STAATSMlNiSTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18015 Thema: Verbindungen sächsischer Polizisten zu rechtem Freefight- Team? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Infolge eines schweren Angriffs auf einen schwarzen Türsteher in Mallorca durch zwei in Sachsen lebende Neonazis gelangten diverse Informationen über die mutmaßlichen Täter an die Öffentlichkeit. Beide gehören dem Fanmilieu des 1. FC Lok Leipzig und rechten Netzwerken im Landkreis Leipzig an, einer trainiert im rechten Freefight-Team ‚Imperium Fight Team‘. Auf der Plattform ‚inventati.org/Leipzig‘ werden Verbindungen von Polizeibeamten zu Kämpfern des ‚Imperium Fight Team‘, das von einem Neonazi gegründet und trainiert wird, belegt (https:IIwww.inventati.org/leipzigl?p=4878).“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lnwiefern kann die Staatsregierung die 0.9. engen Verbindungen zwischen Beamten der Polizei Sachsen und dem rechten „lmperium Fight Team“ bestätigen? lst es aus Sicht der Staatsregierung zutreffend, dass einer der benannten angehenden Polizisten, William S., das Team sogar trainiert(e)? Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff ,,enge Verbindungen “, welcher nicht näher definiert Wird. Die Frage kann daher nur wie folgt beantwortet werden: Der Staatsregierung ist bekannt, dass auf einem der im Internet unter dem Link https://www.inventati.org/Ieipzig/?p=4878 veröffentlichten Fotos zwei sächsische Polizeibeamte abgebildet sind und dass das Foto im Rahmen des privaten Besuchs eines Musikfestivals entstand. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass ein Polizeibeamter das „Imperium Fight Team“ trainierte bzw. trainiert. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/80/72 Dresden, 18. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUNI DES iNNERN Frage 2: Welche Konsequenzen werden aus den Erkenntnissen gezogen? Mit den betroffenen Beamten wurden nach Bekanntwerden des Sachverhalts Gespräche zu dessen Aufklärung geführt. Im Rahmen dieser Gespräche wurden sie auf ihre beamtenrechtiichen Pflichten hingewiesen. Es ist beabsichtigt, die Beamten nochmals schriftlich über ihre beamtenrechtiichen Pflichten zu belehren. Frage 3: Welche Bezüge zu welchen Bestrebungen der extremen Rechten können hinsichtlich des „Imperium Free Fight Teams" ausgemacht werden? (bitte einzeln für Teammitglieder, Trainerinnen, Sponsorinnen sowie weitere Beteiligte aufschlüsseln ) Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer |. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen liegen Informationen zu Bezügen von Rechtsextremisten zu einem „Imperium Fight Team“ vor. Zwei Personen, die zum „Imperium Fight Team“ gehören, sind Beschuldigte in einem Verfahren bezüglich einer als rechtsextremistisch bewerteten Straftat. Darüber hinaus gehört ein weiterer Rechtsextremist dem „Imperium Fight Team“ an. Darüber hinaus liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Datenschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben , durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung die über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinausgehenden personenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Ge— wicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politische Meinungen zulässt. Der Schutzgedanke wirkt umso nachhaltiger , als die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem „politischen Lager“ zugeordnet werden kann. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSM1NISTER1UMDES INNERN Frage 4: Welchen Strukturen der extremen Rechten sind die beiden mutmaßlichen Täter zuzuordnen und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über einschlägige, PMK rechts-relevante Vorstrafen bzw. Ermittlungsverfahren? (bitte Tatvorwurf und Status des Verfahrens angeben) Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mit eundlichen Grüßen P of. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-07-18T12:18:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes