Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18014 Thema: Neonazistisches Kampfsportevent „Tiwaz“ in Sachsen am 8. Juni 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 8. Juni 2019 fand mutmaßlich in/um Zwickau die so genannte ‚Tiwaz ‘ Kampfsportveranstaltung. Die Veranstaltung wird aus dem Neonazispektrum heraus organisiert. Im vergangenen Jahr reisten ca. 450 Personen zu der Vorgängerveranstaltung im Erzgebirge an. Im vergangenen Jahr kommunizierte die Polizei Sachsen auf Twitter, dass ‚auf eine derartige Veranstaltung‘ keine große Aufmerksamkeit gelenkt werden solle (https://archive.fo/gXQXd)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nach- Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3656 Dresden, 18. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 richtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 Sächs- VSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber diesen Personen, weshalb sie insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu deren Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität der für ihn tätigen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken , künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Eine solche mögliche dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch der Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Frage 1: Seit wann war der Staatsregierung der konkrete Veranstaltungsort für das neonazistische „Tiwaz“ 2019 bekannt, wie erlangten die Behörden Kenntnis vom Veranstaltungsort und um welchen konkreten Ort handelte es sich? Es wird auf die Absätze 1 bis 3 der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18009 verwiesen. Frage 2: Wurde die Veranstaltung bei den örtlichen Behörden angezeigt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis/ Auflagen? Zu einer Anmeldung der Veranstaltung liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Seite 3 von 3 Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Organisator und Veranstalter des „Tiwaz“, über dort auftretende Kämpfer (inkl. zugehörige Clubs, Vereine, Label etc), das angekündigte „Rahmenprogramm“ (Musik, Vortrag etc) und Zahl und Struktur der Besucher*innen? (bitte jeweils auch Zugehörigkeit zu welchen Strukturen der extremen Rechten und Fanszene welcher Fussballvereine angeben ) Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach Rechtsextremisten aus Chemnitz in die Organisation der Veranstaltung eingebunden waren. Es wurden 15 Kämpfe durchgeführt und drei Redebeiträge gehalten. Als Kämpfer wurden im Internet im Vorfeld der Veranstaltung Deutsche, Franzosen, Bulgaren, Schweizer und Tschechen angekündigt . Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18009 verwiesen. Frage 4: Wie viele Polizeibeamt*innen waren im Zusammenhang mit der Veranstaltung im Einsatz? (bitte nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln sowie auch Anzahl der eingesetzten zivilen BeamtInnen angeben) Es wird auf die Tabelle in der Antwort auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/18009 verwiesen. Frage 5: Gegen wie viele Personen wurden im Zusammenhang mit der Veranstaltung aus welchen wesentlichen Gründen Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? (bitte nach Tatvorwurf, Tatort, Deliktsgruppe, politischer Einordnung und Zuordnung PMK) Es wurde eine Straftat gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz angezeigt (Tatvorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis; Tatort: Zwickau, Franz-Mehring-Straße, Höhe HG 169; Deliktsgruppe : Verkehrsstraftat; Politische Einordnung/Zuordnung PMK: ohne). Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller 2019-07-18T13:44:01+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes