STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/18027 Thema: Veräußerungen von Wohnungen im Eigentum von Kommunen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Wohnungen aus dem Eigentum von Landkreisen, Städten und Gemeinden im Freistaat Sachsen wurden in den Jahren 1990 bis 2018 veräußert? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Landkreisen, Gemeinden , Anzahl der veräußerten Wohnungen sowie der Eniverber — falls so nicht möglich bitte der Typisierung der Erwerber privat, öffentlich , genossenschaftlich, sonstige!) Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amts— führung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-1-03). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft überwiegend Sachverhalte , die der Finanzhoheit der Gemeinden unterfallen, die dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzurechnen ist. In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen Gemeinden nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht und damit Weisungen der Staatsregierung. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden von ihrem lnformationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) nur dann Gebrauch FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/141 Dresden. 18. Juli 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung vorliegen (Rehak in: Quecke/Schmid, Sächsische Gemeindeordnung, Rn. 3 zu § 113 SächsGemO). Dazu trägt die Kleine Anfrage nichts vor. Aus diesem Grund wurde von einer Nachfrage bei den Kommunen abgesehen. Der Vollzug dieser Aufgabe liegt damit grundsätzlich außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung. Dieses vorangestellt liegen der Staatsregierung lediglich die nachfolgend dargestellten Angaben zur Gemeinde Panschwitz-Kuckau (Landkreis Bautzen) vor. Die Gemeinde Panschwitz-Kuckau hat im Jahr 2013 eine 3-Raum-Wohnung an eine Privatperson (Einwohner der Gemeinde) veräußert. h?! Pr ndlichep Grüßen MA . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-07-19T14:22:41+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes