonazis in Zwickau am 13. April 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die Freie Presse berichtet am 15.04.2019 unter der Überschrift ‚Treffen - Rechte Szene feiert in Zwickau‘ folgendes: ‚Zwickau. In einer Halle im Gewerbegebiet an der Vettermannstraße hat es am Samstagabend ein Treffen von etwa 50 Vertretern der rechten Szene gegeben. Das bestätigte das Lagezentrum der Polizeidirektion Zwickau am Sonntagabend auf Nachfrage. Bei der Veranstaltung habe es sich offenbar um eine Geburtstagsfeier gehandelt. Da keine Musik nach außen drang und es auch keine Störungen im Umfeld gab, habe man sich auf die Beobachtung des Ganzen beschränkt und die Veranstaltung nicht aufgelöst. Ob Neonazibands aufgetreten waren oder die Musik nur aus der Konserve kam, konnte die Polizei nicht sagen. (sf)‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller venNendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mittei- Iung Uberwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeri]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsre- FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3652 Dresden, 17. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN gierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSGD erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken , künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem lnformationsanspruch des Abgeordneten des gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Informationen vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung die über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinausgehenden personenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 SächsVSG betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politi- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN sche Meinungen zulässt. Je klarer die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem politischen Lager zugeordnet werden kann, desto nachhaltiger wirkt der Schutzgedanke. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2 Wer ist Eigentümer des Objektes, inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ im Sinne der bundesweit einheitlichen Definition? Zum Eigentümer des Objekts liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Es handelt sich nicht um eine rechtsextremistisch genutzte Immobilie im Sinne der Fragestellung . Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über weitere durchgeführte oder geplante Veranstaltungen von Neonazis und anderen extrem rechten Personen bzw. Gruppen in diesem Objekt? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Auftritt von Bands? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 5: Aus welchem Grund ist die Veranstaltung nicht in der monatlichen Abfrage zu Aktivitäten der extremen Rechten in Sachsen der Kollegin Kerstin Köditz (Drs. 6/17550) geführt? Zum Zeitpunkt der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/17550 standen der Mitteilung noch Geheimschutzgründe entgegen. M' e ndlichen Grüßen( Uoland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-07-18T08:12:03+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes