STAATSMiNiSTERiUNI DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/18009 Thema: Neonazi-Kampfsport—Veranstaltung „Tiwaz“ in Zwickau OT Crossen am 08. Juni 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die Freie Presse berichtete am 12.06.2019 vom zweiten ‚Tiwaz‘- Kampfsportturnier von Neonazis am 08.06.2019 im Zwickauer 0T Crossen: https:llwww.freiepresse.delzwickaulzwickaulneonazi-kampf sporttreffen-in-crossen-artikel10538252“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeriD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen Würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3655 Dresden, 17. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken , künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa— tionsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Informationen vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung die über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinausgehenden personenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 SächsVSG betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politi— sche Meinungen zulässt. Je klarer die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem politischen Lager zugeordnet werden kann, desto nachhaltiger wirkt der Schutzgedanke. Seite 2 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSNIiNiSTERiUM DES INNERN Frage 1: Wie viele Personen aus welchen (Bundes)Ländern nahmen an der Veranstaltung als Kämpfer teil, welchen „Vereinen“, „Clubs“ bzw. Kampfsportverbindungen sind diese zuzuordnen und wie viele Kämpfe wurden durchgeführt? Der Staatsregierung liegen über den in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten Presseartikel hinausgehende Informationen vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Darüber hinaus dauern die Prüfungen des LfV Sachsen derzeit noch an. Frage 2: Wie viele Personen aus welchen (Bundes)Ländern nahmen an der Veranstaltung als Gäste teil und welchen extrem rechten Gruppierungen (2.8. Vereine, Parteien, Hooligans welcher Vereine, usw.) sind diese zuzuordnen? An der Veranstaltung nahmen ca. 350 Personen teil. Es ist nicht bekannt, wie viele Personen aus welchen Ländern kamen. Als Unterstützer wurden im Vorfeld „Sonnenkreuz “, „Wardon“, „Körper und Geist" (Der Dritte Weg), „PC Records", ,,White Rex“, ,,Pride France“, „Greifvogel Wear“ und ,,Kampf der Nibelungen" benannt. Es ist davon auszugehen, dass jeweilige Vertreter an der Veranstaltung teilnahmen. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung wurden ca. 80 Kraftfahrzeuge übenNiegend aus Sachsen, Brandenburg und Thüringen sowie aus Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen- Anhalt sowie jeweils ein Fahrzeug aus Frankreich, Österreich und Tschechien festgestellt . Außerdem wurden Teilnehmer festgestellt, die der Partei „Der III. Weg“ angehören . Darüber hinaus sollen Personen an der Veranstaltung teilgenommen haben, die zumindest Sympathisanten der „Identitären Bewegung“ sind. Der Staatsregierung liegen über den in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten Presseartikel hinausgehende Informationen vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 3: Warm erlangten sächsische Behörden auf welchem Weg Kenntnis über den tatsächlichen Veranstaltungsort, welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über ursprünglich angemietete Räumlichkäuten und wie viele Beamte welcher Einheiten waren zu welchem Zeitpunkt zu welchem Zweck im Einsatz? Am 7. Juni 2019 wurde im Rahmen polizeilicher Aufklärungsmaßnahmen festgestellt, dass an einer größeren Gewerbehalle an der Trabantstraße 2—6 in Zwickau Aufbauar— beiten für eine Veranstaltung stattfanden. Auf Nachfrage beim Vermieter kündigte dieser mit sofortiger Wirkung das Mietverhältnis. Das Objekt wurde daraufhin durch den Veranstalter beräumt. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES lNNERN Am 8. Juni 2019 überprüften Einsatzkräfte weitere mögliche Veranstaltungsobjekte in Zwickau und stellten im OT Crossen, Crossener Marktsteig 30 die Räumlichkeit des „ShootCIub e.V.“ als Veranstaltungsort fest. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung Uberwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Hinsichtlich der eingesetzten Polizeibediensteten wird auf die Tabelle verwiesen. Dienststellel Anzahl der Organisationseinheit Einsatzkräfte 23 (4x Polizeiführer/Führ— ungsgruppe, 19x Einsatz- 12:00 bis 23:00 Uhr Einsatzzeit Polizeidirektion (PD) Zwickau/ Inspektion Zentrale Dienste mm Efigflfiflgwm“ 2cMn1zmbmnAmmr Landeskriminalamt Sachsen 4 (zivil) 12:00 bis 22:45 Uhr Präsidium der Bereitschaftspo- 29 13:30 bis 23:30 Uhr Iizei/Dienstort Leipzig Frage 4: In welchem Rahmen wurden durch die Beamten Personenkontrollen durchgeführt , welche weiteren polizeilichen Maßnahmen wurden ggf. ergriffen und inwieweit wurden im Rahmen des Einsatzes oder im Nachgang ggf. wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund welchen Straftatvorwurfs eingeleitet? Im Umfeld des Veranstaltungsortes „ShootCIub e. V.“ wurden durch die polizeilichen Einsatzkräfte allgemeine Verkehrskontrollen durchgeführt und relevante Fahrzeuge sowie deren Fahrzeugführer überprüft. In diesem Zusammenhang wurde eine Straftat gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) angezeigt. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Rednern und Redeinhalten während der Veranstaltung? Während der Veranstaltung wurden drei Redebeiträge gehalten. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes und des Datenschutzes entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird venNiesen. Wi r ndlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2019-07-18T08:18:59+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes